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{'item': ['VGW-041/008/21519/2014', 'VGW-041/V/008/22912/2014']}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum18.04.2014 GeschäftszahlVGW-041/008/21519/2014; VGW-041/V/008/22912/2014 RechtssatzSoweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Nach dem Wortlaut der Bestimmung könnte man die Ansicht vertreten, dass die Verletzung von Verfahrensvorschriften (anders als nach § 41 VwGG) vom Verwaltungsgericht nicht von Amts wegen als Beschwerdegrund aufzugreifen sei. Im Hinblick darauf, dass das Verwaltungsgericht ein dem Art. 6 EMRK und dem Art. 47 GRC entsprechendes Verfahren unter Einhaltung der dort statuierten Garantien durchzuführen hat, ist jedoch davon auszugehen, dass allfällige Verletzungen von Verfahrensvorschriften durch die belangte Behörde von Amts wegen seitens des Verwaltungsgerichts aufgegriffen werden können, da Verletzungen von Verfahrensvorschriften als akzessorisch zum geltend gemachten materiellen Beschwerdegrund anzusehen sind. Das Verwaltungsgericht Wien vertritt daher die Ansicht, dass offenkundige Rechtswidrigkeiten jedenfalls von Amts wegen auch dann aufzugreifen sind, wenn sie nicht ausdrücklich in den Beschwerdegründen geltend gemacht worden sind (vgl. dazu auch Eder/Martschin/Schmid: Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Praxiskommentar zum VwGVG, VwGG und VwGbk-ÜG, K2 und K8 zu § 27 VwGVG), zumal anders als im Verfahren vor dem VwGH, wo für die Einbringung einer Revision Anwaltspflicht gilt, im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht keine Anwaltspflicht vorgesehen ist und der vom Gedanken der Erweiterung des Rechtschutzes für die Bürger getragenen Verwaltungsgerichtsbarkeitsreform nicht unterstellt werden kann, dass Verfahrensfehler der belangten Behörde, die einem rechtsfreundlich unvertretenen Beschwerdeführer mangels Verfahrensrechtskenntnissen ja gar nicht auffallen können, vom Verwaltungsgericht nicht wahrgenommen werden sollen.Nach dem Wortlaut der Bestimmung könnte man die Ansicht vertreten, dass die Verletzung von Verfahrensvorschriften (anders als nach Paragraph 41, VwGG) vom Verwaltungsgericht nicht von Amts wegen als Beschwerdegrund aufzugreifen sei. Im Hinblick darauf, dass das Verwaltungsgericht ein dem Artikel 6, EMRK und dem Artikel 47, GRC entsprechendes Verfahren unter Einhaltung der dort statuierten Garantien durchzuführen hat, ist jedoch davon auszugehen, dass allfällige Verletzungen von Verfahrensvorschriften durch die belangte Behörde von Amts wegen seitens des Verwaltungsgerichts aufgegriffen werden können, da Verletzungen von Verfahrensvorschriften als akzessorisch zum geltend gemachten materiellen Beschwerdegrund anzusehen sind. Das Verwaltungsgericht Wien vertritt daher die Ansicht, dass offenkundige Rechtswidrigkeiten jedenfalls von Amts wegen auch dann aufzugreifen sind, wenn sie nicht ausdrücklich in den Beschwerdegründen geltend gemacht worden sind vergleiche dazu auch Eder/Martschin/Schmid: Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Praxiskommentar zum VwGVG, VwGG und VwGbk-ÜG, K2 und K8 zu Paragraph 27, VwGVG), zumal anders als im Verfahren vor dem VwGH, wo für die Einbringung einer Revision Anwaltspflicht gilt, im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht keine Anwaltspflicht vorgesehen ist und der vom Gedanken der Erweiterung des Rechtschutzes für die Bürger getragenen Verwaltungsgerichtsbarkeitsreform nicht unterstellt werden kann, dass Verfahrensfehler der belangten Behörde, die einem rechtsfreundlich unvertretenen Beschwerdeführer mangels Verfahrensrechtskenntnissen ja gar nicht auffallen können, vom Verwaltungsgericht nicht wahrgenommen werden sollen. Obwohl der Beschwerdeführer den Umstand der Verfolgungsverjährung in seinem Rechtsmittel nicht releviert hat, war daher der Beschwerde dennoch Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verfahren spruchgemäß gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 VStG wegen eingetretener Verfolgungsverjährung einzustellen.Obwohl der Beschwerdeführer den Umstand der Verfolgungsverjährung in seinem Rechtsmittel nicht releviert hat, war daher der Beschwerde dennoch Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verfahren spruchgemäß gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG wegen eingetretener Verfolgungsverjährung einzustellen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.041.008.21519.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.