G mit Glücksspielapparaten, mit welchen ein Spieleinsatz von über 10 Euro möglich war, (mangels Setzung einer die Verfolgungsverjährung unterbrechenden Verfolgungshandlung) keinesfalls mehr verfolgbar. Dies deshalb, da hinsichtlich dieser Verfahren eine allfällig vor dem 1.3.2014 gesetzte Verfolgungshandlung einer Verwaltungsstrafbehörde) infolge der Unzulässigkeit der Setzung von Verfolgungshandlung bis zum 1.3.2014 durch Verwaltungsstrafbehörden) ohne rechtliche Relevanz wäre. Sohin wären alle Vorwürfe im Hinblick auf alle vor dem 1.3.
Paragraph 52, GSpG mit Glücksspielapparaten, mit welchen ein Spieleinsatz von über 10 Euro möglich war, (mangels Setzung einer die Verfolgungsverjährung unterbrechenden Verfolgungshandlung) keinesfalls mehr verfolgbar. Dies deshalb, da hinsichtlich dieser Verfahren eine allfällig vor dem 1.3.2014 gesetzte Verfolgungshandlung einer Verwaltungsstrafbehörde) infolge der Unzulässigkeit der Setzung von Verfolgungshandlung bis zum 1.3.2014 durch Verwaltungsstrafbehörden) ohne rechtliche Relevanz wäre. Da durch eine gerichtliche Verfolgungshandlung i.S.d. StPO keine (zwingend durch Behörden zu setzende) Verfolgungshandlung i.S.d. § 31 VStG gesetzt wird, wären auch allfällig durch ein Gericht gesetzte Verfolgungshandlungen nicht geeignet, eine Unterbrechung der Vollstreckungsverjährung hinsichtlich dieser Übertretungen herbeizuführen.Da durch eine gerichtliche Verfolgungshandlung i.S.d. StPO keine (zwingend durch Behörden zu setzende) Verfolgungshandlung i.S.d. Paragraph 31, VStG gesetzt wird, wären auch allfällig durch ein Gericht gesetzte Verfolgungshandlungen nicht geeignet, eine Unterbrechung der Vollstreckungsverjährung hinsichtlich dieser Übertretungen herbeizuführen. Wollte man daher dieser Auslegung des § 52 i.V.m. § 60 Abs. 34 GSpG folgen, hätte der Gesetzgeber durch diese Novelle bewirken wollen, dass alle noch offenen Verwaltungsstrafverfahren wegen vor dem 1.3.2013 gesetzter Übertretungen des § 52 GSpG mit Glücksspielapparaten, mit welchen ein Spieleinsatz von über 10 Euro möglich war, nicht mehr zu ahnden sind. Wollte man daher dieser Auslegung des Paragraph 52, in Verbindung mit Paragraph 60, Absatz 34, GSpG folgen, hätte der Gesetzgeber durch diese Novelle bewirken wollen, dass alle noch offenen Verwaltungsstrafverfahren wegen vor dem 1.3.2013 gesetzter Übertretungen des Paragraph 52, GSpG mit Glücksspielapparaten, mit welchen ein Spieleinsatz von über 10 Euro möglich war, nicht mehr zu ahnden sind. Zudem ist anzunehmen, dass der Gesetzgeber davon ausgehen musste, dass die Staatsanwaltschaften und ordentlichen Gerichte, bei welchen Verfahren wegen Übertretungen des § 52 GSpG mit Glücksspielapparaten, mit welchen ein Spieleinsatz von über 10 Euro möglich war, am 1.3.2014 anhängig waren, diese Akten erst binnen einiger Wochen nach dem 1.3.2014 an die nunmehr zuständige Verwaltungsstrafbehörde übermitteln werden, und dass erfahrungsgemäß die Verwaltungsstrafbehörden nicht sofort in jedem abgetretenen Verfahren eine Verfolgungshandlung i.S.d. § 31 VStG setzen können, muss sogar angenommen werden. In Anbetracht dieses dem Gesetzgeber zu unterstellenden Wissens muss sogar angenommen werden, dass bei dieser Auslegung der Gesetzgeber davon ausging, dass durch diese oa Novelle letztlich alle vor dem 1.6.2013 gesetzten Übertretungen des § 52 GSpG mit Glücksspielapparaten, mit welchen ein Spieleinsatz von über 10 Euro möglich war, nicht mehr geahndet werden können.Zudem ist anzunehmen, dass der Gesetzgeber davon ausgehen musste, dass die Staatsanwaltschaften und ordentlichen Gerichte, bei welchen Verfahren wegen Übertretungen des Paragraph 52, GSpG mit Glücksspielapparaten, mit welchen ein Spieleinsatz von über 10 Euro möglich war, am 1.3.2014 anhängig waren, diese Akten erst binnen einiger Wochen nach dem 1.3.2014 an die nunmehr zuständige Verwaltungsstrafbehörde übermitteln werden, und dass erfahrungsgemäß die Verwaltungsstrafbehörden nicht sofort in jedem abgetretenen Verfahren eine Verfolgungshandlung i.S.d. Paragraph 31, VStG setzen können, muss sogar angenommen werden. In Anbetracht dieses dem Gesetzgeber zu unterstellenden Wissens muss sogar angenommen werden, dass bei dieser Auslegung der Gesetzgeber davon ausging, dass durch diese oa Novelle letztlich alle vor dem 1.6.2013 gesetzten Übertretungen des Paragraph 52, GSpG mit Glücksspielapparaten, mit welchen ein Spieleinsatz von über 10 Euro möglich war, nicht mehr geahndet werden können. Dass diese Intention dem Gesetzgeber, insbesondere in Anbetracht der Ausführungen in der Regierungsvorlage, RV 24 BlgNR 25.GP, wonach durch diese Novelle die lückenlose Ahndung von allen Übertretungen gegen das Glücksspielmonopol sicher gestellt werden soll, nicht zugesonnen werden kann, liegt auf der Hand. Nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers lag ja gerade der Grund und der Zweck dieser Novelle darin, dass möglichst lückenlos Übertretungen des § 52 GSpG mit Glücksspielapparaten, mit welchen ein Spieleinsatz von über 10 Euro möglich war, geahndet werden. Dass diese Intention dem Gesetzgeber, insbesondere in Anbetracht der Ausführungen in der Regierungsvorlage, Regierungsvorlage 24 BlgNR 25.GP, wonach durch diese Novelle die lückenlose Ahndung von allen Übertretungen gegen das Glücksspielmonopol sicher gestellt werden soll, nicht zugesonnen werden kann, liegt auf der Hand. Nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers lag ja gerade der Grund und der Zweck dieser Novelle darin, dass möglichst lückenlos Übertretungen des Paragraph 52, GSpG mit Glücksspielapparaten, mit welchen ein Spieleinsatz von über 10 Euro möglich war, geahndet werden. Angesichts dieser Intention wäre es geradezu widersinnig, dass der Gesetzgeber eine diese Intention in der Art und Weise gesetzlich realisieren wollte, dass er bewusst gleichzeitig normierte, dass bis zum 1.3.2013 bzw. 1.6.
G mit Glücksspielapparaten, mit welchen ein Spieleinsatz von über 10 Euro möglich war, nicht mehr zu ahnden sind.Angesichts dieser Intention wäre es geradezu widersinnig, dass der Gesetzgeber eine diese Intention in der Art und Weise gesetzlich realisieren wollte, dass er bewusst gleichzeitig normierte, dass bis zum 1.3.2013 bzw. 1.6.
Paragraph 52, GSpG mit Glücksspielapparaten, mit welchen ein Spieleinsatz von über 10 Euro möglich war, nicht mehr zu ahnden sind. Eine solche dem Gesetzgeber bei Zugrundelegung dieser Auslegungsvariante zuzusinnende Intention steht daher in einem eklatanten Widerspruch zu den Ausführungen der Erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage dieser Novelle. Offenkundig wollte der Gesetzgeber sohin gerade diese im Interpretationsweg aus der Bestimmung des § 52 i.V.m. § 60 Abs. 34 GSpG denkmöglich erschließbare Konsequenz keinesfalls in Kauf nehmen. Es sprechen daher gute Gründe einer denkmöglichen Interpretation des § 52 i.V.m. § 60 Abs. 34 GSpG, welche zur Konsequenz hat, dass auch bis zum 1.3.2013 bzw. 1.6.
G mit Glücksspielapparaten, mit welchen ein Spieleinsatz von über 10 Euro möglich war, (sofern nicht bereits eine Strafbarkeits- oder Beschwerdeverjährung eingetreten ist) weiterhin zu ahnden sind, den Vorzug zu geben.Offenkundig wollte der Gesetzgeber sohin gerade diese im Interpretationsweg aus der Bestimmung des Paragraph 52, in Verbindung mit Paragraph 60, Absatz 34, GSpG denkmöglich erschließbare Konsequenz keinesfalls in Kauf nehmen. Es sprechen daher gute Gründe einer denkmöglichen Interpretation des Paragraph 52, in Verbindung mit Paragraph 60, Absatz 34, GSpG, welche zur Konsequenz hat, dass auch bis zum 1.3.2013 bzw. 1.6.
Paragraph 52, GSpG mit Glücksspielapparaten, mit welchen ein Spieleinsatz von über 10 Euro möglich war, (sofern nicht bereits eine Strafbarkeits- oder Beschwerdeverjährung eingetreten ist) weiterhin zu ahnden sind, den Vorzug zu geben. Zu solch einem Interpretationsergebnis vermag man nur dann zu gelangen, wenn man annimmt, dass nach der Intention des Gesetzgebers von einer Verwaltungsbehörde vor dem 1.3.2014 gesetzte verwaltungsstrafrechtliche Akte (insbesondere Verfolgungshandlungen) für noch am 1.3.2014 oder danach bei einer Verwaltungsstrafbehörde oder einem Verwaltungsgericht anhängige oder anhängig werdende Verfahren als rechtsgültig gesetzt einzustufen sind. Ein solches Interpretationsergebnis lässt sich auf mehreren Wegen erreichen: Erstens erscheint es vertretbar, die Wendung des § 52 Abs. 3 GSpG, wonach eine Tat, durch welche sowohl der Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 52 GSpG als auch der Tatbestand des § 168 StGB verwirklicht wird, nur nach den Verwaltungsstrafbestimmungen des § 52 GSpG zu bestrafen ist, sich auf alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung anhängige Verfahren, daher auch auf Verfahren, denen Übertretungen vor dem 1.3.2014 zugrunde liegen, bezieht. Erstens erscheint es vertretbar, die Wendung des Paragraph 52, Absatz 3, GSpG, wonach eine Tat, durch welche sowohl der Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 52, GSpG als auch der Tatbestand des Paragraph 168, StGB verwirklicht wird, nur nach den Verwaltungsstrafbestimmungen des Paragraph 52, GSpG zu bestrafen ist, sich auf alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung anhängige Verfahren, daher auch auf Verfahren, denen Übertretungen vor dem 1.3.2014 zugrunde liegen, bezieht. Wenn man diese Bestimmung in diesem Sinne auslegt, muss gefolgert werden, dass der Gesetzgeber selbstverständlich davon ausging, dass die in diesen Verfahren bislang gesetzten behördlichen Vollzugsakte als rechtmäßig gesetzt einzustufen sind. Für den Fall, dass man die Ansicht vertritt, dass eine solche Annahme direkt aus dem Wortlaut dieser Bestimmung (bei Heranziehens des äußersten Wortsinns dieser Wendung) nicht mehr ableitbar ist, so wird man zwingend vom Vorliegen einer planwidrigen Rechtslücke, welche im obgenannten Sinn im Analogieschluss zu schließen ist, auszugehen haben. Da sich diese Rechtslücke bzw. dieser Analogieschluss nicht auf eine Auslegung eines Straftatbestands bezieht, findet auf diesen Lückenschluss auch nicht der Interpretationsgrundsatz, dass im Hinblick auf die Auslegung von Straftatbeständen eine gesetzliche Regelung grundsätzlich eng auszulegen ist, und dass bei der Auslegung von Straftatbeständen ein Lückenschluss im Analogiewege unzulässig ist, eine Anwendung. Ein solcher Analogieschluss erscheint daher gesetzlich zulässig. Zu diesem Interpretationsergebnis gelangt man zudem auch bei Auslegung der Wendung „nur nach den Verwaltungsstrafbestimmungen des § 52 GSpG zu bestrafen“ im § 52 Abs. 3 GSpG. Durch diese Wendung wird nämlich nicht ausdrücklich bloß ein Zuständigkeitsübergang auf ein bestimmtes Vollzugsorgan normiert. Vielmehr ordnet diese Bestimmung an, dass bestimmte (nämlich die in die Gerichtsanhängigkeit fallenden) Übertretungen (worunter wohl auch alle vor dem 1.3.2014 gesetzten Übertretungen fallen) zu bestrafen sind. Zu diesem Interpretationsergebnis gelangt man zudem auch bei Auslegung der Wendung „nur nach den Verwaltungsstrafbestimmungen des Paragraph 52, GSpG zu bestrafen“ im Paragraph 52, Absatz 3, GSpG. Durch diese Wendung wird nämlich nicht ausdrücklich bloß ein Zuständigkeitsübergang auf ein bestimmtes Vollzugsorgan normiert. Vielmehr ordnet diese Bestimmung an, dass bestimmte (nämlich die in die Gerichtsanhängigkeit fallenden) Übertretungen (worunter wohl auch alle vor dem 1.3.2014 gesetzten Übertretungen fallen) zu bestrafen sind. Durch diese Wendung (arg: „bestrafen“) wird daher geradezu vorgeschrieben, dass auch vor dem 1.3.2014 gesetzte Übertretungen zu bestrafen sind. Wenn daher aus dieser Bestimmung eine die bestehenden Zuständigkeiten ändernde Zuständigkeitsregelung erschlossen wird, so muss darin (ab dem 1.3.2014) eine umfassende Zuerkennung einer inhaltlichen Entscheidungsbefugnis der mit der Ahndung von Verwaltungsstrafen befassten Vollzugsorgane im Hinblick auf Tatbildverwirklichungen vor dem 1.3.2014 erblickt werden. Nach diesem Verständnis wird durch diese Wendung “bestrafen“ jedes Vollzugsorgan, welches ab dem 1.3.2014 sachlich, örtlich und funktional zur Entscheidung im Hinblick auf eine Übertretung des § 52 GSpG mit Glücksspielapparaten, mit welchen ein Spieleinsatz von über 10 Euro möglich war, entscheidungskompetent, befugt ist, ermächtigt, vor dem 1.3.2014 gesetzte Tatbildverwirklichungen zu bestrafen. Nach diesem Verständnis wird durch diese Wendung “bestrafen“ jedes Vollzugsorgan, welches ab dem 1.3.2014 sachlich, örtlich und funktional zur Entscheidung im Hinblick auf eine Übertretung des Paragraph 52, GSpG mit Glücksspielapparaten, mit welchen ein Spieleinsatz von über 10 Euro möglich war, entscheidungskompetent, befugt ist, ermächtigt, vor dem 1.3.2014 gesetzte Tatbildverwirklichungen zu bestrafen. Nach diesem Verständnis ist aus der (keine Einschränkung auf eine bestimmtes Vollzugsorgan beinhaltenden) Wendung „zu bestrafen“ zudem zu folgern, dass dadurch auch Landesverwaltungsgerichte erster Instanz in anhängigen Rechtsmittelverfahren für sachlich und funktional kompetent erklärt werden, eine erstbehördlich ausgesprochene Verwaltungsstrafe zu bestätigen. Wenn daher durch diese Wendung die Landesverwaltungsgerichte erster Instanz in den bei diesen anhängigen Verfahren mit dieser Entscheidungsbefugnis ausgestattet werden, wird zugleich deutlich zum Ausdruck gebracht, dass in diesen Verfahren die Frage, ob die behördliche Erstinstanz vor dem 1.4.2014 (ex tunc betrachtet) zur Erlassung des jeweils bekämpften Bescheids bzw. zur Setzung von Verfolgungshandlungen sachlich zuständig war, nicht beachtlich ist. Sohin ist zumindest ex nunc betrachtet davon auszugehen, dass die vor dem 1.3.2014 Rechtsakte der Verwaltungsstrafbehörden rechtswirksam gesetzt worden sind. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts sprechen insbesondere in Hinblick auf die ausdrücklichen Intentionen des Gesetzgebers anlässlich der Erlassung der oa Novelle die besseren Gründe für die Annahme, dass § 52 Abs. 3 GSpG im Sinne dieser beiden letztgenannten Interpretationsergebnisse auszulegen ist.Nach Ansicht des erkennenden Gerichts sprechen insbesondere in Hinblick auf die ausdrücklichen Intentionen des Gesetzgebers anlässlich der Erlassung der oa Novelle die besseren Gründe für die Annahme, dass Paragraph 52, Absatz 3, GSpG im Sinne dieser beiden letztgenannten Interpretationsergebnisse auszulegen ist. Bei Zugrundelegung dieser Auslegungsergebnisse ist daher zu folgern, dass der Gesetzgeber auch normiert hat, dass im Hinblick auf Übertretungen des § 52 GSpG mit Glücksspielapparaten, mit welchen ein Spieleinsatz von über 10 Euro möglich war, vor dem 1.3.2014 von der zuständigen Verwaltungsstrafbehörde gesetzte Rechtsakte als rechtmäßig gesetzt (und daher – zumindest ex nunc betrachtet - als von einer zuständigen Behörde erlassen) einzustufen sind.Bei Zugrundelegung dieser Auslegungsergebnisse ist daher zu folgern, dass der Gesetzgeber auch normiert hat, dass im Hinblick auf Übertretungen des Paragraph 52, GSpG mit Glücksspielapparaten, mit welchen ein Spieleinsatz von über 10 Euro möglich war, vor dem 1.3.2014 von der zuständigen Verwaltungsstrafbehörde gesetzte Rechtsakte als rechtmäßig gesetzt (und daher – zumindest ex nunc betrachtet - als von einer zuständigen Behörde erlassen) einzustufen sind. Sohin ist aber zu folgern, dass das Verwaltungsgericht Wien im gegenständlichen Verfahren im Falle des Vorliegens aller Tatbestandselemente des § 54 GSpG meritorisch dahingehend zu entscheiden hat, dass der Beschwerde keine Folge gegeben wird und der bekämpfte Bescheid (allenfalls mit einer Wirkung ex nunc) bestätigt wird.Sohin ist aber zu folgern, dass das Verwaltungsgericht Wien im gegenständlichen Verfahren im Falle des Vorliegens aller Tatbestandselemente des Paragraph 54, GSpG meritorisch dahingehend zu entscheiden hat, dass der Beschwerde keine Folge gegeben wird und der bekämpfte Bescheid (allenfalls mit einer Wirkung ex nunc) bestätigt wird. Aufgrund des Umstands, dass das Verwaltungsgericht Wien seiner Entscheidung die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung zu Grunde zu legen hat, hat das Verwaltungsgericht Wien sohin unter Zugrundelegung der aktuellen Rechtslage über die Frage, ob die Voraussetzungen für die Entziehung zum aktuellen Zeitpunkt vorliegen, zu entscheiden. Im Falle der Bejahung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Einziehung des gegenständlichen Glücksspielapparats hat daher das Verwaltungsgericht Wien den gegenständlich bekämpften Einziehungsbescheid zu bestätigen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.001.V.042.4030.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.