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{'item': 'VGW-001/V/042/4030/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum23.04.2014 GeschäftszahlVGW-001/V/042/4030/2014 RechtssatzDurch die Wendung „nur nach den Verwaltungsstrafbestimmungen des § 52 GSpG zu bestrafen“ im § 52 Abs. 3 GSpG wird nicht ausdrücklich bloß ein Zuständigkeitsübergang auf ein bestimmtes Vollzugsorgan normiert. Vielmehr ordnet diese Bestimmung an, dass bestimmte (nämlich die in die Gerichtsanhängigkeit fallenden) Übertretungen (worunter wohl auch alle vor dem 1.3.2014 gesetzten Übertretungen fallen) zu bestrafen sind. Durch die Wendung „nur nach den Verwaltungsstrafbestimmungen des Paragraph 52, GSpG zu bestrafen“ im Paragraph 52, Absatz 3, GSpG wird nicht ausdrücklich bloß ein Zuständigkeitsübergang auf ein bestimmtes Vollzugsorgan normiert. Vielmehr ordnet diese Bestimmung an, dass bestimmte (nämlich die in die Gerichtsanhängigkeit fallenden) Übertretungen (worunter wohl auch alle vor dem 1.3.2014 gesetzten Übertretungen fallen) zu bestrafen sind. Durch diese Wendung (arg: „bestrafen“) wird daher geradezu vorgeschrieben, dass auch vor dem 1.3.2014 gesetzte Übertretungen zu bestrafen sind. Wenn daher aus dieser Bestimmung eine die bestehenden Zuständigkeiten ändernde Zuständigkeitsregelung erschlossen wird, so muss darin (ab dem 1.3.2014) eine umfassende Zuerkennung einer inhaltlichen Entscheidungsbefugnis der mit der Ahndung von Verwaltungsstrafen befassten Vollzugsorgane im Hinblick auf Tatbildverwirklichungen vor dem 1.3.2014 erblickt werden. Nach diesem Verständnis wird durch diese Wendung “bestrafen“ jedes Vollzugsorgan, welches ab dem 1.3.2014 sachlich, örtlich und funktional zur Entscheidung im Hinblick auf eine Übertretung des § 52 GSpG mit Glücksspielapparaten, mit welchen ein Spieleinsatz von über 10 Euro möglich war, entscheidungskompetent, befugt ist, ermächtigt, vor dem 1.3.2014 gesetzte Tatbildverwirklichungen zu bestrafen. Nach diesem Verständnis wird durch diese Wendung “bestrafen“ jedes Vollzugsorgan, welches ab dem 1.3.2014 sachlich, örtlich und funktional zur Entscheidung im Hinblick auf eine Übertretung des Paragraph 52, GSpG mit Glücksspielapparaten, mit welchen ein Spieleinsatz von über 10 Euro möglich war, entscheidungskompetent, befugt ist, ermächtigt, vor dem 1.3.2014 gesetzte Tatbildverwirklichungen zu bestrafen. Nach diesem Verständnis ist aus der (keine Einschränkung auf eine bestimmtes Vollzugsorgan beinhaltenden) Wendung „zu bestrafen“ zudem zu folgern, dass dadurch auch Landesverwaltungsgerichte erster Instanz in anhängigen Rechtsmittelverfahren für sachlich und funktional kompetent erklärt werden, eine erstbehördlich ausgesprochene Verwaltungsstrafe zu bestätigen. Wenn daher durch diese Wendung die Landesverwaltungsgerichte erster Instanz in den bei diesen anhängigen Verfahren mit dieser Entscheidungsbefugnis ausgestattet werden, wird zugleich deutlich zum Ausdruck gebracht, dass in diesen Verfahren die Frage, ob die behördliche Erstinstanz vor dem 1.4.2014 (ex tunc betrachtet) zur Erlassung des jeweils bekämpften Bescheids bzw. zur Setzung von Verfolgungshandlungen sachlich zuständig war, nicht beachtlich ist. Sohin ist zumindest ex nunc betrachtet davon auszugehen, dass die vor dem 1.3.2014 Rechtsakte der Verwaltungsstrafbehörden rechtswirksam gesetzt worden sind. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.001.V.042.4030.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.