← Österreich

{'item': 'VGW-001/V/042/4030/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum23.04.2014 GeschäftszahlVGW-001/V/042/4030/2014 RechtssatzHinsichtlich der Durchführung von Glücksspielen mit Glücksspielapparaten (sofern diese nicht gemäß § 4 Abs. 2 GSpG durch den Mangel einer landesgesetzlichen Regelung untersagt sind) normiert das österreichische Recht nicht ein Monopol i.S.d. EU-rechtlichen Terminologie, sondern (trotz der gegenteiligen Diktion des § 3 Glücksspielgesetz) „ein (sehr restriktives) Konzessionssystem“ (vgl. dazu Leidenmühler, Das "Engelmann"-Urteil des EuGH - Rien ne va plus für das österreichische Glücksspielgesetz, MR 2010, 247). Hinsichtlich der Durchführung von Glücksspielen mit Glücksspielapparaten (sofern diese nicht gemäß Paragraph 4, Absatz 2, GSpG durch den Mangel einer landesgesetzlichen Regelung untersagt sind) normiert das österreichische Recht nicht ein Monopol i.S.d. EU-rechtlichen Terminologie, sondern (trotz der gegenteiligen Diktion des Paragraph 3, Glücksspielgesetz) „ein (sehr restriktives) Konzessionssystem“ vergleiche dazu Leidenmühler, Das "Engelmann"-Urteil des EuGH - Rien ne va plus für das österreichische Glücksspielgesetz, MR 2010, 247). So ist hinsichtlich von zentralseitigen Glücksspielapparaten i.S.d. § 2 Abs. 3 Glücksspielgesetz auf § 12a Glücksspielgesetz zu verweisen, welcher deutlich zum Ausdruck bringt, dass eine Konzession i.S.d. § 14 Glücksspielgesetz grundsätzlich allen Unternehmen, welche die Anforderungen des § 12a Glücksspielgesetz erfüllen, offen steht. So ist hinsichtlich von zentralseitigen Glücksspielapparaten i.S.d. Paragraph 2, Absatz 3, Glücksspielgesetz auf Paragraph 12 a, Glücksspielgesetz zu verweisen, welcher deutlich zum Ausdruck bringt, dass eine Konzession i.S.d. Paragraph 14, Glücksspielgesetz grundsätzlich allen Unternehmen, welche die Anforderungen des Paragraph 12 a, Glücksspielgesetz erfüllen, offen steht. Hinsichtlich der nicht-zentralseitigen Glücksspielapparate sieht wiederum § 4 Abs. 2 Glücksspielgesetz im Ergebnis ein bundesweites Verbot vor, welches im Umfang der durch § 4f Glücksspielgesetz gesetzten Schranken durch eine landesgesetzliche Konzessionsregelung durchbrochen werden kann.Hinsichtlich der nicht-zentralseitigen Glücksspielapparate sieht wiederum Paragraph 4, Absatz 2, Glücksspielgesetz im Ergebnis ein bundesweites Verbot vor, welches im Umfang der durch Paragraph 4 f, Glücksspielgesetz gesetzten Schranken durch eine landesgesetzliche Konzessionsregelung durchbrochen werden kann. § 4 Abs. 2 i.V.m. § 5 Glücksspielgesetz normiert nämlich, dass die Durchführung solcher Glücksspiele dann nicht unter das Glücksspielmonopol fällt, wenn die Durchführung dieser Glücksspiele mit nicht zentralseitigen Glücksspielautomaten landesrechtlich unter Beachtung der Vorgaben des § 5 Glücksspielgesetz genehmigt worden ist. Nach den diesbezüglichen landesgesetzlichen Bestimmungen ist nun aber eine Bewilligung zur Durchführung dieser Glücksspiele jedem zu genehmigen, welcher die landesgesetzlichen Voraussetzungen erfüllt. Zudem wurde im § 60 Abs. 25 Z 2 Glücksspielgesetz sogar eine Übergangsbestimmung normiert, dass selbst dann eine Veranstaltung eines Glücksspiels, welches nicht den Vorgaben des § 5 Glücksspielgesetz entspricht, bis zum

  1. Dezember 2014 zulässig ist, wenn dieses mit einem nicht zentralseitigen Glücksspielautomaten aufgrund einer vor dem Inkrafttreten des § 5 Glücksspielgesetz erlassenen landesgesetzlichen Konzession betrieben wird.Paragraph 4, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 5, Glücksspielgesetz normiert nämlich, dass die Durchführung solcher Glücksspiele dann nicht unter das Glücksspielmonopol fällt, wenn die Durchführung dieser Glücksspiele mit nicht zentralseitigen Glücksspielautomaten landesrechtlich unter Beachtung der Vorgaben des Paragraph 5, Glücksspielgesetz genehmigt worden ist. Nach den diesbezüglichen landesgesetzlichen Bestimmungen ist nun aber eine Bewilligung zur Durchführung dieser Glücksspiele jedem zu genehmigen, welcher die landesgesetzlichen Voraussetzungen erfüllt. Zudem wurde im Paragraph 60, Absatz 25, Ziffer 2, Glücksspielgesetz sogar eine Übergangsbestimmung normiert, dass selbst dann eine Veranstaltung eines Glücksspiels, welches nicht den Vorgaben des Paragraph 5, Glücksspielgesetz entspricht, bis zum
  2. Dezember 2014 zulässig ist, wenn dieses mit einem nicht zentralseitigen Glücksspielautomaten aufgrund einer vor dem Inkrafttreten des Paragraph 5, Glücksspielgesetz erlassenen landesgesetzlichen Konzession betrieben wird. Hinsichtlich der Ausspielungen mit zentralseitigen Glücksspielautomaten hat der Gesetzgeber wiederum im § 12a Glücksspielgesetz normiert, unter welchen Voraussetzungen die Veranstaltung derartiger Glücksspiele erlaubt ist. Hinsichtlich dieser Glücksspiele ist der Finanzminister durch § 14 Glücksspielgesetz ermächtigt, die Befugnis zur Veranstaltung dieser Glücksspiele von einer Konzessionserteilung abhängig zu machen. Zumindest aus § 12a Abs. 2 Glücksspielgesetz ist zu ersehen, dass bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen einer größeren Anzahl von Veranstaltern eine Konzession zur Durchführung derartiger Ausspielungen i.S.d. § 12a Glücksspielgesetz zu erteilen ist. Sohin hat der Gesetzgeber aber auch hinsichtlich dieser Glücksspielart kein Monopol i.S.d. EU-Rechts (daher kein ausschließlich auf eine Person oder ganz wenige Personen beschränktes Recht) zur Durchführung dieser Glücksspiele vorgesehen. Hinsichtlich der Ausspielungen mit zentralseitigen Glücksspielautomaten hat der Gesetzgeber wiederum im Paragraph 12 a, Glücksspielgesetz normiert, unter welchen Voraussetzungen die Veranstaltung derartiger Glücksspiele erlaubt ist. Hinsichtlich dieser Glücksspiele ist der Finanzminister durch Paragraph 14, Glücksspielgesetz ermächtigt, die Befugnis zur Veranstaltung dieser Glücksspiele von einer Konzessionserteilung abhängig zu machen. Zumindest aus Paragraph 12 a, Absatz 2, Glücksspielgesetz ist zu ersehen, dass bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen einer größeren Anzahl von Veranstaltern eine Konzession zur Durchführung derartiger Ausspielungen i.S.d. Paragraph 12 a, Glücksspielgesetz zu erteilen ist. Sohin hat der Gesetzgeber aber auch hinsichtlich dieser Glücksspielart kein Monopol i.S.d. EU-Rechts (daher kein ausschließlich auf eine Person oder ganz wenige Personen beschränktes Recht) zur Durchführung dieser Glücksspiele vorgesehen. Schon aus diesem Grunde sind die Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs im Urteil vom 15.9.2011, Zl. C 347/09 (Dickinger), nicht auf die gegenständliche Konstellation übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.001.V.042.4030.2014

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.