RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum23.04.2014 GeschäftszahlVGW-001/V/042/4030/2014 RechtssatzHinsichtlich der Durchführung von Glücksspielen mit Glücksspielapparaten (sofern diese nicht gemäß § 4 Abs. 2 GSpG durch den Mangel einer landesgesetzlichen Regelung untersagt sind) normiert das österreichische Recht nicht ein Monopol i.S.d. EU-rechtlichen Terminologie, sondern (trotz der gegenteiligen Diktion des § 3 Glücksspielgesetz) „ein (sehr restriktives) Konzessionssystem“ (vgl. dazu Leidenmühler, Das "Engelmann"-Urteil des EuGH - Rien ne va plus für das österreichische Glücksspielgesetz, MR 2010, 247). Hinsichtlich der Durchführung von Glücksspielen mit Glücksspielapparaten (sofern diese nicht gemäß Paragraph 4, Absatz 2, GSpG durch den Mangel einer landesgesetzlichen Regelung untersagt sind) normiert das österreichische Recht nicht ein Monopol i.S.d. EU-rechtlichen Terminologie, sondern (trotz der gegenteiligen Diktion des Paragraph 3, Glücksspielgesetz) „ein (sehr restriktives) Konzessionssystem“ vergleiche dazu Leidenmühler, Das "Engelmann"-Urteil des EuGH - Rien ne va plus für das österreichische Glücksspielgesetz, MR 2010, 247). So ist hinsichtlich von zentralseitigen Glücksspielapparaten i.S.d. § 2 Abs. 3 Glücksspielgesetz auf § 12a Glücksspielgesetz zu verweisen, welcher deutlich zum Ausdruck bringt, dass eine Konzession i.S.d. § 14 Glücksspielgesetz grundsätzlich allen Unternehmen, welche die Anforderungen des § 12a Glücksspielgesetz erfüllen, offen steht. So ist hinsichtlich von zentralseitigen Glücksspielapparaten i.S.d. Paragraph 2, Absatz 3, Glücksspielgesetz auf Paragraph 12 a, Glücksspielgesetz zu verweisen, welcher deutlich zum Ausdruck bringt, dass eine Konzession i.S.d. Paragraph 14, Glücksspielgesetz grundsätzlich allen Unternehmen, welche die Anforderungen des Paragraph 12 a, Glücksspielgesetz erfüllen, offen steht. Hinsichtlich der nicht-zentralseitigen Glücksspielapparate sieht wiederum § 4 Abs. 2 Glücksspielgesetz im Ergebnis ein bundesweites Verbot vor, welches im Umfang der durch § 4f Glücksspielgesetz gesetzten Schranken durch eine landesgesetzliche Konzessionsregelung durchbrochen werden kann.Hinsichtlich der nicht-zentralseitigen Glücksspielapparate sieht wiederum Paragraph 4, Absatz 2, Glücksspielgesetz im Ergebnis ein bundesweites Verbot vor, welches im Umfang der durch Paragraph 4 f, Glücksspielgesetz gesetzten Schranken durch eine landesgesetzliche Konzessionsregelung durchbrochen werden kann. § 4 Abs. 2 i.V.m. § 5 Glücksspielgesetz normiert nämlich, dass die Durchführung solcher Glücksspiele dann nicht unter das Glücksspielmonopol fällt, wenn die Durchführung dieser Glücksspiele mit nicht zentralseitigen Glücksspielautomaten landesrechtlich unter Beachtung der Vorgaben des § 5 Glücksspielgesetz genehmigt worden ist. Nach den diesbezüglichen landesgesetzlichen Bestimmungen ist nun aber eine Bewilligung zur Durchführung dieser Glücksspiele jedem zu genehmigen, welcher die landesgesetzlichen Voraussetzungen erfüllt. Zudem wurde im § 60 Abs. 25 Z 2 Glücksspielgesetz sogar eine Übergangsbestimmung normiert, dass selbst dann eine Veranstaltung eines Glücksspiels, welches nicht den Vorgaben des § 5 Glücksspielgesetz entspricht, bis zum
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.