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{'item': ['VGW-123/074/24619/2014', 'VGW-123/V/074/24624/2014']}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum23.04.2014 GeschäftszahlVGW-123/074/24619/2014; VGW-123/V/074/24624/2014 RechtssatzZum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist der Antragstellerin – im Einklang mit höchstgerichtlicher Judikatur – zunächst zu folgen, dass der Begriff des minderen Grades des Versehens als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des § 1332 ABGB zu verstehen ist und der Wiedereinsetzungswerber bzw. sein Vertreter nicht auffallend sorglos gehandelt haben darf, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen hat. Unter einem Ereignis im Sinn einer Wiedereinsetzung ist nicht nur ein von der Partei unbeeinflussbares Geschehen in der Außenwelt zu verstehen, sondern auch menschliche Unzulänglichkeiten und innere Vorgänge wie Vergessen, Ver-sehen, Irrtum usw. (VwGH 1.7.2010, 2009/04/0256). Dabei stellt ein einem Rechtsanwalt widerfahrenes Ereignis einen Wiedereinsetzungsgrund nur dann dar, wenn dieses Ereignis für den Rechtsanwalt selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und dem Rechtsanwalt höchstens ein Versehen minderen Grades vorzuwerfen ist. Dabei ist an berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige Personen (VwGH 3.9.2008, 2008/04/0127).Zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist der Antragstellerin – im Einklang mit höchstgerichtlicher Judikatur – zunächst zu folgen, dass der Begriff des minderen Grades des Versehens als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen ist und der Wiedereinsetzungswerber bzw. sein Vertreter nicht auffallend sorglos gehandelt haben darf, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen hat. Unter einem Ereignis im Sinn einer Wiedereinsetzung ist nicht nur ein von der Partei unbeeinflussbares Geschehen in der Außenwelt zu verstehen, sondern auch menschliche Unzulänglichkeiten und innere Vorgänge wie Vergessen, Ver-sehen, Irrtum usw. (VwGH 1.7.2010, 2009/04/0256). Dabei stellt ein einem Rechtsanwalt widerfahrenes Ereignis einen Wiedereinsetzungsgrund nur dann dar, wenn dieses Ereignis für den Rechtsanwalt selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und dem Rechtsanwalt höchstens ein Versehen minderen Grades vorzuwerfen ist. Dabei ist an berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige Personen (VwGH 3.9.2008, 2008/04/0127). Im vorliegenden Fall ist als Ereignis im Sinn des § 18 Abs. 1 WVRG 2014 der vom Rechtsvertreter der Antragstellerin irrig errechnete Einbringungszeit-punkt des Nachprüfungsantrages. Dabei unterlag der Rechtsvertreter einem Rechtsirrtum. Zur einschlägigen höchstgerichtlichen Judikatur zur Berechnung von Fristen, welche rückzurechnen sind, wird auf die Ausführungen oben verwiesen.Im vorliegenden Fall ist als Ereignis im Sinn des Paragraph 18, Absatz eins, WVRG 2014 der vom Rechtsvertreter der Antragstellerin irrig errechnete Einbringungszeit-punkt des Nachprüfungsantrages. Dabei unterlag der Rechtsvertreter einem Rechtsirrtum. Zur einschlägigen höchstgerichtlichen Judikatur zur Berechnung von Fristen, welche rückzurechnen sind, wird auf die Ausführungen oben verwiesen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch ein Rechtsirrtum ein Wiedereinsetzungsgrund, doch ist im Einzelfall die Verschul-densfrage zu prüfen, wobei an berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist. Bei Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist demnach ein unterschiedlicher Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt (VwGH 24.6.2010, 2010/21/0197). Wenn nun der Wiedereinsetzungswerber vorbringt, dass die Berechnung dieser rückzurechnenden Frist von Gesetzgebung bis Schrifttum ständiger Dis-kussionspunkt sei, so muss ihm der Vorwurf gemacht werden, der Berechnung einer solchen Frist nicht mehr Beachtung beigemessen zu haben, sodass in Übereinstimmung mit der existierenden höchstgerichtlichen Judikatur zu diesem Thema ein fristwahrendes Einbringen des Nachprüfungsantrages erfolgt wäre. So wird im einschlägigen Schrifttum nicht nur zur Berechnung dieser rückzurechnenden Frist und deren Problematik ausgeführt, sondern ebenso zu höchstgerichtlicher Rechtsprechung dazu. Dies wiederum stellt die Wiedereinsetzungswerberin ausführlich und detailliert in ihrem Schriftsatz dar. Dem Einwand, dass nur ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Thematik existiere, welches noch dazu aus dem Jahr 2007 stamme, ist zu entgegnen, dass dieses Erkenntnis umso beachtlicher ist, da damit bereits seit etlichen Jahren eine vom Verwaltungsgerichtshof judizierte Methode der Berechnung von rückzurechnenden Fristen vorliegt, welche auch im Schrifttum immer wieder Beachtung und Erwähnung gefunden hat. Der erkennende Senat vermag zusammengefasst in der Organisation und Fristenverwaltung der Kanzlei kein Verschulden erblicken, zumal der Rechtsvertreter sich sogar telefonisch bei der zuständigen Mitarbeiterin über den Fristenvormerk erkundigt hat. Dass das Fristende zweimal – nach (irriger) Ansicht des Rechtsvertreters korrekt – mit 10.4.2014 eingetragen war und lediglich im elektronischen Fristenvormerk der 11.4.2014 vermerkt war, vermag dem Wiedereinsetzungsantrag jedoch nicht zur Stattgebung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu verhelfen, da selbst eine Einbringung des Nichtigerklärungsantrages am 10.4.2014 verspätet gewesen wäre. Nach Ansicht des Gerichts und unter Beachtung der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Verschulden darin zu sehen, als trotz Vorliegens von Judikaten des Verwaltungsgerichtshofes, in welcher sehr anschaulich die Rückrechnung der Frist vorgerechnet wird, die Einbringungsfrist des § 24 Abs. 4 WVRG 2014 unrichtig berechnet wurde.Nach Ansicht des Gerichts und unter Beachtung der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Verschulden darin zu sehen, als trotz Vorliegens von Judikaten des Verwaltungsgerichtshofes, in welcher sehr anschaulich die Rückrechnung der Frist vorgerechnet wird, die Einbringungsfrist des Paragraph 24, Absatz 4, WVRG 2014 unrichtig berechnet wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.123.074.24619.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.