RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum23.04.2014 GeschäftszahlVGW-141/058/24336/2014 RechtssatzDas Aufenthaltsrecht für Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaates leitet sich unmittelbar aus dem Gemeinschaftsrecht ab. EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52 NAG), haben zwar, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen, und bei Vorliegen der Voraussetzungen (§§ 51 oder 52 NAG) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen (§ 53 NAG). Liegen die Voraussetzungen des § 51 NAG vor, so ändert jedoch auch die Nichtanzeige des Aufenthalts bzw. das Nichtvorliegen einer Anmeldebescheinigung nichts am unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht. Der Anmeldebescheinigung kommt in diesem Zusammenhang jedenfalls nur deklarative Bedeutung zu.Das Aufenthaltsrecht für Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaates leitet sich unmittelbar aus dem Gemeinschaftsrecht ab. EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52 NAG), haben zwar, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen, und bei Vorliegen der Voraussetzungen (Paragraphen 51, oder 52 NAG) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen (Paragraph 53, NAG). Liegen die Voraussetzungen des Paragraph 51, NAG vor, so ändert jedoch auch die Nichtanzeige des Aufenthalts bzw. das Nichtvorliegen einer Anmeldebescheinigung nichts am unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht. Der Anmeldebescheinigung kommt in diesem Zusammenhang jedenfalls nur deklarative Bedeutung zu. Ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht für mehr als drei Monate setzt voraus, dass der EWR Bürger in Österreich als Arbeitnehmer beschäftigt ist oder als Selbständiger erwerbstätig ist. Übt er diese Erwerbstätigkeit nicht mehr aus, so bleibt die Erwerbstätigeneigenschaft nur unter den alternativen Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 NAG erhalten, wobei für Selbständige im Wesentlichen nur die vorübergehende Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall (Z1) dazu führt, dass die Erwerbstätigeneigenschaft erhalten bleibt, während die Z 2 und 4 (unfreiwillige Arbeitslosigkeit und Arbeitssuche über AMS) nur für Arbeitnehmer (Unselbständige) gelten.Ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht für mehr als drei Monate setzt voraus, dass der EWR Bürger in Österreich als Arbeitnehmer beschäftigt ist oder als Selbständiger erwerbstätig ist. Übt er diese Erwerbstätigkeit nicht mehr aus, so bleibt die Erwerbstätigeneigenschaft nur unter den alternativen Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz 2, NAG erhalten, wobei für Selbständige im Wesentlichen nur die vorübergehende Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall (Z1) dazu führt, dass die Erwerbstätigeneigenschaft erhalten bleibt, während die Ziffer 2 und 4 (unfreiwillige Arbeitslosigkeit und Arbeitssuche über AMS) nur für Arbeitnehmer (Unselbständige) gelten. Aus § 51 Abs. 2 Z 2 NAG ist zu folgern, dass bei Arbeitnehmern (Unselbständigen) nach mehr als einjähriger Beschäftigung die Erwerbstätigeneigenschaft weiter (ohne zeitliche Einschränkung) erhalten bleibt, wenn eine unfreiwillige Arbeitslosigkeit vorliegt und sich der Betroffene dem AMS zur Verfügung stellt.Aus Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 2, NAG ist zu folgern, dass bei Arbeitnehmern (Unselbständigen) nach mehr als einjähriger Beschäftigung die Erwerbstätigeneigenschaft weiter (ohne zeitliche Einschränkung) erhalten bleibt, wenn eine unfreiwillige Arbeitslosigkeit vorliegt und sich der Betroffene dem AMS zur Verfügung stellt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.141.058.24336.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.