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{'item': 'VGW-101/050/11418/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum25.04.2014 GeschäftszahlVGW-101/050/11418/2014 RechtssatzNach Auffassung des erkennenden Gerichtes legt schon eine Wortinterpretation dieser Bestimmung nahe, dass bereits die Voraussetzung des § 45 Abs. 4 Z 2 nur dann erfüllt werden kann, wenn ein Arbeitgeber-Arbeitnehmer Verhältnis bezüglich der Personen vorliegt, die einerseits das Fahrzeug zur privaten Nutzung überlässt bzw. andererseits der das Fahrzeug zur privaten Nutzung überlassen wird. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich, dass dieser zwar in der Kanzlei seines Vaters tätig ist, dies jedoch seit 4 Jahren unentgeltlich. Auch ein Sachbezug hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges durch den Beschwerdeführer besteht nicht. Es war somit allein zu klären, ob der Beschwerdeführer Arbeitnehmer in der Kanzlei des Vertreters des Beschwerdeführers ist. Somit stellt sich die Frage, ob ein Praktikant bzw. ein Volontär als Arbeitnehmer im Sinne der StVO zu betrachten ist. Da die erläuternden Bemerkungen bzw. die Materialien zu dieser Bestimmung keinerlei Aussagen über die Definition der Arbeitgebereigenschaft treffen, sah sich das erkennende Gericht veranlasst, den Begriffen Praktikant bzw. Volontär in der Rechtsordnung näher nachzugehen und konnte aufgrund der Angaben der österreichischen Sozialversicherung bzw. der Wirtschaftskammer von Österreich ein Verständnis der Fachausdrücke „Praktikant“ und „Volontär“ dahingehend ausgegangen werden, dass es sich bei Ferialpraktikanten um Schüler und Studenten handelt, die im Rahmen des Lehrplanes bzw. der in Studienordnung vorgeschriebene oder übliche praktische Tätigkeit verrichten ohne dafür Geld und/oder Sachbezüge zu erhalten. Ein Ferialpraktikum kann nicht nur während der Ferienzeit sondern während des ganzen Jahres absolviert werden wobei kennzeichnend für eine Beschäftigung als Ferialpraktikant folgenden Kriterien sind:Nach Auffassung des erkennenden Gerichtes legt schon eine Wortinterpretation dieser Bestimmung nahe, dass bereits die Voraussetzung des Paragraph 45, Absatz 4, Ziffer 2, nur dann erfüllt werden kann, wenn ein Arbeitgeber-Arbeitnehmer Verhältnis bezüglich der Personen vorliegt, die einerseits das Fahrzeug zur privaten Nutzung überlässt bzw. andererseits der das Fahrzeug zur privaten Nutzung überlassen wird. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich, dass dieser zwar in der Kanzlei seines Vaters tätig ist, dies jedoch seit 4 Jahren unentgeltlich. Auch ein Sachbezug hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges durch den Beschwerdeführer besteht nicht. Es war somit allein zu klären, ob der Beschwerdeführer Arbeitnehmer in der Kanzlei des Vertreters des Beschwerdeführers ist. Somit stellt sich die Frage, ob ein Praktikant bzw. ein Volontär als Arbeitnehmer im Sinne der StVO zu betrachten ist. Da die erläuternden Bemerkungen bzw. die Materialien zu dieser Bestimmung keinerlei Aussagen über die Definition der Arbeitgebereigenschaft treffen, sah sich das erkennende Gericht veranlasst, den Begriffen Praktikant bzw. Volontär in der Rechtsordnung näher nachzugehen und konnte aufgrund der Angaben der österreichischen Sozialversicherung bzw. der Wirtschaftskammer von Österreich ein Verständnis der Fachausdrücke „Praktikant“ und „Volontär“ dahingehend ausgegangen werden, dass es sich bei Ferialpraktikanten um Schüler und Studenten handelt, die im Rahmen des Lehrplanes bzw. der in Studienordnung vorgeschriebene oder übliche praktische Tätigkeit verrichten ohne dafür Geld und/oder Sachbezüge zu erhalten. Ein Ferialpraktikum kann nicht nur während der Ferienzeit sondern während des ganzen Jahres absolviert werden wobei kennzeichnend für eine Beschäftigung als Ferialpraktikant folgenden Kriterien sind: • „Es muss sich nachweislich um Schüler/Studenten einer bestimmten Fachrichtung handeln, die im Betrieb entsprechend dieser Fahrtrichtung eingesetzt werden. • Die praktische Tätigkeit im Betrieb muss dem Lern- und Ausbildungszweck des betreffenden Schultyps bzw. der Studienordnung entsprechen. • Die Dauer des Ferialpraktikums richtet sich dabei nach den einschlägigen Ausbildungsvorschriften. Die Nachweise über die Ausbildungserfordernisse hat der Dienstgeber aufzubewahren. • Der Ferialpraktikant enthält keine Geld- und/oder Sachbezüge bzw. hat auch keinen diesbezüglichen arbeitsrechtlichen Anspruch. • Es besteht keinerlei persönliche Arbeitspflicht, keine Weisungs- und Kontrollunterworfenheit sowie keine organisatorische Eingliederung in den Betrieb. • Im Mittelpunkt der Tätigkeit steht der Lern- und Ausbildungszweck und nicht die Arbeitsleistung.“ Nur ein solches Praktikum käme allenfalls für den Beschwerdeführer in Betracht, da es sich bei ihm weder um einen Praktikanten gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 noch Z 5 ASVG handelt. Laut Angaben der Wirtschaftskammer Österreich sind Ferialpraktikanten, solche die ein als Ergänzung ihrer schulischen Ausbildung vorgeschriebenes Pflichtpraktikum in einem Betrieb absolvieren, wobei der Ausbildungszweck im Vordergrund steht. Volontäre hingegen absolvieren zu Ausbildungszwecken ein betriebliches Praktikum, allerdings ohne schulische Verpflichtung dazu. Für Praktikanten wie auch Volontäre besteht jedenfalls die Voraussetzung, dass bezüglich der Ausbildungsverhältnisse keinerlei Arbeitsverpflichtung besteht, wobei weder eine Bindung an die betriebliche Arbeitszeit noch eine Weisungsgebundenheit gegeben sind. Sowohl Praktikanten als auch Volontären gebührt kein reguläres Arbeitsentgelt. Beide sind nicht Arbeitnehmer im arbeitsrechtlichen Sinn. Es gelten für sie daher auch keine arbeitsrechtlichen Bestimmungen wie etwa das Urlaubsgesetz, das Entgeltfortzahlungsgesetz, das Angestelltengesetz oder ein Kollektivvertrag.Nur ein solches Praktikum käme allenfalls für den Beschwerdeführer in Betracht, da es sich bei ihm weder um einen Praktikanten gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, noch Ziffer 5, ASVG handelt. Laut Angaben der Wirtschaftskammer Österreich sind Ferialpraktikanten, solche die ein als Ergänzung ihrer schulischen Ausbildung vorgeschriebenes Pflichtpraktikum in einem Betrieb absolvieren, wobei der Ausbildungszweck im Vordergrund steht. Volontäre hingegen absolvieren zu Ausbildungszwecken ein betriebliches Praktikum, allerdings ohne schulische Verpflichtung dazu. Für Praktikanten wie auch Volontäre besteht jedenfalls die Voraussetzung, dass bezüglich der Ausbildungsverhältnisse keinerlei Arbeitsverpflichtung besteht, wobei weder eine Bindung an die betriebliche Arbeitszeit noch eine Weisungsgebundenheit gegeben sind. Sowohl Praktikanten als auch Volontären gebührt kein reguläres Arbeitsentgelt. Beide sind nicht Arbeitnehmer im arbeitsrechtlichen Sinn. Es gelten für sie daher auch keine arbeitsrechtlichen Bestimmungen wie etwa das Urlaubsgesetz, das Entgeltfortzahlungsgesetz, das Angestelltengesetz oder ein Kollektivvertrag. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.101.050.11418.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.