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{'item': 'VGW-041/028/5319/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum28.04.2014 GeschäftszahlVGW-041/028/5319/2014 RechtssatzIm vorliegenden Fall hat der Ausländer Küchenhilfsarbeiten in Form von Reinigen von Geschirr durchgeführt. Dabei handelt es sich um Tätigkeiten, die üblicherweise im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses geleistet werden. Der Ausländer hat Arbeitsmittel des Auftraggebers verwendet und diesem nur seine Arbeitskraft zur Verfügung gestellt. Bei der Tätigkeit handelt es sich um einfache Hilfsarbeiten, die nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kein selbständiges Werk darstellen können. Der vorgelegte Kooperationsvertrag ist auch nicht darauf ausgerichtet, dass der Ausländer einen bestimmten Erfolg schuldet, sondern eher ein fortdauerndes Bemühen. Er wurde nach geleisteten Arbeitsstunden entlohnt und hat seine Tätigkeit im Betrieb des Unternehmers verrichtet. Die Tätigkeit wurde regelmäßig erbracht und war der Ausländer zur persönlichen Erbringung der geschuldeten Leistung verpflichtet. Die Arbeit wurde – wie bereits angeführt – mit Arbeitsmitteln des Unternehmers durchgeführt, der Ausländer hat lediglich die Arbeitskleidung selbst mitgebracht. Die Arbeitsleistung ist ausschließlich dem Auftraggeber zu Gute gekommen. Das Vorbringen, wonach der Ausländer im Gegensatz zu den sonstigen Küchenhilfskräften nur vorübergehend zum Einsatz kam, widerspricht nicht der Annahme, dass es sich hier um ein Arbeitsverhältnis handelt, das zur Bewältigung eines vorübergehenden höheren Arbeitsanfalles eingegangen wurde. Der Umstand, dass der Ausländer das oben angeführte Gewerbe angemeldet hatte, hat auf die Annahme, dass es sich hier um ein zumindest arbeitnehmerähnliches Verhältnis handelt, keinen Einfluss. Ebenso wenig vermag die Tatsache, dass der Ausländer bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft versichert war, der Annahme eines bewilligungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses entgegen stehen. Das Vorliegen sämtlicher Elemente eines Arbeitsvertrages ist überdies nicht erforderlich, um von einer Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 2 AuslBG auszugehen.Im vorliegenden Fall hat der Ausländer Küchenhilfsarbeiten in Form von Reinigen von Geschirr durchgeführt. Dabei handelt es sich um Tätigkeiten, die üblicherweise im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses geleistet werden. Der Ausländer hat Arbeitsmittel des Auftraggebers verwendet und diesem nur seine Arbeitskraft zur Verfügung gestellt. Bei der Tätigkeit handelt es sich um einfache Hilfsarbeiten, die nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kein selbständiges Werk darstellen können. Der vorgelegte Kooperationsvertrag ist auch nicht darauf ausgerichtet, dass der Ausländer einen bestimmten Erfolg schuldet, sondern eher ein fortdauerndes Bemühen. Er wurde nach geleisteten Arbeitsstunden entlohnt und hat seine Tätigkeit im Betrieb des Unternehmers verrichtet. Die Tätigkeit wurde regelmäßig erbracht und war der Ausländer zur persönlichen Erbringung der geschuldeten Leistung verpflichtet. Die Arbeit wurde – wie bereits angeführt – mit Arbeitsmitteln des Unternehmers durchgeführt, der Ausländer hat lediglich die Arbeitskleidung selbst mitgebracht. Die Arbeitsleistung ist ausschließlich dem Auftraggeber zu Gute gekommen. Das Vorbringen, wonach der Ausländer im Gegensatz zu den sonstigen Küchenhilfskräften nur vorübergehend zum Einsatz kam, widerspricht nicht der Annahme, dass es sich hier um ein Arbeitsverhältnis handelt, das zur Bewältigung eines vorübergehenden höheren Arbeitsanfalles eingegangen wurde. Der Umstand, dass der Ausländer das oben angeführte Gewerbe angemeldet hatte, hat auf die Annahme, dass es sich hier um ein zumindest arbeitnehmerähnliches Verhältnis handelt, keinen Einfluss. Ebenso wenig vermag die Tatsache, dass der Ausländer bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft versichert war, der Annahme eines bewilligungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses entgegen stehen. Das Vorliegen sämtlicher Elemente eines Arbeitsvertrages ist überdies nicht erforderlich, um von einer Beschäftigung im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, AuslBG auszugehen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.041.028.5319.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.