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{'item': 'VGW-102/013/9389/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum28.04.2014 GeschäftszahlVGW-102/013/9389/2014 RechtssatzWas die Festnahme anbelangt, so rechtfertigt das Fehlen eines inländischen Wohnsitzes allein noch nicht den Verdacht, dass sich der Betretene der Strafverfolgung zu entziehen suchen werde (VfSlg 9916/1984 unter Hinweis auf VfSlg 3154/1957, 7060/1973). Die in der Beschwerde angeführte UVS-Entscheidung betrifft einen ebensolchen Fall, in welchem bloß die zu erwartenden objektiven Schwierigkeiten bei der Strafverfolgung aufgrund des ausländischen Wohnsitzes zu einer Festnahme geführt haben. Was die Festnahme anbelangt, so rechtfertigt das Fehlen eines inländischen Wohnsitzes allein noch nicht den Verdacht, dass sich der Betretene der Strafverfolgung zu entziehen suchen werde (VfSlg 9916 aus 1984, unter Hinweis auf VfSlg 3154 aus 1957,, 7060 aus 1973,). Die in der Beschwerde angeführte UVS-Entscheidung betrifft einen ebensolchen Fall, in welchem bloß die zu erwartenden objektiven Schwierigkeiten bei der Strafverfolgung aufgrund des ausländischen Wohnsitzes zu einer Festnahme geführt haben. Der vorliegende Fall weicht aber in wesentlichen Aspekten davon ab: Zum einen war für die einschreitenden Polizeibeamten vor Ort überhaupt kein Wohnsitz feststellbar, da sie der kyrillischen Schrift nicht mächtig sind, und auf dem Personalausweis der Beschwerdeführerin in lateinischer Schrift lediglich ein Ort ohne genauere Anschrift angegeben war. Da auch die Beschwerdeführerin nicht in der Lage war, ihnen ihren bulgarischen Wohnsitz auf verständliche Weise nahe zu bringen, blieb schon aus diesem Grund nur die Möglichkeit einer Verbringung auf die Polizeiinspektion mittels Festnahme. Weiters konnten die Beamten aufgrund ihrer Wahrnehmung, wonach die Beschwerdeführerin erkennbar ihren Lebensunterhalt durch Betteln in Wien zu bestreiten suchte, in Verbindung mit der Tatsache, dass ein allfälliger bulgarischer Wohnsitz schon aufgrund der großen Entfernung während dieser Erwerbstätigkeit unmöglich aufrecht erhalten werden kann, vertretbarer Weise annehmen, dass die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes in Wien gewechselt haben musste, und in nicht allzu weiter Entfernung vom Ort ihrer Erwerbsausübung (außer in der Umgebung Wiens allenfalls noch im grenznahen Bereich Ungarns oder der Slowakei) Wohnung genommen haben musste. Es konnte daher vertretbarer Weise angenommen werden, dass die auf dem Personalausweis nur mit Kenntnissen der kyrillischen Schrift entzifferbare Adresse ohnehin nicht mehr dem aktuellem Stand entsprach, und die Beschwerdeführerin dort auch nicht mehr erreichbar sein werde. Da die Beschwerdeführerin auch einen anderen Wohnsitz nicht angegeben hat, bestand somit Grund zur Annahme, dass sie sich der Strafverfolgung zu entziehen suche. Die Festnahme war daher gerechtfertigt. Dagegen kann zur festgestellten Visitierung auf die in der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck gebrachte Ansicht des Vertreters der belangten Behörde verwiesen werden, wonach es nicht verhältnismäßig ist, wenn nur leichter Verwaltungsübertretungen verdächtige Personen ohne sonstigen Grund vor ihrer Inhaftierung einer Leibesvisitation unterzogen werden. Dazu gebe es auch Dienstanweisungen. Die konkret festgestellte Form der Visitierung war daher als unverhältnismäßig zu beurteilen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.102.013.9389.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.