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{'item': 'VGW-151/023/11362/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum05.05.2014 GeschäftszahlVGW-151/023/11362/2014 RechtssatzZur Frage der Berücksichtigung der Ausgleichzulage bei der Einkommensbemessung nach § 11 Abs. 5 NAG sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass nach dem Gesetzeswortlaut des § 11 Abs. 5 NAG 2005 im Verfahren über einen Erstantrag die Ausgleichszulage, die dem Ehegatten des Fremden erst dann zustünde, wenn er nach stattgefundenem Familiennachzug mit seinem Gatten in einem gemeinsamen Haushalt lebt, bei der Berechnung des verfügbaren Einkommens nicht berücksichtigt werden darf (vgl. VwGH,

  1. August 2013, Zl. 2012/22/0027). Zwar steht fest, dass die Gattin des Beschwerdeführers die Ausgleichzulage in Höhe des Familienrichtsatzes aktuell und zumindest bereits seit März 2012 tatsächlich bezieht, dies ändert jedoch nichts daran, dass der Beschwerdeführer in Österreich bereits seit mehr als 20 Jahren – teilweise unterbrochen - unrechtmäßig aufhältig ist und dieser Zustand aktuell persistiert. Unter Heranziehung der oben zitierten Rechtsprechung, wonach im Falle der Einbringung eines Erstantrages die erhöhte Ausgleichszulage nach dem Ehegattenrichtsatz grundsätzlich nicht zu berücksichtigen ist, erscheint es als unbillig, die bezogene Ausgleichsgrundlage in Höhe des Familienrichtsatzes in einem Fall der Einkommensberechnung nach § 11 Abs. 5 NAG zu Grunde zu legen, in welchem sich der Ehegatte bereits ohne Aufenthaltstitel rechtswidrig in Österreich befindet und unter Heranziehung dessen der erhöhte Satz durch die Zusammenführende bezogen wird. Jede andere Sichtweise würde nämlich nach Ansicht des erkennenden Gerichtes dazu führen, dass der Aufenthaltstitelwerber durch sein rechtswidriges Verhalten und die durch den Zusammenführenden auf Basis dieses Verhaltens bezogene Zulage im Vergleich zu anderen Titelwerbern noch belohnt werden würde, da er so weit bessere Aussichten hätte, die finanziellen Mittel zur Bestreitung seines Aufenthaltes in Österreich nachzuweisen. Aus diesen Erwägungen heraus war daher der erhöhte Ausgleichszulagensatz für im gemeinsamen Haushalt lebende Ehegatten bei der Einkommensberechnung nach § 11 Abs. 5 NAG nicht heranzuziehen und der Berechnung ein Betrag in der Höhe von lediglich EUR 740,31 an Invaliditätspension zuzüglich einer Ausgleichszulage in der Höhe von 117,42 zu Grunde zu legen.Zur Frage der Berücksichtigung der Ausgleichzulage bei der Einkommensbemessung nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass nach dem Gesetzeswortlaut des Paragraph 11, Absatz 5, NAG 2005 im Verfahren über einen Erstantrag die Ausgleichszulage, die dem Ehegatten des Fremden erst dann zustünde, wenn er nach stattgefundenem Familiennachzug mit seinem Gatten in einem gemeinsamen Haushalt lebt, bei der Berechnung des verfügbaren Einkommens nicht berücksichtigt werden darf vergleiche VwGH,
  2. August 2013, Zl. 2012/22/0027). Zwar steht fest, dass die Gattin des Beschwerdeführers die Ausgleichzulage in Höhe des Familienrichtsatzes aktuell und zumindest bereits seit März 2012 tatsächlich bezieht, dies ändert jedoch nichts daran, dass der Beschwerdeführer in Österreich bereits seit mehr als 20 Jahren – teilweise unterbrochen - unrechtmäßig aufhältig ist und dieser Zustand aktuell persistiert. Unter Heranziehung der oben zitierten Rechtsprechung, wonach im Falle der Einbringung eines Erstantrages die erhöhte Ausgleichszulage nach dem Ehegattenrichtsatz grundsätzlich nicht zu berücksichtigen ist, erscheint es als unbillig, die bezogene Ausgleichsgrundlage in Höhe des Familienrichtsatzes in einem Fall der Einkommensberechnung nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG zu Grunde zu legen, in welchem sich der Ehegatte bereits ohne Aufenthaltstitel rechtswidrig in Österreich befindet und unter Heranziehung dessen der erhöhte Satz durch die Zusammenführende bezogen wird. Jede andere Sichtweise würde nämlich nach Ansicht des erkennenden Gerichtes dazu führen, dass der Aufenthaltstitelwerber durch sein rechtswidriges Verhalten und die durch den Zusammenführenden auf Basis dieses Verhaltens bezogene Zulage im Vergleich zu anderen Titelwerbern noch belohnt werden würde, da er so weit bessere Aussichten hätte, die finanziellen Mittel zur Bestreitung seines Aufenthaltes in Österreich nachzuweisen. Aus diesen Erwägungen heraus war daher der erhöhte Ausgleichszulagensatz für im gemeinsamen Haushalt lebende Ehegatten bei der Einkommensberechnung nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG nicht heranzuziehen und der Berechnung ein Betrag in der Höhe von lediglich EUR 740,31 an Invaliditätspension zuzüglich einer Ausgleichszulage in der Höhe von 117,42 zu Grunde zu legen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.023.11362.2014

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