RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum05.05.2014 GeschäftszahlVGW-151/023/11362/2014 RechtssatzOb letztlich das Pflegegeld bei der Bemessung des Einkommens nach § 11 Abs. 5 NAG zu berücksichtigen ist, hängt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von Einzelfall ab. So sprach der Gerichtshof aus, dass eine Hinzurechnung des Pflegegeldes zwecks Unterhaltsgewährung in einem Nachzugsfall dann nicht statthaft ist, wenn das Pflegegeld erforderlich ist, um den in § 1 Bundespflegegeldgesetz umschriebenen Aufwand einschließlich einer Betreuung durch Dritte abzudecken. Eine andere Sichtweise kommt nur dann in Betracht, wenn krankheitsbedingt kein besonderer Sachaufwand anfalle, mit dem Pflegegeld daher die erforderlichen persönlichen Pflegeleistungen abgegolten werden können und diese Leistungen nicht von Dritten, sondern durch den nachziehenden Angehörigen selbst erbracht werden. Dann steht nämlich dieser Betrag dem Zusammenführenden gemeinsam mit den Nachziehenden zur Verfügung und könnte für die Bestreitung des Unterhalts des Nachziehenden verwendet werden (vgl. VwGH,
- Dezember 2010, 2008/01/0604, ebenso etwa VwGH,
- März 2010, Zl. 2008/22/0632). Ob letztlich das Pflegegeld bei der Bemessung des Einkommens nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG zu berücksichtigen ist, hängt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von Einzelfall ab. So sprach der Gerichtshof aus, dass eine Hinzurechnung des Pflegegeldes zwecks Unterhaltsgewährung in einem Nachzugsfall dann nicht statthaft ist, wenn das Pflegegeld erforderlich ist, um den in Paragraph eins, Bundespflegegeldgesetz umschriebenen Aufwand einschließlich einer Betreuung durch Dritte abzudecken. Eine andere Sichtweise kommt nur dann in Betracht, wenn krankheitsbedingt kein besonderer Sachaufwand anfalle, mit dem Pflegegeld daher die erforderlichen persönlichen Pflegeleistungen abgegolten werden können und diese Leistungen nicht von Dritten, sondern durch den nachziehenden Angehörigen selbst erbracht werden. Dann steht nämlich dieser Betrag dem Zusammenführenden gemeinsam mit den Nachziehenden zur Verfügung und könnte für die Bestreitung des Unterhalts des Nachziehenden verwendet werden vergleiche VwGH,
- Dezember 2010, 2008/01/0604, ebenso etwa VwGH,
- März 2010, Zl. 2008/22/0632). Im durchgeführten Ermittlungsverfahren ergaben sich keine Hinweise darauf, dass durch die Erkrankungen der Gattin des Beschwerdeführers ein besonderer Sachaufwand entstünde, welcher das bezogene Pflegegeld schmälern würde. Vielmehr gab die Zeugin diesbezüglich einvernommen an, ihr Gatte würde sie auf Grund ihrer Sehschwäche zum Einkaufen begleiten oder etwa für sie kochen, wobei dieselben Leistungen im Falle dessen Abwesenheit von anderen Familienmitgliedern wahrgenommen werden würden. Dass eine weitergehende durch professionelle Hilfe erfolgende Betreuung der Zusammenführenden in Anspruch genommen würde, ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Dementsprechend war das bezogene Pflegegeld bei der Einkommensermittlung nach § 11 Abs. 5 NAG im vorliegenden Falle zu berücksichtigen.Im durchgeführten Ermittlungsverfahren ergaben sich keine Hinweise darauf, dass durch die Erkrankungen der Gattin des Beschwerdeführers ein besonderer Sachaufwand entstünde, welcher das bezogene Pflegegeld schmälern würde. Vielmehr gab die Zeugin diesbezüglich einvernommen an, ihr Gatte würde sie auf Grund ihrer Sehschwäche zum Einkaufen begleiten oder etwa für sie kochen, wobei dieselben Leistungen im Falle dessen Abwesenheit von anderen Familienmitgliedern wahrgenommen werden würden. Dass eine weitergehende durch professionelle Hilfe erfolgende Betreuung der Zusammenführenden in Anspruch genommen würde, ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Dementsprechend war das bezogene Pflegegeld bei der Einkommensermittlung nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG im vorliegenden Falle zu berücksichtigen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.023.11362.2014