← Österreich

{'item': 'VGW-151/023/11362/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum05.05.2014 GeschäftszahlVGW-151/023/11362/2014 RechtssatzWie aus dem Akt ersichtlich hat der Beschwerdeführer den diesem Verfahren zu Grunde liegenden Erstantrag im Inland gestellt. Wiewohl der Beschwerdeführer einen Antrag nach § 11 Abs. 3 NAG rechtzeitig einbrachte ist für das Verwaltungsgericht Wien kein Umstand ersichtlich, welcher für die Zulassung einer Antragstellung im Inland sprechen würde. Insbesondere ist festzuhalten, dass auch seitens des Beschwerdeführers im gegenständlichen Antrag kein relevanter Grund angeführt wurde, wird mit der Behauptung nämlich, er verfüge in Österreich ohnehin über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht und habe die Sicherheitsdirektion Wien bereits eine gegen den Einschreiter ergangene Ausweisung behoben, kein Grund dafür geltend gemacht, warum ihm die Ausreise aus Österreich zum Zwecke der Antragstellung unzumutbar sein soll. Auch steht im gegebenen Zusammenhang fest, dass sich der Beschwerdeführer unter konsequenter Missachtung der hier geltenden Aufenthaltsbestimmungen über Jahrzehnte illegal in Österreich aufgehalten hat und daher auch ein allfälliger visafreier Zeitraum, innerhalb dessen er seinen Antrag hätte im Inland einbringen können, nicht ersichtlich ist. Entgegen der offenbar durch die Erstbehörde vertretenen Rechtsauffassung, dass eine Inlandsantragstellung zuzulassen sei, ist daher festzuhalten, dass die Voraussetzungen des § 21 Abs. 3 Z 2 NAG keinesfalls als gegeben erscheinen und somit dem vorliegenden Erstantrag auch aus den Rücksichten des § 21 Abs. 1 NAG kein Erfolg zukommen kann.Wie aus dem Akt ersichtlich hat der Beschwerdeführer den diesem Verfahren zu Grunde liegenden Erstantrag im Inland gestellt. Wiewohl der Beschwerdeführer einen Antrag nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG rechtzeitig einbrachte ist für das Verwaltungsgericht Wien kein Umstand ersichtlich, welcher für die Zulassung einer Antragstellung im Inland sprechen würde. Insbesondere ist festzuhalten, dass auch seitens des Beschwerdeführers im gegenständlichen Antrag kein relevanter Grund angeführt wurde, wird mit der Behauptung nämlich, er verfüge in Österreich ohnehin über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht und habe die Sicherheitsdirektion Wien bereits eine gegen den Einschreiter ergangene Ausweisung behoben, kein Grund dafür geltend gemacht, warum ihm die Ausreise aus Österreich zum Zwecke der Antragstellung unzumutbar sein soll. Auch steht im gegebenen Zusammenhang fest, dass sich der Beschwerdeführer unter konsequenter Missachtung der hier geltenden Aufenthaltsbestimmungen über Jahrzehnte illegal in Österreich aufgehalten hat und daher auch ein allfälliger visafreier Zeitraum, innerhalb dessen er seinen Antrag hätte im Inland einbringen können, nicht ersichtlich ist. Entgegen der offenbar durch die Erstbehörde vertretenen Rechtsauffassung, dass eine Inlandsantragstellung zuzulassen sei, ist daher festzuhalten, dass die Voraussetzungen des Paragraph 21, Absatz 3, Ziffer 2, NAG keinesfalls als gegeben erscheinen und somit dem vorliegenden Erstantrag auch aus den Rücksichten des Paragraph 21, Absatz eins, NAG kein Erfolg zukommen kann. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.023.11362.2014

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.