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{'item': 'VGW-151/023/11362/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum05.05.2014 GeschäftszahlVGW-151/023/11362/2014 RechtssatzWenn der Beschwerdeführer behauptet, es bedürfe einer gerichtlichen Feststellung des Aufenthaltsrechtes nach § 57 NAG, weil die belangte Behörde das Ansuchen ab- und nicht zurückgewiesen habe, so übersieht er, dass die Behörde durchaus Ermittlungen im Hinblick auf § 23 Abs. 1 NAG gepflogen hat, was eine entsprechende Anleitung im Falle des Nachweises der Inanspruchnahme des unionrechtlichen Aufenthaltsrechtes seiner Gattin zur Folge gehabt hätte. Der Verwaltungsgerichtshof judiziert weiters zur Antragsbindung im Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, dass nach dessen Bestimmungen eine amtswegige Umdeutung eines Antrages grundsätzlich nicht in Betracht kommt. Dies ergibt sich nicht nur aus der aus § 19 Abs. 2 NAG hervorgehenden strengen Antragsbindung, sondern auch aus § 23 Abs. 1 NAG, wonach die Behörde den Antragsteller zu belehren hat, wenn sich ergibt, dass der Fremde einen anderen als den beantragten Aufenthaltstitel (oder eine Dokumentation) benötigt. Die Richtigstellung (Änderung) des Antrages - innerhalb einer von der Behörde gemäß § 13 Abs. 3 AVG zu setzenden Frist - ist Sache des Antragstellers (vgl. VwGH,

  1. März 2010, Zl. 2010/22/0004, VwGH,
  2. April 2012, 2008/22/0819). Somit ist festzuhalten, dass die Behörde und in weiterer Folge auch das Verwaltungsgericht in deren Kognitionsbefugnis durch den eingebrachten Antrag grundsätzlich gebunden sind und es daher nicht möglich ist, in einem Verfahren betreffend die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ über das Bestehen eines allfälligen anderen Aufenthaltsrechtes – auch im Wege einer allfälligen Antragszurückweisung - abzusprechen. Es ist somit nicht an der Behörde gelegen, ein derartiges Ansuchen als unzulässig zurückzuweisen, sondern wäre es vielmehr am Beschwerdeführer gelegen, im Falle des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen des § 57 NAG entsprechende Anträge zu stellen, wobei erneut festzuhalten ist, dass Ermittlungen im Rahmen des § 23 Abs. 1 NAG zur Frage der Anwendbarkeit des § 57 NAG durch die belangte Behörde gepflogen, die gegenständlichen Nachweise durch den Beschwerdeführer trotz Aufforderung und Anleitung jedoch nicht erbracht wurden. Eine nunmehrige „Umstellung“ des Antrages im Beschwerdeverfahren scheidet schon aus allgemeinen Grundsätzen - Verfahrensgegenstand im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist der angefochtene Bescheid, somit die Versagung des beantragten Aufenthaltstitels – aus.Wenn der Beschwerdeführer behauptet, es bedürfe einer gerichtlichen Feststellung des Aufenthaltsrechtes nach Paragraph 57, NAG, weil die belangte Behörde das Ansuchen ab- und nicht zurückgewiesen habe, so übersieht er, dass die Behörde durchaus Ermittlungen im Hinblick auf Paragraph 23, Absatz eins, NAG gepflogen hat, was eine entsprechende Anleitung im Falle des Nachweises der Inanspruchnahme des unionrechtlichen Aufenthaltsrechtes seiner Gattin zur Folge gehabt hätte. Der Verwaltungsgerichtshof judiziert weiters zur Antragsbindung im Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, dass nach dessen Bestimmungen eine amtswegige Umdeutung eines Antrages grundsätzlich nicht in Betracht kommt. Dies ergibt sich nicht nur aus der aus Paragraph 19, Absatz 2, NAG hervorgehenden strengen Antragsbindung, sondern auch aus Paragraph 23, Absatz eins, NAG, wonach die Behörde den Antragsteller zu belehren hat, wenn sich ergibt, dass der Fremde einen anderen als den beantragten Aufenthaltstitel (oder eine Dokumentation) benötigt. Die Richtigstellung (Änderung) des Antrages - innerhalb einer von der Behörde gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zu setzenden Frist - ist Sache des Antragstellers vergleiche VwGH,
  3. März 2010, Zl. 2010/22/0004, VwGH,
  4. April 2012, 2008/22/0819). Somit ist festzuhalten, dass die Behörde und in weiterer Folge auch das Verwaltungsgericht in deren Kognitionsbefugnis durch den eingebrachten Antrag grundsätzlich gebunden sind und es daher nicht möglich ist, in einem Verfahren betreffend die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ über das Bestehen eines allfälligen anderen Aufenthaltsrechtes – auch im Wege einer allfälligen Antragszurückweisung - abzusprechen. Es ist somit nicht an der Behörde gelegen, ein derartiges Ansuchen als unzulässig zurückzuweisen, sondern wäre es vielmehr am Beschwerdeführer gelegen, im Falle des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 57, NAG entsprechende Anträge zu stellen, wobei erneut festzuhalten ist, dass Ermittlungen im Rahmen des Paragraph 23, Absatz eins, NAG zur Frage der Anwendbarkeit des Paragraph 57, NAG durch die belangte Behörde gepflogen, die gegenständlichen Nachweise durch den Beschwerdeführer trotz Aufforderung und Anleitung jedoch nicht erbracht wurden. Eine nunmehrige „Umstellung“ des Antrages im Beschwerdeverfahren scheidet schon aus allgemeinen Grundsätzen - Verfahrensgegenstand im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist der angefochtene Bescheid, somit die Versagung des beantragten Aufenthaltstitels – aus. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.023.11362.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.