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{'item': 'VGW-151/081/10700/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum05.05.2014 GeschäftszahlVGW-151/081/10700/2014 RechtssatzMit der Tätigkeit als Aushilfsbediensteter bei der Gemeinde Wien, Magistratsabteilung 48, hat sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29. Jänner 2008, Zl. 2007/18/0400, auseinander gesetzt. In dieser Entscheidung hegte das Höchstgericht gegen die Auffassung der belangten Behörde, dass die von den Beschwerdeführern im November 2006 aus fallweise ausgeübten Tätigkeiten lukrierten EUR 225,-- netto keine festen und regelmäßigen eigenen Einkünfte darstellen, keine Bedenken. Dies begründete der Verwaltungsgerichtshof insbesondere damit, dass die Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nicht behauptet hätten, entgegen der oben genannten Bestätigung in Bezug auf das Ausmaß der Beschäftigung einen Rechtsanspruch (gegenüber der Gemeinde Wien) zu haben. Auch im gegenständlichen Fall ist der Ehegatte der Beschwerdeführerin seit ca. sieben Monaten fallweise als geringfügiger Arbeitnehmer bei der Gemeinde Wien beschäftigt, wobei die Arbeitsverhältnisse jeweils nur für einen Tag aufrecht sind. Das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses wurde in der Bestätigung über die An- bzw. Abmeldung des Arbeitnehmers dezidiert ausgeschlossen. Auch im vorliegenden Fall hat der Ehegatte der Beschwerdeführerin nicht behauptet, entgegen der oben genannte Bestätigung einen Rechtsanspruch in Bezug auf das Ausmaß der Beschäftigung gegenüber der Gemeinde Wien zu haben. Es liegen auch sonst keinerlei Anhaltspunkte für das Bestehen eines derartigen Rechtsanspruches vor, insbesondere weil in der Bestätigung der Gemeinde Wien über die Registrierung des Ehegatten der Beschwerdeführerin als Aushilfsbediensteter ausdrücklich und mehrmals - im Text durch Unterstreichen hervorgehoben – festgehalten wird, dass die Aufnahme zur Beschäftigung „fallweise nur bei Bedarf“ erfolgt und die Aufnahme jeweils nur für einen Tag gilt. Es handelt sich somit entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin bei Einnahmen aus einer fallweisen, geringfügigen Tätigkeit, wobei kein Beschäftigungsverhältnis und somit kein durchsetzbarer Anspruch auf Ausübung der Erwerbstätigkeit und damit einhergehender Entgeltzahlung besteht, um keine festen und regelmäßigen eigenen Einkünfte im Sinne des § 11 Abs. 5 NAG.Auch im gegenständlichen Fall ist der Ehegatte der Beschwerdeführerin seit ca. sieben Monaten fallweise als geringfügiger Arbeitnehmer bei der Gemeinde Wien beschäftigt, wobei die Arbeitsverhältnisse jeweils nur für einen Tag aufrecht sind. Das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses wurde in der Bestätigung über die An- bzw. Abmeldung des Arbeitnehmers dezidiert ausgeschlossen. Auch im vorliegenden Fall hat der Ehegatte der Beschwerdeführerin nicht behauptet, entgegen der oben genannte Bestätigung einen Rechtsanspruch in Bezug auf das Ausmaß der Beschäftigung gegenüber der Gemeinde Wien zu haben. Es liegen auch sonst keinerlei Anhaltspunkte für das Bestehen eines derartigen Rechtsanspruches vor, insbesondere weil in der Bestätigung der Gemeinde Wien über die Registrierung des Ehegatten der Beschwerdeführerin als Aushilfsbediensteter ausdrücklich und mehrmals - im Text durch Unterstreichen hervorgehoben – festgehalten wird, dass die Aufnahme zur Beschäftigung „fallweise nur bei Bedarf“ erfolgt und die Aufnahme jeweils nur für einen Tag gilt. Es handelt sich somit entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin bei Einnahmen aus einer fallweisen, geringfügigen Tätigkeit, wobei kein Beschäftigungsverhältnis und somit kein durchsetzbarer Anspruch auf Ausübung der Erwerbstätigkeit und damit einhergehender Entgeltzahlung besteht, um keine festen und regelmäßigen eigenen Einkünfte im Sinne des Paragraph 11, Absatz 5, NAG. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.081.10700.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.