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{'item': 'VGW-151/081/10700/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum05.05.2014 GeschäftszahlVGW-151/081/10700/2014 RechtssatzAus Bestimmung des § 123 Abs. 1 ASVG ergibt sich, dass ein Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung für Angehörige nur dann besteht, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. Ein gewöhnlicher Aufenthalt im Inland liegt dann vor, wenn im Sinne des § 66 Abs. 2 Jurisdiktionsnorm (JN) eine dauerhafte, nicht nur vorübergehende Beziehung zwischen einer Person und einem Aufenthalt vorliegt (vgl. OGH vom

  1. Jänner 2000, Zl. 6 Ob 318/99d; VwGH vom
  2. Oktober 2013, Zl. 2012/08/0106). Ein gewöhnlicher Aufenthalt der Beschwerdeführerin würde somit erst dann vorliegen, wenn sie sich im Bundesgebiet niedergelassen hat. Hat ein Angehöriger eines Pflichtversicherten seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, verfügt er jedoch – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - nicht ex lege und somit unmittelbar nach der Einreise bzw. Niederlassung über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, sondern ist gemäß § 361 Abs. 1 ASVG eine diesbezügliche Antragstellung zur Geltendmachung des Anspruchs auf Krankenversicherung erforderlich. Im Rahmen des durch die Antragstellung initiierten Verfahrens wird sodann geprüft, ob die Angehörigeneigenschaft unter Heranziehung insbesondere der Bestimmungen des § 123 Abs. 9 und Abs. 10 gegeben ist und somit die Voraussetzungen für die Mitversicherung gemäß § 123 Abs. 1 ASVG vorliegen. Erst nach positivem Abschluss dieses Verfahrens verfügt der Angehörige über einen Krankenversicherungsschutz durch Mitversicherung, wobei dieser, um den Vorgaben des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes zu entsprechen, alle Risiken abdecken muss.Aus Bestimmung des Paragraph 123, Absatz eins, ASVG ergibt sich, dass ein Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung für Angehörige nur dann besteht, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. Ein gewöhnlicher Aufenthalt im Inland liegt dann vor, wenn im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, Jurisdiktionsnorm (JN) eine dauerhafte, nicht nur vorübergehende Beziehung zwischen einer Person und einem Aufenthalt vorliegt vergleiche OGH vom
  3. Jänner 2000, Zl. 6 Ob 318/99d; VwGH vom
  4. Oktober 2013, Zl. 2012/08/0106). Ein gewöhnlicher Aufenthalt der Beschwerdeführerin würde somit erst dann vorliegen, wenn sie sich im Bundesgebiet niedergelassen hat. Hat ein Angehöriger eines Pflichtversicherten seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, verfügt er jedoch – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - nicht ex lege und somit unmittelbar nach der Einreise bzw. Niederlassung über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, sondern ist gemäß Paragraph 361, Absatz eins, ASVG eine diesbezügliche Antragstellung zur Geltendmachung des Anspruchs auf Krankenversicherung erforderlich. Im Rahmen des durch die Antragstellung initiierten Verfahrens wird sodann geprüft, ob die Angehörigeneigenschaft unter Heranziehung insbesondere der Bestimmungen des Paragraph 123, Absatz 9 und Absatz 10, gegeben ist und somit die Voraussetzungen für die Mitversicherung gemäß Paragraph 123, Absatz eins, ASVG vorliegen. Erst nach positivem Abschluss dieses Verfahrens verfügt der Angehörige über einen Krankenversicherungsschutz durch Mitversicherung, wobei dieser, um den Vorgaben des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes zu entsprechen, alle Risiken abdecken muss. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.081.10700.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.