RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum08.05.2014 GeschäftszahlVGW-102/013/9390/2014 RechtssatzDie Anzeige der Ex-Partnerin des Beschwerdeführers enthält zwar eine Fülle von Details, gerade auch für die ersten Tage nach der – von ihr bloß fernmündlich bekanntgegebenen – Trennung. Von den Anfang August gesetzten Aktivitäten vermag aber kein einziger, noch vermögen sie in Summe den Vorwurf einer beharrlichen Verfolgung zu begründen. Darunter fällt weder das dem Beschwerdeführer konkret vorgehaltene Betreten der Wohnung seiner Partnerin mit dem von ihr anvertrauten Schlüssel, welches dem Beschwerdeführer von den Beamten unzweifelhaft vorgehalten worden ist, noch fallen darunter die bis Mitte August, wohl aber auch noch bis Ende August gesendeten SMS. Vielmehr verlässt das auf den ersten gut eineinhalb Seiten der Anzeige geschilderte Verhalten bis etwa zum ersten Treffen nach der fernschriftlichen Trennung (Seite 5 der Anzeige oben) nirgendwo den Bereich des sozialadäquaten Verhaltens im Zusammenhang mit einer angenommenen Partnerschaftskrise. Frühestens das Abpassen der Ex-Freundin am Bahnhof mit dem T-Shirt „Take me home again!“ könnte vertretbarer Weise einer beharrlichen Verfolgung zugeordnet werden, jedoch keinesfalls für sich allein, sondern nur als erster Bestandteil einer solchen. Sehr wohl können hingegen die ab der Mitte von Seite 5 der Anzeige geschilderten Vorfälle (Zusendung des betreffenden T-Shirts Anfang September, Briefe, bei denen der Absender von fremder Hand geschrieben, und dem wahren Absender daher die Unerwünschtheit der Briefe offensichtlich bekannt war, Anrufe mit unterdrückter Nummer) in ihrer Summe vertretbar als gefährlicher Angriff im Sinne des § 107a StGB gewertet werden. Dies auch deshalb, weil dem Beschwerdeführer die Vergeblichkeit seiner durchaus intensiven Bemühungen, die Beziehung wiederherzustellen, bis Ende August zu Bewusstsein gekommen sein musste und – wie sich aus den erwähnten Briefen mit fremdhändig geschriebenem Absender ergibt – auch bewusst war. Auch hier ist es aber nur die Summe der seit Anfang September gesetzten Aktivitäten, welche den Vorwurf der beharrlichen Verfolgung zu begründen vermöchte, im Zusammenhang mit den vergeblichen Versuchen davor, die Beziehung zu kitten. Gerade dieser entscheidende Punkt ist dem Beschwerdeführer aber bis zum Normverdeutlichungsgespräch nach den Feststellungen nicht vorgehalten worden. Das gesamte angezeigte Verhalten des Beschwerdeführers, darunter vor allem jenes im September und Oktober, ist erst in dem nach Verhängung des Betretungsverbots folgenden Gespräch mit ihm erörtert worden, wobei er Gelegenheit erhalten hat, sich dazu zu äußern. Hingegen rechtfertigen jene Vorwürfe, die ihm nach den Feststellungen tatsächlich vorgehalten worden sind, die getroffene Maßnahme nicht, zumal das vorgeworfene Betreten der Wohnung innerhalb der ersten Woche nach der fernschriftlichen Trennung und die im Zeitraum August gesendeten zahlreichen SMS noch nicht den Tatbestand des § 107a StGB zu erfüllen vermögen, und das Abpassen mit dem oben erwähnten T-Shirt am Bahnhof für sich allein genommen ebenfalls noch nicht.Sehr wohl können hingegen die ab der Mitte von Seite 5 der Anzeige geschilderten Vorfälle (Zusendung des betreffenden T-Shirts Anfang September, Briefe, bei denen der Absender von fremder Hand geschrieben, und dem wahren Absender daher die Unerwünschtheit der Briefe offensichtlich bekannt war, Anrufe mit unterdrückter Nummer) in ihrer Summe vertretbar als gefährlicher Angriff im Sinne des Paragraph 107 a, StGB gewertet werden. Dies auch deshalb, weil dem Beschwerdeführer die Vergeblichkeit seiner durchaus intensiven Bemühungen, die Beziehung wiederherzustellen, bis Ende August zu Bewusstsein gekommen sein musste und – wie sich aus den erwähnten Briefen mit fremdhändig geschriebenem Absender ergibt – auch bewusst war. Auch hier ist es aber nur die Summe der seit Anfang September gesetzten Aktivitäten, welche den Vorwurf der beharrlichen Verfolgung zu begründen vermöchte, im Zusammenhang mit den vergeblichen Versuchen davor, die Beziehung zu kitten. Gerade dieser entscheidende Punkt ist dem Beschwerdeführer aber bis zum Normverdeutlichungsgespräch nach den Feststellungen nicht vorgehalten worden. Das gesamte angezeigte Verhalten des Beschwerdeführers, darunter vor allem jenes im September und Oktober, ist erst in dem nach Verhängung des Betretungsverbots folgenden Gespräch mit ihm erörtert worden, wobei er Gelegenheit erhalten hat, sich dazu zu äußern. Hingegen rechtfertigen jene Vorwürfe, die ihm nach den Feststellungen tatsächlich vorgehalten worden sind, die getroffene Maßnahme nicht, zumal das vorgeworfene Betreten der Wohnung innerhalb der ersten Woche nach der fernschriftlichen Trennung und die im Zeitraum August gesendeten zahlreichen SMS noch nicht den Tatbestand des Paragraph 107 a, StGB zu erfüllen vermögen, und das Abpassen mit dem oben erwähnten T-Shirt am Bahnhof für sich allein genommen ebenfalls noch nicht. Auch wenn der durch die verhängte Maßnahme geschehene Eingriff in Rechte des Beschwerdeführers im Gegenstand äußerst gering ist, wurde er doch nicht aus seiner eigenen Wohnung weggewiesen, sondern ihm lediglich das Betreten der Wohnung und des Stiegenhauses der Ex-Freundin, von der er seit drei Monaten bereits getrennt war, in einem weit entfernten Bezirk verboten, so sieht das Verwaltungsgericht Wien auch in diesem Fall keine Möglichkeit, vom fundamentalen Rechtsgrundsatz des „audiatur et altera pars“, also dass der andere Teil wenigstens angehört werde, abzugehen. Dies umso mehr, als es sich bei den gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfen um ein Tatgeschehen handelt, welches erst in seiner Zusammenschau unter Berücksichtigung aller Details einen gefährlichen Angriff vertretbar annehmen lässt. Das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers hätte nicht im Zuge einer förmlichen Vernehmung als Beschuldigter erfolgen müssen, es hätte vielmehr ausgereicht, das im Akt dokumentierte Normverdeutlichungsgespräch, bei dem offenbar die gesamte Anzeige im Wesentlichen mit dem Beschwerdeführer erörtert worden ist, abzuwarten, und das Betretungsverbot nach Würdigung der Angaben des Beschwerdeführers gegebenenfalls erst nachher zu verhängen. Bereits der Unabhängige Verwaltungssenat Wien ist in ständiger Rechtsprechung davon ausgegangen, dass es sich bei der Wegweisung oder der Verhängung eines Betretungsverbots um eine Sicherheitsmaßnahme handelt, welche rasch erfolgen muss und der naturgemäß kein förmliches Verfahren vorangehen kann, weil dies dem Zweck zuwiderliefe. Dennoch wurde es ausnahmslos für erforderlich erachtet, den mutmaßlichen Gefährder wenigstens mit den grundlegenden Vorwürfen zu konfrontieren und ihm Gelegenheit zu geben, sich dazu zu äußern und diese Vorwürfe unter Umständen auch sofort oder ohne große Verzögerung zu widerlegen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.102.013.9390.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.