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{'item': 'VGW-172/082/20516/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum09.05.2014 GeschäftszahlVGW-172/082/20516/2014 RechtssatzEine – in jeder Lage von Amts wegen aufzugreifende (vgl. das zum Disziplinarrecht der Beamten ergangene Erkenntnis des VwGH vom 16.12.1997, 96/09/0266) – Verjährung der angelasteten Berufspflichtverletzung liegt trotz des bis zum Jahr 2003 zurückreichenden Deliktsbegehungszeitraums nicht vor. Vom (begründeten) Verdacht der Verwendung eines nicht der Wahrheit entsprechenden Zusatzes zur Bezeichnung der ärztlichen Berufstätigkeit durch den Beschwerdeführer erlangte der Disziplinaranwalt beim Disziplinarrat der Österreichischen Ärztekammer über Schreiben der Ärztekammer für Wien vom 22.3.2012 Kenntnis. Etwa vier Monate nach dem Datum dieses Schreibens, nämlich am 13.7.2012, forderte der Disziplinaranwalt den Beschwerdeführer mit eingeschriebenem Brief auf, dazu Stellung zu nehmen, und setzte damit eine die Verjährung gemäß § 137 Abs. 1 Z 1 ÄrzteG 1998 ausschließende Verfolgungshandlung. Der Einleitungsbeschluss wurde ca. fünf Monate später gefasst und dem Beschwerdeführer weitere dreieinhalb Monate später zugestellt, also jedenfalls innerhalb der fünfjährigen Verjährungsfrist gemäß § 137 Abs. 1 Z 2 ÄrzteG 1998, die ab Beendigung des disziplinären Verhaltens zu berechnen ist, also – ausgehend vom festgestellten Sachverhalt – vom Jahr 2010, nachdem der Beschwerdeführer schließlich die unzutreffende Wortfolge auf seinem Ordinationstürschild mit einer Folie überklebt und die Verwendung von Formularen mit einer die Stellung als "Oberarzt" andeutenden Kopfzeile abgeschlossen war.Eine – in jeder Lage von Amts wegen aufzugreifende vergleiche das zum Disziplinarrecht der Beamten ergangene Erkenntnis des VwGH vom 16.12.1997, 96/09/0266) – Verjährung der angelasteten Berufspflichtverletzung liegt trotz des bis zum Jahr 2003 zurückreichenden Deliktsbegehungszeitraums nicht vor. Vom (begründeten) Verdacht der Verwendung eines nicht der Wahrheit entsprechenden Zusatzes zur Bezeichnung der ärztlichen Berufstätigkeit durch den Beschwerdeführer erlangte der Disziplinaranwalt beim Disziplinarrat der Österreichischen Ärztekammer über Schreiben der Ärztekammer für Wien vom 22.3.2012 Kenntnis. Etwa vier Monate nach dem Datum dieses Schreibens, nämlich am 13.7.2012, forderte der Disziplinaranwalt den Beschwerdeführer mit eingeschriebenem Brief auf, dazu Stellung zu nehmen, und setzte damit eine die Verjährung gemäß Paragraph 137, Absatz eins, Ziffer eins, ÄrzteG 1998 ausschließende Verfolgungshandlung. Der Einleitungsbeschluss wurde ca. fünf Monate später gefasst und dem Beschwerdeführer weitere dreieinhalb Monate später zugestellt, also jedenfalls innerhalb der fünfjährigen Verjährungsfrist gemäß Paragraph 137, Absatz eins, Ziffer 2, ÄrzteG 1998, die ab Beendigung des disziplinären Verhaltens zu berechnen ist, also – ausgehend vom festgestellten Sachverhalt – vom Jahr 2010, nachdem der Beschwerdeführer schließlich die unzutreffende Wortfolge auf seinem Ordinationstürschild mit einer Folie überklebt und die Verwendung von Formularen mit einer die Stellung als "Oberarzt" andeutenden Kopfzeile abgeschlossen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.172.082.20516.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.