RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum09.05.2014 GeschäftszahlVGW-172/082/20516/2014 RechtssatzNach der mündlichen Verkündung des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses in der Verhandlung vor der belangten Behörde am 3.7.2013 wurde die schriftliche Ausfertigung dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung am 26.8.2013 (Beginn der Abholfrist) zugestellt. Mit Schreiben vom 17.9.2013 an den Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer bekämpfte der Beschwerdeführer (erstmalig) das angefochtene Disziplinarerkenntnis. Entsprechend dem Vermerk in der Mitteilung der belangten Behörde vom 17.10.2013 anlässlich der Übermittlung der Verwaltungsakten an den Disziplinarsenat der Österreichischen Ärztekammer beim Bundesministerium für Gesundheit (die damalige Berufungsbehörde) ist dieses Schreiben am 18.9.2013 bei der (damals erstinstanzlichen, nunmehr) belangten Behörde eingelangt, dh innerhalb von 23 Kalendertagen ab der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung durch Hinterlegung des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses. Gemäß § 169 Abs. 2 ÄrzteG 1998 in der im Zeitpunkt der Rechtsmittelerhebung maßgeblichen Stammfassung betrug die Berufungsfrist vier Wochen. Das Schreiben ist damit innerhalb der Rechtsmittelfrist der dafür zuständigen, in diesem Verfahren belangten Behörde (dh jener, die die Entscheidung gefällt hat – vgl. Abs. 2 leg. cit.) zugegangen. Soweit es ursprünglich bei der falschen Stelle eingebracht wurde (oder an eine falsche Behörde adressiert ist – nämlich an den Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer), ist dies unschädlich, wenn das Rechtsmittel in der Folge an die nicht offenbar unzuständige Behörde weitergeleitet wird und innerhalb der Berufungsfrist rechtzeitig bei der dafür vorgesehenen Behörde ankommt.Nach der mündlichen Verkündung des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses in der Verhandlung vor der belangten Behörde am 3.7.2013 wurde die schriftliche Ausfertigung dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung am 26.8.2013 (Beginn der Abholfrist) zugestellt. Mit Schreiben vom 17.9.2013 an den Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer bekämpfte der Beschwerdeführer (erstmalig) das angefochtene Disziplinarerkenntnis. Entsprechend dem Vermerk in der Mitteilung der belangten Behörde vom 17.10.2013 anlässlich der Übermittlung der Verwaltungsakten an den Disziplinarsenat der Österreichischen Ärztekammer beim Bundesministerium für Gesundheit (die damalige Berufungsbehörde) ist dieses Schreiben am 18.9.2013 bei der (damals erstinstanzlichen, nunmehr) belangten Behörde eingelangt, dh innerhalb von 23 Kalendertagen ab der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung durch Hinterlegung des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses. Gemäß Paragraph 169, Absatz 2, ÄrzteG 1998 in der im Zeitpunkt der Rechtsmittelerhebung maßgeblichen Stammfassung betrug die Berufungsfrist vier Wochen. Das Schreiben ist damit innerhalb der Rechtsmittelfrist der dafür zuständigen, in diesem Verfahren belangten Behörde (dh jener, die die Entscheidung gefällt hat – vergleiche Absatz 2, leg. cit.) zugegangen. Soweit es ursprünglich bei der falschen Stelle eingebracht wurde (oder an eine falsche Behörde adressiert ist – nämlich an den Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer), ist dies unschädlich, wenn das Rechtsmittel in der Folge an die nicht offenbar unzuständige Behörde weitergeleitet wird und innerhalb der Berufungsfrist rechtzeitig bei der dafür vorgesehenen Behörde ankommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.172.082.20516.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.