← Österreich

{'item': 'VGW-051/023/20865/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum12.05.2014 GeschäftszahlVGW-051/023/20865/2014 RechtssatzMit Erlassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 wurde § 31 Abs. 1 Z 3 FPG adaptiert. Die Ergänzung diente der Klarstellung, dass mit einem Aufenthaltstitel eines anderen Schengen-Staates zwar ein Kurzzeitaufenthalt (90 Tage im Halbjahr) im Bundesgebiet möglich ist, jedoch keine Erwerbstätigkeit. Die Aufnahme einer selbstständigen oder unselbstständigen – vorübergehenden oder dauernden – Erwerbstätigkeit in Österreich bedarf in der Regel eines Visums gemäß § 24 FPG, eines beschäftigungsrechtlichen Tatbestandes gemäß § 31 Abs. 1 Z 6 FPG oder eines Aufenthaltstitels nach dem NAG. Das – gemäß Art. 21 SDÜ 1990 gegebene – Aufenthalts- und Bewegungsrecht im Schengen-Raum soll auf private und touristische Zwecke eingeschränkt sein. Bei Erwerbstätigkeit liegt ein unrechtmäßiger Aufenthalt vor (vgl. dazu die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zu dieser Änderung – RV 330 BlgNr XXIV.GP 29 - und Riel/Schrefler-König/ Schimansky/Schmalzl, FPG § 31, Anm 1c).Mit Erlassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, wurde Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, FPG adaptiert. Die Ergänzung diente der Klarstellung, dass mit einem Aufenthaltstitel eines anderen Schengen-Staates zwar ein Kurzzeitaufenthalt (90 Tage im Halbjahr) im Bundesgebiet möglich ist, jedoch keine Erwerbstätigkeit. Die Aufnahme einer selbstständigen oder unselbstständigen – vorübergehenden oder dauernden – Erwerbstätigkeit in Österreich bedarf in der Regel eines Visums gemäß Paragraph 24, FPG, eines beschäftigungsrechtlichen Tatbestandes gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 6, FPG oder eines Aufenthaltstitels nach dem NAG. Das – gemäß Artikel 21, SDÜ 1990 gegebene – Aufenthalts- und Bewegungsrecht im Schengen-Raum soll auf private und touristische Zwecke eingeschränkt sein. Bei Erwerbstätigkeit liegt ein unrechtmäßiger Aufenthalt vor vergleiche dazu die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zu dieser Änderung – Regierungsvorlage 330 BlgNr römisch 24 .Gesetzgebungsperiode 29 - und Riel/Schrefler-König/ Schimansky/Schmalzl, FPG Paragraph 31,, Anmerkung 1c). Wenn die Beschwerdeführerin nunmehr vermeint, § 32 NAG berechtige sie jedenfalls auf Grund ihres ungarischen Aufenthaltsrechtes auch zur Entfaltung einer Erwerbstätigkeit in Österreich, so ist festzuhalten, dass diese Norm lediglich klarstellt, dass Fremde für die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit – außer es handelt sich um eine solche nach § 2 Abs. 1 Z 7 NAG – jedenfalls einen Aufenthaltstitel nach diesem Gesetz benötigen. Eine Aussage über die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes des Fremden wird durch diese Norm jedoch nicht getroffen. Vielmehr legt § 24 Abs. 1 Z 1 FPG ausdrücklich fest, dass die Aufnahme einer bloß vorübergehenden selbständigen Tätigkeit – § 2 Abs. 4 Z 16 FPG definiert diese analog zu § 2 Abs. 1 Z 7 NAG – nur nach Erteilung eines entsprechenden Visums möglich ist. Da die Beschwerdeführerin über ein solches jedoch nicht verfügt und lediglich Inhaberin eines zum vorübergehenden touristischen Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigenden ungarischen Aufenthaltstitels ist, gehen die dargestellten Erwägungen der Einschreiterin ins Leere.Wenn die Beschwerdeführerin nunmehr vermeint, Paragraph 32, NAG berechtige sie jedenfalls auf Grund ihres ungarischen Aufenthaltsrechtes auch zur Entfaltung einer Erwerbstätigkeit in Österreich, so ist festzuhalten, dass diese Norm lediglich klarstellt, dass Fremde für die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit – außer es handelt sich um eine solche nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7, NAG – jedenfalls einen Aufenthaltstitel nach diesem Gesetz benötigen. Eine Aussage über die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes des Fremden wird durch diese Norm jedoch nicht getroffen. Vielmehr legt Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, FPG ausdrücklich fest, dass die Aufnahme einer bloß vorübergehenden selbständigen Tätigkeit – Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 16, FPG definiert diese analog zu Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7, NAG – nur nach Erteilung eines entsprechenden Visums möglich ist. Da die Beschwerdeführerin über ein solches jedoch nicht verfügt und lediglich Inhaberin eines zum vorübergehenden touristischen Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigenden ungarischen Aufenthaltstitels ist, gehen die dargestellten Erwägungen der Einschreiterin ins Leere. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.051.023.20865.2014

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.