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{'item': 'VGW-021/036/21168/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum19.05.2014 GeschäftszahlVGW-021/036/21168/2014 RechtssatzNach §§ 58 Abs. 2 und 60 AVG haben Bescheide (hier: Straferkenntnisse) eine Begründung zu enthalten, in der die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen sind. In der Bescheidbegründung ist in einer eindeutigen, die Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichenden und einer nachprüfenden Kontrolle durch das Verwaltungsgericht zugänglichen Weise darzutun, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen die Behörde zur Ansicht gelangte, dass gerade dieser Sachverhalt vorliege und aus welchen Gründen sie die Subsumtion dieses Sachverhaltes unter einem bestimmten Tatbestand als zutreffend erachtete. Dabei hat die Begründung eines Straferkenntnisses Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihrer rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Diesen Anforderungen wird ein Straferkenntnis dann nicht gerecht, wenn sich die Behörde darauf beschränkt, die Aussagen eines einvernommenen Zeugen und des Beschuldigten kommentarlos wiederzugeben (vgl. dazu das Erkenntnis des VwGH vom 04.04.2001, Zl. 99/09/0143).Nach Paragraphen 58, Absatz 2 und 60 AVG haben Bescheide (hier: Straferkenntnisse) eine Begründung zu enthalten, in der die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen sind. In der Bescheidbegründung ist in einer eindeutigen, die Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichenden und einer nachprüfenden Kontrolle durch das Verwaltungsgericht zugänglichen Weise darzutun, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen die Behörde zur Ansicht gelangte, dass gerade dieser Sachverhalt vorliege und aus welchen Gründen sie die Subsumtion dieses Sachverhaltes unter einem bestimmten Tatbestand als zutreffend erachtete. Dabei hat die Begründung eines Straferkenntnisses Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihrer rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Diesen Anforderungen wird ein Straferkenntnis dann nicht gerecht, wenn sich die Behörde darauf beschränkt, die Aussagen eines einvernommenen Zeugen und des Beschuldigten kommentarlos wiederzugeben vergleiche dazu das Erkenntnis des VwGH vom 04.04.2001, Zl. 99/09/0143). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.021.036.21168.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.