RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum20.05.2014 GeschäftszahlVGW-041/028/5320/2014 RechtssatzIm vorliegenden Fall hat Herr H. Küchenhilfsarbeiten in Form von Reinigen von Geschirr durchgeführt. Dabei handelt es sich um Tätigkeiten, die üblicherweise im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses und nicht als selbständig Erwerbstätiger im Rahmen eines Werkvertrages geleistet werden. Der Betreffende hat Arbeits-mittel des Auftraggebers verwendet und diesem nur seine Arbeitskraft zur Verfügung gestellt. Bei der Tätigkeit handelt es sich um einfache Hilfsarbeiten, die nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kein selbständiges Werk darstellen können. Der vorgelegte Kooperationsvertrag ist auch nicht darauf ausgerichtet, dass der Genannte einen bestimmten Erfolg schuldet, sondern eher ein fortdauerndes Bemühen. Er wurde nach geleisteten Arbeitsstunden entlohnt und hat seine Tätigkeit im Betrieb des Unternehmers verrichtet. Die Tätigkeit wurde regelmäßig erbracht und war er zur persönlichen Erbringung der geschuldeten Leistung verpflichtet. Die Arbeit wurde – wie bereits angeführt – mit Arbeitsmitteln des Unternehmers durchgeführt, der Genannte hat lediglich die Arbeitskleidung selbst mitgebracht. Die Arbeitsleistung ist ausschließlich dem Auftraggeber zu Gute gekommen. Es liegen hier somit keine Umstände vor, die der Annahme, dass der Dienstnehmer Küchenhilfsarbeiten im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses geleistet hat, entgegenstehen. Das Vorbringen, wonach Herr H. im Gegensatz zu den sonstigen Küchenhilfs-kräften nur vorübergehend zum Einsatz kam, widerspricht nicht der Annahme, dass es sich hier um ein versicherungspflichtiges Dienstverhältnis handelt, das zur Bewältigung eines vorübergehenden höheren Arbeitsanfalles eingegangen wurde. Der Umstand, dass Herr H. das oben angeführte Gewerbe angemeldet hatte, hat auf die Annahme, dass es sich hier um ein versicherungspflichtiges Dienstverhältnis handelt, keinen Einfluss. Ebenso wenig vermag die Tatsache, dass der Genannte bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirt-schaft versichert war, der Annahme eines versicherungspflichtigen Beschäfti-gungsverhältnisses entgegenzustehen. Das Vorliegen sämtlicher Elemente eines Arbeitsvertrages ist überdies nicht erforderlich, um von einer Versicherungspflicht nach dem ASVG auszugehen. Gemäß § 4 Abs. 2 ASVG überwiegen nach dem Gesagten im vorliegenden Fall die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit. Der Dienstnehmer als in Ansehung des geleisteten Entgeltes in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung Pflichtversicherter wäre daher gemäß § 33 Abs. 1 ASVG vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden gewesen. Der Berufungswerber ist als handelsrechtlicher Geschäftsführer zur Vertretung der Dienstgeberin nach außen berufen und gemäß § 9 Abs. 1 VStG für die Verletzung der Meldepflicht strafrechtlich verantwortlich. Er hat den objektiven Tatbestand der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht. Gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG überwiegen nach dem Gesagten im vorliegenden Fall die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit. Der Dienstnehmer als in Ansehung des geleisteten Entgeltes in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung Pflichtversicherter wäre daher gemäß Paragraph 33, Absatz eins, ASVG vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden gewesen. Der Berufungswerber ist als handelsrechtlicher Geschäftsführer zur Vertretung der Dienstgeberin nach außen berufen und gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG für die Verletzung der Meldepflicht strafrechtlich verantwortlich. Er hat den objektiven Tatbestand der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht. Übertretungen der gegenständlichen Art sind Ungehorsamsdelikte. In diesen Fällen ist es jeweils am Beschuldigten gelegen glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift, der er zuwider gehandelt hat, kein Verschulden trifft, widrigenfalls die Behörde berechtigt ist, fahrlässige Begehung ohne weiteres anzunehmen (§ 5 Abs. 1 2 Satz VStG).Übertretungen der gegenständlichen Art sind Ungehorsamsdelikte. In diesen Fällen ist es jeweils am Beschuldigten gelegen glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift, der er zuwider gehandelt hat, kein Verschulden trifft, widrigenfalls die Behörde berechtigt ist, fahrlässige Begehung ohne weiteres anzunehmen (Paragraph 5, Absatz eins, 2 Satz VStG). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.041.028.5320.2014
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