RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum20.05.2014 GeschäftszahlVGW-123/061/22559/2014 RechtssatzDie Rechtsvorschriften beinhalten für den Sektorenbereich, anders als im klassischen Bereich, keine dem § 126 Abs. 4 BVergG 2006 vergleichbare (ausdrückliche) „Rechenfehlerregelung“.Die Rechtsvorschriften beinhalten für den Sektorenbereich, anders als im klassischen Bereich, keine dem Paragraph 126, Absatz 4, BVergG 2006 vergleichbare (ausdrückliche) „Rechenfehlerregelung“. Der Antragstellerin ist jedoch dahingehend zuzustimmen, dass die für den Sektorenbereich einschlägigen Bestimmungen, nämlich §§ 267, 268 BVergG 2006 wohl grundsätzlich auch eine „Rechenfehlerberichtigung“ im Auge haben (vgl. auch Gölles in S/A/F/T Bundesvergabegesetz 2006, Rz 11 zu § 267). Der Antragstellerin ist jedoch dahingehend zuzustimmen, dass die für den Sektorenbereich einschlägigen Bestimmungen, nämlich Paragraphen 267, 268, BVergG 2006 wohl grundsätzlich auch eine „Rechenfehlerberichtigung“ im Auge haben vergleiche auch Gölles in S/A/F/T Bundesvergabegesetz 2006, Rz 11 zu Paragraph 267,). § 268 Abs. 3 BVergG 2006 normiert nämlich, dass der Sektorenauftraggeber vom Bieter eine verbindliche schriftliche – bei minder bedeutsamen Unklarheiten auch mündliche oder telefonische – Aufklärung verlangen muss. Im Hinblick darauf, dass Angebote auch im Sektorenbereich gemäß § 267 Abs. 2 Z 3 BVergG 2006 auf rechnerische Richtigkeit hin zu prüfen sind, wird man zur Ansicht gelangen müssen, dass auch Rechenfehler (in sehr eingeschränkten Umfang) grundsätzlich behebbar sein müssen.Paragraph 268, Absatz 3, BVergG 2006 normiert nämlich, dass der Sektorenauftraggeber vom Bieter eine verbindliche schriftliche – bei minder bedeutsamen Unklarheiten auch mündliche oder telefonische – Aufklärung verlangen muss. Im Hinblick darauf, dass Angebote auch im Sektorenbereich gemäß Paragraph 267, Absatz 2, Ziffer 3, BVergG 2006 auf rechnerische Richtigkeit hin zu prüfen sind, wird man zur Ansicht gelangen müssen, dass auch Rechenfehler (in sehr eingeschränkten Umfang) grundsätzlich behebbar sein müssen. Dies vermag der Antragstellerin jedoch nicht zum Erfolg verhelfen, da es sich einerseits beim irrtümlichen Ansetzen von Werten – und nur so kann der der Antragstellerin beim Stellen von immerhin acht Angeboten unterlaufene Fehler verstanden werden, eben um keinen Rechenfehler handelt. Die Antragstellerin hat hier keine Rechenoperation vorgenommen, die zur Unrichtigkeit der von ihr eingesetzten Zahlen geführt hat. Sie hat nicht falsch addiert, multipliziert oder dividiert, sondern lediglich einen von ihr offensichtlich korrekt errechneten Wert (nämlich den jeweiligen Überstundenzuschlag) eingesetzt, den Wert der Normalarbeitsstunde irrtümlich völlig außer Betracht gelassen und aus Sicht des erkennenden Senates damit einen bloßen (Eintragungs-) Fehler begangen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 27.6.2007, Zl. 2005/04/0111 unter anderem ausgesprochen, dass es sich bei einem Rechenfehler um eine „mit einem evidenten Erklärungsirrtum behaftete Willenserklärung des Bieters“ handelt. Diesem Erkenntnis lag der Sachverhalt zugrunde, dass die Beschwerdeführerin irrtümlich (nach dem klaren, sonstigen Inhalt des Angebotes nicht mitzuaddierenden) Eventualpositionen mitaddiert hat, sohin eine zu einem unrichtigen Ergebnis führende Rechenoperation durchgeführt hat. Der Antragstellerin war ihrer in der mündlichen Verhandlung geäußerten Ansicht, dass auch ein (irrtümliches) Nichthinzurechnen eines Zuschlages einen Rechenfehler im eben zitierten Sinne darstelle, jedoch nicht zu folgen. Zum einen unterscheidet sich der dem oben zitierten Erkenntnis zugrunde liegende Sachverhalt vom gegenständlichen dahingehend, dass diesem Irrtum eben eine Rechenoperation zugrunde liegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.123.061.22559.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.