RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum20.05.2014 GeschäftszahlVGW-123/061/22559/2014 RechtssatzEin korrigierbarer Rechenfehler ist dann evident, wenn dieser so offensichtlich ist, dass die Auftraggeberin den Rechenfehler richtig stellen kann, ohne hierfür die Aufklärung seitens des Bieters zu benötigen, und damit auch ohne die Möglichkeit, sein Angebot zu seinen Gunsten ändern zu können (vgl. auch S/A/F/T Bundesvergabegesetz 2006, Rz. 39 zu § 126).Ein korrigierbarer Rechenfehler ist dann evident, wenn dieser so offensichtlich ist, dass die Auftraggeberin den Rechenfehler richtig stellen kann, ohne hierfür die Aufklärung seitens des Bieters zu benötigen, und damit auch ohne die Möglichkeit, sein Angebot zu seinen Gunsten ändern zu können vergleiche auch S/A/F/T Bundesvergabegesetz 2006, Rz. 39 zu Paragraph 126,). Eine solche Evidenz liegt jedoch im gegenständlichen Fall nicht vor, da nach Ansicht des Senates die Überstunde im Angebot der Antragstellerin nicht falsch berechnet war, sondern deren Erklärungswert bei Angebotsprüfung für die Auftraggeberin Fragen aufwarf, welche sie zur Aufklärung veranlasste. Mit anderen Worten konnte die Antragsgegnerin, wiewohl sie in ihrem Schreiben richtiger Weise davon ausging, die Antragstellerin habe irrtümlich bloß die Überstundenzuschläge angesetzt, sich ohne Unterstützung der Antragstellerin nicht auf diese Einschätzung verlassen. Sie war auf die Aufklärung durch die Antragstellerin angewiesen. Sie hat zwar, soweit ist der Antragstellerin zu folgen, in ihrem Aufklärungsschreiben grundsätzlich zum Ausdruck gebracht, dass sie davon ausgeht, die Antragstellerin habe irrtümlich nur die Überstundenzuschläge angesetzt. Sie hat sohin eine richtige Vermutung geäußert. Sie konnte aber aus Sicht des erkennenden Senates ohne eine klarstellende Aufklärung von Seiten der Antragstellerin nicht gesichert davon ausgehen. Anders gewendet, ohne, dass ihr die Antragstellerin diese Einschätzung bestätigt, konnte die Antragsgegnerin nicht gesichert davon ausgehen, dass irrtümlich lediglich die Überstundenzuschläge angesetzt wurden. Nach der Rechtsprechung des VKS Wien (VKS 26.7.2012, VKS-6478/12) ist jedoch ab der Erforderlichkeit der Nachfrage der Auftraggeberin bei der Bieterin zum Inhalt ihres Angebotes ein evidenter Erklärungsirrtum nicht mehr gegeben. Ein schnelles und unbürokratisches Berücksichtigen von offensichtlichen Rechenfehlern ist ab dem Anstellen von Nachforschungen zum Inhalt des Angebotes der Bieterin durch die Auftraggeberin nicht mehr möglich. Damit muss die Aussage getroffen werden, dass eben kein evidenter Erklärungsirrtum ab Erkennen der unklaren Angabe bei der 50%- und 100%-Überstunde im Angebot der Bieterin gegeben war. Dass die Auftraggeberin nachgefragt hat, indiziert aus Sicht des Senates die Erforderlichkeit dieser Aufklärungsschritte, verursacht durch eine unklare Angabe im Angebot der Antragstellerin. Ein (Rechen)fehler im Sinn eines „mit einem evidenten Erklärungsirrtum(s) behaftete Willenserklärung des Bieters“ liegt demnach nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.123.061.22559.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.