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{'item': 'VGW-123/061/22559/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum20.05.2014 GeschäftszahlVGW-123/061/22559/2014 RechtssatzSelbst bei Evidenz eines Fehlers muss dies nicht unbedingt zur Folge haben, dass dieser einer Mängelbehebung zugänglich sein muss. Im Hinblick auf das Vorbringen der Antragstellerin, der Fehler habe der Antragsgegnerin auch sofort auffallen müssen und sei er auch aus diesem Grund evident, ist zu bemerken, dass dies wohl auch der Antragstellerin entgegen zu halten ist. Ihr hätte als zur Sorgfalt verpflichtete, redliche Bieterin bei der Stellung ihrer Angebote für immerhin acht Lose dieser Fehler leicht auffallen können und müssen. Die einschlägigen Bestimmungen (vgl. zB § 269 Abs. 1 Z 3 BVergG 2006 „spekulative Preisgestaltung“) und die Judikatur betreffend Mängelbehebungen haben aber unter anderem auch im Auge, Manipulationen bei der Angebotslegung zu vermeiden und sind daher aus Sicht des erkennenden Senates jedenfalls restriktiv auszulegen. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass bei tatsächlicher Berichtigung solcher Irrtümer in der Kalkulation durch den Auftraggeber einem Bieter die Möglichkeit eingeräumt wäre, in einem offenen Verfahren nach Ende der Angebotsfrist sein Angebot zu ändern oder spekulativ anzubieten.Im Hinblick auf das Vorbringen der Antragstellerin, der Fehler habe der Antragsgegnerin auch sofort auffallen müssen und sei er auch aus diesem Grund evident, ist zu bemerken, dass dies wohl auch der Antragstellerin entgegen zu halten ist. Ihr hätte als zur Sorgfalt verpflichtete, redliche Bieterin bei der Stellung ihrer Angebote für immerhin acht Lose dieser Fehler leicht auffallen können und müssen. Die einschlägigen Bestimmungen vergleiche zB Paragraph 269, Absatz eins, Ziffer 3, BVergG 2006 „spekulative Preisgestaltung“) und die Judikatur betreffend Mängelbehebungen haben aber unter anderem auch im Auge, Manipulationen bei der Angebotslegung zu vermeiden und sind daher aus Sicht des erkennenden Senates jedenfalls restriktiv auszulegen. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass bei tatsächlicher Berichtigung solcher Irrtümer in der Kalkulation durch den Auftraggeber einem Bieter die Möglichkeit eingeräumt wäre, in einem offenen Verfahren nach Ende der Angebotsfrist sein Angebot zu ändern oder spekulativ anzubieten. Ergänzend wird bemerkt, dass dem Vorbringen der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung, wonach es im Ermessen der Auftraggeberin läge, auch bei Vorliegen eines evidenten Rechenfehlers einen Vorhalt und ein Aufklärungsgespräch durchzuführen, aus Sicht des Senates aus folgenden Gründen nur eingeschränkt gefolgt werden konnte. Nach § 267 Abs. 2 Z 3 BVergG 2006 ist bei Angeboten, die für eine Zuschlagserteilung in Betracht kommen, im Einzelnen zu prüfen, ob das Angebot rechnerisch richtig ist. Die der Ausschreibung zugrunde liegende St. 9310 Teil 2 bestimmt in Punkt 1.9.1 das Vorgehen der Auftraggeberin bei rechnerisch fehlerhaften Angeboten wie folgt: „Der Bieter hat die Angebote vollständig sowie frei von Zahlen- und Rechenfehlern abzugeben. Sofern in der Ausschreibung nichts anderes angegeben ist, werden rechnerisch fehlerhafte Angebote nicht ausgeschieden. Sofern in der Ausschreibung nichts anderes angegeben ist, erfolgt eine Vorreihung infolge der Berichtigung eines Rechenfehlers.“Nach Paragraph 267, Absatz 2, Ziffer 3, BVergG 2006 ist bei Angeboten, die für eine Zuschlagserteilung in Betracht kommen, im Einzelnen zu prüfen, ob das Angebot rechnerisch richtig ist. Die der Ausschreibung zugrunde liegende St. 9310 Teil 2 bestimmt in Punkt 1.9.1 das Vorgehen der Auftraggeberin bei rechnerisch fehlerhaften Angeboten wie folgt: „Der Bieter hat die Angebote vollständig sowie frei von Zahlen- und Rechenfehlern abzugeben. Sofern in der Ausschreibung nichts anderes angegeben ist, werden rechnerisch fehlerhafte Angebote nicht ausgeschieden. Sofern in der Ausschreibung nichts anderes angegeben ist, erfolgt eine Vorreihung infolge der Berichtigung eines Rechenfehlers.“ Aus Sicht des Senates war daher bei der rechnerischen Prüfung der Angebote dem Auftraggeber ein Ermessen in genau diesem Rahmen eingeräumt. Der Maßstab bei der rechnerischen Prüfung des Angebotes durch den Auftraggeber kann die Richtigkeit der mathematischen Operation sein und nicht, ob vom Bieter „richtig kalkuliert“ wurde. Der Auftraggeberin muss zugestanden werden, zur Klärung dieser Unterscheidung, ob (nur) falsch gerechnet wurde oder ein Kalkulationsmangel vorliegt, Aufklärungsschritte unter Beachtung der Vergabegrundsätze zu setzen. Die Auftraggeberin hat, wie sich nachvollziehbar aus dem Vergabeakt ergibt, im konkreten Fall innerhalb dieses Rahmens gehandelt (vgl. auch VGW-123/074/22557/2014-19).Aus Sicht des Senates war daher bei der rechnerischen Prüfung der Angebote dem Auftraggeber ein Ermessen in genau diesem Rahmen eingeräumt. Der Maßstab bei der rechnerischen Prüfung des Angebotes durch den Auftraggeber kann die Richtigkeit der mathematischen Operation sein und nicht, ob vom Bieter „richtig kalkuliert“ wurde. Der Auftraggeberin muss zugestanden werden, zur Klärung dieser Unterscheidung, ob (nur) falsch gerechnet wurde oder ein Kalkulationsmangel vorliegt, Aufklärungsschritte unter Beachtung der Vergabegrundsätze zu setzen. Die Auftraggeberin hat, wie sich nachvollziehbar aus dem Vergabeakt ergibt, im konkreten Fall innerhalb dieses Rahmens gehandelt vergleiche auch VGW-123/074/22557/2014-19). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.123.061.22559.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.