RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum20.05.2014 GeschäftszahlVGW-123/061/22559/2014 RechtssatzSelbst wenn man der Argumentation der Antragstellerin folgen würde, es handle sich um einen Rechenfehler, kann diesem angesichts seiner Auswirkung keinesfalls die Qualität einer bloßen Unklarheit iSd § 267 Abs. 3 BVergG 2006 zukommen. Im Ergebnis würde sich durch die von der Antragstellerin begehrte „Mängelkorrektur“ ihr Angebot nämlich wesentlich verändern.Selbst wenn man der Argumentation der Antragstellerin folgen würde, es handle sich um einen Rechenfehler, kann diesem angesichts seiner Auswirkung keinesfalls die Qualität einer bloßen Unklarheit iSd Paragraph 267, Absatz 3, BVergG 2006 zukommen. Im Ergebnis würde sich durch die von der Antragstellerin begehrte „Mängelkorrektur“ ihr Angebot nämlich wesentlich verändern. Dies muss der Antragstellerin auch entgegen gehalten werden, wenn sie vermeint, es läge ein behebbarer Mangel vor, weil mit der Korrektur keine materielle Verbesserung ihrer Wettbewerbsstellung gegenüber den Mitbewerbern einhergehe. Ungeachtet dessen, dass sie damit grundsätzlich im Recht ist, übersieht sie dabei, dass eine Berichtigung gegenständlich die Toleranzgrenze der Mängelbehebung überschritten würde. So hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 35.2.2004, Zl. 2003/04/0186 folgende Mängel als behebbar aufgezählt: das Fehlen der firmenmäßigen Fertigung eines ohnehin rechtsgültig unterfertigten Angebots, die Namhaftmachung von mehreren Vertretern einer Bietergemeinschaft anstelle des von der Ausschreibung geforderten einzigen Vertreters, das Fehlen des Nachweises einer vorhandenen Befugnis, die Nachreichung eines Datenträgers, das Fehlen eines Formblattes. Wie bereits ausgeführt würde die gegenständliche Berichtigung zu einer inhaltlichen Änderung des Angebotes führen, deren Qualität weit darüber hinausgeht. Es handelt sich hier um einen gravierenden inhaltlichen Mangel, der einer Verbesserung nicht zugänglich ist (vgl. VwGH vom 27.9.2000, Zl. 2000/04/0050).So hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 35.2.2004, Zl. 2003/04/0186 folgende Mängel als behebbar aufgezählt: das Fehlen der firmenmäßigen Fertigung eines ohnehin rechtsgültig unterfertigten Angebots, die Namhaftmachung von mehreren Vertretern einer Bietergemeinschaft anstelle des von der Ausschreibung geforderten einzigen Vertreters, das Fehlen des Nachweises einer vorhandenen Befugnis, die Nachreichung eines Datenträgers, das Fehlen eines Formblattes. Wie bereits ausgeführt würde die gegenständliche Berichtigung zu einer inhaltlichen Änderung des Angebotes führen, deren Qualität weit darüber hinausgeht. Es handelt sich hier um einen gravierenden inhaltlichen Mangel, der einer Verbesserung nicht zugänglich ist vergleiche VwGH vom 27.9.2000, Zl. 2000/04/0050). Gestützt werden diese Überlegungen auch durch die im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.3.2010, Zl. 2005/04/0144 geäußerte Rechtsansicht. Diesem lag der aus Sicht des erkennenden Senates vergleichbare Sachverhalt zugrunde, dass die Bieterin in ihrem Angebot anstelle der geforderten Pauschale von 17 Monaten irrtümlich nur die für einen Monat angeboten hat. Ein Irrtum, der ebenso wie der gegenständliche leicht auffallen kann und mit dessen Richtigstellung keine materielle Verbesserung der Wettbewerbsstellung des Bieters eingehgeht. Das Höchstgericht sprach dazu aus, dass eine Berichtigung des Angebotes der Beschwerdeführerin durch „Hochrechnen“ der monatlichen Pauschale von einem (angebotenen) Monat auf die geforderten 17 Monate nur unter der Voraussetzung des Vorliegens eines (derartigen) Rechenfehlers zulässig gewesen wäre. Das irrtümliche Ansetzen von einem Monat anstelle von den geforderten 17 Monaten wurde jedoch nicht als Rechenfehler gewertet. Vielmehr wurde in diesem Erkenntnis festgehalten, dass die Behebung eines solchen Mangels eine inhaltliche Änderung des Angebotes hinsichtlich eines Bereiches, der für die Bewertung der Angebote relevant ist, bedeuten würde, weshalb von einem unbehebbaren Mangel auszugehen sei. Insofern vermag der Antragstellerin auch ihr Argument, sämtliche preisbildenden Komponenten seien in ihrem Angebot ausgepreist gewesen, weshalb der Irrtum evident war und der Auftraggeberin aufzufallen hatte bzw. zu beheben war, nicht zum Erfolg zu verhelfen. Aus den vorgenannten Gründen ist somit der Mangel im Angebot der Antragstellerin als unbehebbar zu qualifizieren. Im vorliegenden Fall hat die Auftraggeberin das Angebot der Antragstellerin demnach zu Recht ausgeschieden, weil das Angebot im offenen Verfahren nach Ende der Angebotsfrist unveränderbar ist, die Berichtigung von Rechenfehlern als Ausnahme davon im Interesse der Transparenz und Gleichbehandlung aller Bieter eng auszulegen ist und im gegenständlichen Fall zu Recht ein unbehebbarer Mangel im Angebot der Antragstellerin angenommen wurde. Der von der Antragstellerin beantragten Akteneinsicht in Teile des Angebotes der Teilnahmeberechtigten sowie in die im Verfahren ergangenen Stellungnahmen und Beilagen, welche ihr unter Wahrung der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse in teils anonymisierter Version übermittelt wurden, war im Verfahren nicht Folge zu geben, da aus Sicht des Verwaltungsgerichts ein überwiegendes Interesse an der Geheimhaltung der im Angebot der Teilnahmeberechtigten enthaltenen Betriebs-, Geschäfts- und Kalkulationsgeheimnisse bestand. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.123.061.22559.2014
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