RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum21.05.2014 GeschäftszahlVGW-102/013/10209/2014 Rechtssatz§ 13 Abs. 2 AVG lautet:Paragraph 13, Absatz 2, AVG lautet: „Schriftliche Anbringen können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und dem Beteiligten nicht besondere Übermitt-lungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und dem Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.“ § 13 Abs. 5 AVG lautet:Paragraph 13, Absatz 5, AVG lautet: „Die Behörde ist nur während der Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten, und, außer bei Gefahr in Verzug, nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit verpflichtet, mündliche oder telefonische Anbringen entgegenzunehmen. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind im Internet und durch Anschlag an der Amtstafel bekanntzumachen.“ Mit Erkenntnis vom 03.03.2014, G 106/2013, hat der Verfassungsgerichtshof in einem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 13 Abs. 2 letzter Satz und des § 13 Abs. 5 AVG zu Recht erkannt, dass die Bestimmungen nicht als verfassungswidrig aufgehoben werden. Die sachliche Rechtfertigung für diese Sonderregelung liege darin, dass nur bei jener schriftlichen Anbringung, die einem Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 Zustellgesetz übergeben werden, ohne Schwierigkeiten der tatsächliche Zeitpunkt der Übergabe nachweisbar sei. Da dieser Nachweis für direkt bei der Behörde übergebene, schriftliche (elektronische oder nicht elektronische) Anbringen nicht in derselben Art möglich sei, gebe es eine sachliche Rechtfertigung für die unterschiedliche Behandlung. Aus diesem Grund verstoßen die in Prüfung gezogenen Bestimmungen nicht gegen den Gleichheitssatz. Mit Erkenntnis vom 03.03.2014, G 106 aus 2013,, hat der Verfassungsgerichtshof in einem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 13, Absatz 2, letzter Satz und des Paragraph 13, Absatz 5, AVG zu Recht erkannt, dass die Bestimmungen nicht als verfassungswidrig aufgehoben werden. Die sachliche Rechtfertigung für diese Sonderregelung liege darin, dass nur bei jener schriftlichen Anbringung, die einem Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, Zustellgesetz übergeben werden, ohne Schwierigkeiten der tatsächliche Zeitpunkt der Übergabe nachweisbar sei. Da dieser Nachweis für direkt bei der Behörde übergebene, schriftliche (elektronische oder nicht elektronische) Anbringen nicht in derselben Art möglich sei, gebe es eine sachliche Rechtfertigung für die unterschiedliche Behandlung. Aus diesem Grund verstoßen die in Prüfung gezogenen Bestimmungen nicht gegen den Gleichheitssatz. § 67c Abs. 1 AVG lautete zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung:Paragraph 67 c, Absatz eins, AVG lautete zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung: „Beschwerden nach § 67a Z 2 sind innerhalb von sechs Wochen ab dem Zeit-punkt, in dem der Beschwerdeführer von der Ausübung unmittelbarer verwal-tungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Kenntnis erlangt hat, sofern er aber durch sie behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu ma-chen, ab dem Wegfall dieser Behinderung, bei dem Unabhängigen Verwaltungssenat einzubringen, in dessen Sprengel dieser Verwaltungsakt gesetzt wurde.“„Beschwerden nach Paragraph 67 a, Ziffer 2, sind innerhalb von sechs Wochen ab dem Zeit-punkt, in dem der Beschwerdeführer von der Ausübung unmittelbarer verwal-tungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Kenntnis erlangt hat, sofern er aber durch sie behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu ma-chen, ab dem Wegfall dieser Behinderung, bei dem Unabhängigen Verwaltungssenat einzubringen, in dessen Sprengel dieser Verwaltungsakt gesetzt wurde.“ § 88 Abs. 4 des Sicherheitspolizeigesetzes lautete in der damaligen Fassung:Paragraph 88, Absatz 4, des Sicherheitspolizeigesetzes lautete in der damaligen Fassung: „Über Beschwerden gemäß Abs. 1 oder 2 entscheidet der Unabhängige Verwal-tungssenat durch eines seiner Mitglieder. Im Übrigen gelten die §§ 67c bis 67g und 79a AVG.“„Über Beschwerden gemäß Absatz eins, oder 2 entscheidet der Unabhängige Verwal-tungssenat durch eines seiner Mitglieder. Im Übrigen gelten die Paragraphen 67 c bis 67 g und 79 a AVG.“ Auch Beschwerden gemäß § 88 Abs. 2 SPG waren somit binnen derselben Frist einzubringen.Auch Beschwerden gemäß Paragraph 88, Absatz 2, SPG waren somit binnen derselben Frist einzubringen. Da die Einbringung der Beschwerde per Telefax nur bis zum Ende der Amtsstunden am letzten Tage der Frist, nämlich dem Freitag, den 27.12.2013, um 15:30 Uhr möglich war, gilt das um 23:37 Uhr gesendete und empfangene Telefax erst als mit Montag, den 30.12.2013 eingebracht. Die Beschwerde ist somit verspätet. Für die Verspätung ist lediglich die Versäumung der Beschwerdefrist maßgeblich und nicht auch ein Verschulden. Nach Fristablauf war es dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien, und ist es somit auch dem Verwaltungsgericht Wien, verwehrt, eine meritorische Entscheidung zu treffen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.102.013.10209.2014
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