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{'item': 'VGW-151/023/11215/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum21.05.2014 GeschäftszahlVGW-151/023/11215/2014 RechtssatzVoraussetzung für die Beachtlichkeit eines derartigen Vorvertrages bzw. einer Einstellungszusage deren hinreichende Konkretisierung sowie der Umstand ist, dass die gegenständliche Tätigkeit im Zeitpunkt des Vollzuges des Familiennachzuges ausgeübt werden kann. Weiters ist unabdingbare Voraussetzung für die Berücksichtigung einer derartigen Vereinbarung bei der Ermittlung des tatsächlichen Haushaltseinkommens auch der Wille beider Vertragsparteien, diesen Vorvertrag im relevanten Zeitpunkt, sohin entweder im Zeitpunkt des Vollzuges des Familiennachzuges oder, sollte der Nachzug zulässigerweise bereits früher erfolgt sein, spätestens im Zeitpunkt der Erteilung eines zur unselbständigen Erwerbstätigkeit berechtigenden Aufenthaltstitels zu effektuieren, somit das vereinbarte Beschäftigungsverhältnis tatsächlich in Vollzug zu setzen und zumindest bis zum Eintritt derartiger Umstände fortzusetzen, welche das finanzielle Auskommen des Bewilligungswerbers auch ohne Effektuierung dieser Erwerbstätigkeit sichern, wobei der so gewählte Betrachtungszeitraum jedenfalls mit der zeitlichen Gültigkeit des beantragten Titels limitiert ist. Dieser Effektuierungswille und somit die Richtigkeit der vorgelegten Vereinbarung ist im behördlichen Verfahren einer entsprechenden Überprüfung und Beweiswürdigung zu unterziehen. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, so ist das Vorliegen eines arbeitsrechtlichen Vorvertrages oder einer dem gleichzuhaltenden Bestätigung unbeachtlich und bei der Ermittlung des nach § 11 Abs. 5 NAG relevanten Einkommens nicht mehr zu berücksichtigen. Voraussetzung für die Beachtlichkeit eines derartigen Vorvertrages bzw. einer Einstellungszusage deren hinreichende Konkretisierung sowie der Umstand ist, dass die gegenständliche Tätigkeit im Zeitpunkt des Vollzuges des Familiennachzuges ausgeübt werden kann. Weiters ist unabdingbare Voraussetzung für die Berücksichtigung einer derartigen Vereinbarung bei der Ermittlung des tatsächlichen Haushaltseinkommens auch der Wille beider Vertragsparteien, diesen Vorvertrag im relevanten Zeitpunkt, sohin entweder im Zeitpunkt des Vollzuges des Familiennachzuges oder, sollte der Nachzug zulässigerweise bereits früher erfolgt sein, spätestens im Zeitpunkt der Erteilung eines zur unselbständigen Erwerbstätigkeit berechtigenden Aufenthaltstitels zu effektuieren, somit das vereinbarte Beschäftigungsverhältnis tatsächlich in Vollzug zu setzen und zumindest bis zum Eintritt derartiger Umstände fortzusetzen, welche das finanzielle Auskommen des Bewilligungswerbers auch ohne Effektuierung dieser Erwerbstätigkeit sichern, wobei der so gewählte Betrachtungszeitraum jedenfalls mit der zeitlichen Gültigkeit des beantragten Titels limitiert ist. Dieser Effektuierungswille und somit die Richtigkeit der vorgelegten Vereinbarung ist im behördlichen Verfahren einer entsprechenden Überprüfung und Beweiswürdigung zu unterziehen. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, so ist das Vorliegen eines arbeitsrechtlichen Vorvertrages oder einer dem gleichzuhaltenden Bestätigung unbeachtlich und bei der Ermittlung des nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG relevanten Einkommens nicht mehr zu berücksichtigen. Wie das durchgeführte Ermittlungsverfahren ergeben hat mangelt es sowohl der potentiellen Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin als auch ihr selbst am Willen, diesen Vertrag entsprechend zu effektuieren und wurde dieser lediglich zu dem Zweck errichtet, diesen zur Bescheinigung ausreichender finanzieller Mittel der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren vorzulegen. Hieraus erhellt, dass die oben formulierten Voraussetzungen für die Zugrundelegung einer derartigen Vereinbarung bei der Bemessung nach § 11 Abs. 5 NAG eindeutig nicht vorliegen. Aus diesen Gründen konnte somit der vorgelegte Vorvertrag vom 5. März 2014 betreffend ein Anstellungsverhältnis zwischen der Bu. KG und der Beschwerdeführerin als Reinigungskraft bei der Einkommensbemessung nach § 11 Abs. 5 NAG nicht berücksichtigt werden.Wie das durchgeführte Ermittlungsverfahren ergeben hat mangelt es sowohl der potentiellen Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin als auch ihr selbst am Willen, diesen Vertrag entsprechend zu effektuieren und wurde dieser lediglich zu dem Zweck errichtet, diesen zur Bescheinigung ausreichender finanzieller Mittel der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren vorzulegen. Hieraus erhellt, dass die oben formulierten Voraussetzungen für die Zugrundelegung einer derartigen Vereinbarung bei der Bemessung nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG eindeutig nicht vorliegen. Aus diesen Gründen konnte somit der vorgelegte Vorvertrag vom 5. März 2014 betreffend ein Anstellungsverhältnis zwischen der Bu. KG und der Beschwerdeführerin als Reinigungskraft bei der Einkommensbemessung nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG nicht berücksichtigt werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.023.11215.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.