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{'item': 'VGW-151/023/11267/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum21.05.2014 GeschäftszahlVGW-151/023/11267/2014 RechtssatzDas durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben , dass es durch die E. GmbH beabsichtigt ist, die Beschwerdeführerin ab Erteilung eines entsprechenden Aufenthaltstitels wie im vorgelegten Vorvertrag vereinbart als Reinigungskraft zu beschäftigen. Die Beschwerdeführerin hingegen führte im Zuge der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien ausdrücklich aus, es sei ihr zwar „egal“ wann sie zu arbeiten beginnen könne, sie denke dann, wenn sie das Visum erhalten haben werde, allerdings sei einzige Voraussetzung für den Arbeitsantritt, dass ihre Mutter oder Schwiegermutter aus Serbien kommen müsse, um auf das Kind der Beschwerdeführerin aufzupassen. Diese aus Serbien stammenden Verwandten – auch die Schwester der Beschwerdeführerin wurde in diesem Zusammenhang genannt – würden im Dreimonatstakt nach Österreich kommen. Somit steht jedoch auf Grund der durch die Beschwerdeführerin selbst getätigten Ausführungen eindeutig fest, dass diese den Antritt und letztlich auch die Aufrechterhaltung ihres Beschäftigungsverhältnisses von einer weiteren Bedingung abhängig macht, nämlich jener, dass Angehörige aus Serbien anreisen müssten, um das nunmehr fünf Monate alte Kind der Beschwerdeführerin zu betreuen. Sollten somit die angesprochenen Angehörigen aus Serbien nicht oder verspätet anreisen oder sollte in weiterer Folge einer dieser schon aus gesetzlichen Gründen mit drei Monaten befristeten Verwandtenbesuche scheitern, so wäre es der Beschwerdeführerin nicht mehr möglich und wäre sie auch nach eigenen Angaben nicht mehr willens, ihre Erwerbstätigkeit (rechtzeitig) anzutreten bzw. diese weiter aufrecht zu erhalten. Aus diesem Erwägungen heraus steht jedoch fest, dass der tatsächliche und rechtzeitige Vollzug des vorgelegten Arbeitsvorvertrages durch die Beschwerdeführerin nur bedingt gewollt ist und die oben formulierten Voraussetzungen für die Zugrundelegung einer derartigen Vereinbarung bei der Bemessung nach § 11 Abs. 5 NAG eindeutig nicht vorliegen. Nur am Rande sei in diesem Zusammenhang erwähnt, dass derart regelmäßige und über Monate andauernde Besuche durch aus Serbien anreisende Angehörige zum Zwecke der Kinderbetreuung mit einem entsprechenden Mittelaufwand – zu denken wäre hier etwa an entsprechend hohe Reisekosten oder allein durch den Aufenthalt bedingte Kosten - für die Beschwerdeführerin und ihren Gatten verbunden wären und das diesen verbleibende Einkommen so erneut massiv geschmälert werden würde. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben , dass es durch die E. GmbH beabsichtigt ist, die Beschwerdeführerin ab Erteilung eines entsprechenden Aufenthaltstitels wie im vorgelegten Vorvertrag vereinbart als Reinigungskraft zu beschäftigen. Die Beschwerdeführerin hingegen führte im Zuge der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien ausdrücklich aus, es sei ihr zwar „egal“ wann sie zu arbeiten beginnen könne, sie denke dann, wenn sie das Visum erhalten haben werde, allerdings sei einzige Voraussetzung für den Arbeitsantritt, dass ihre Mutter oder Schwiegermutter aus Serbien kommen müsse, um auf das Kind der Beschwerdeführerin aufzupassen. Diese aus Serbien stammenden Verwandten – auch die Schwester der Beschwerdeführerin wurde in diesem Zusammenhang genannt – würden im Dreimonatstakt nach Österreich kommen. Somit steht jedoch auf Grund der durch die Beschwerdeführerin selbst getätigten Ausführungen eindeutig fest, dass diese den Antritt und letztlich auch die Aufrechterhaltung ihres Beschäftigungsverhältnisses von einer weiteren Bedingung abhängig macht, nämlich jener, dass Angehörige aus Serbien anreisen müssten, um das nunmehr fünf Monate alte Kind der Beschwerdeführerin zu betreuen. Sollten somit die angesprochenen Angehörigen aus Serbien nicht oder verspätet anreisen oder sollte in weiterer Folge einer dieser schon aus gesetzlichen Gründen mit drei Monaten befristeten Verwandtenbesuche scheitern, so wäre es der Beschwerdeführerin nicht mehr möglich und wäre sie auch nach eigenen Angaben nicht mehr willens, ihre Erwerbstätigkeit (rechtzeitig) anzutreten bzw. diese weiter aufrecht zu erhalten. Aus diesem Erwägungen heraus steht jedoch fest, dass der tatsächliche und rechtzeitige Vollzug des vorgelegten Arbeitsvorvertrages durch die Beschwerdeführerin nur bedingt gewollt ist und die oben formulierten Voraussetzungen für die Zugrundelegung einer derartigen Vereinbarung bei der Bemessung nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG eindeutig nicht vorliegen. Nur am Rande sei in diesem Zusammenhang erwähnt, dass derart regelmäßige und über Monate andauernde Besuche durch aus Serbien anreisende Angehörige zum Zwecke der Kinderbetreuung mit einem entsprechenden Mittelaufwand – zu denken wäre hier etwa an entsprechend hohe Reisekosten oder allein durch den Aufenthalt bedingte Kosten - für die Beschwerdeführerin und ihren Gatten verbunden wären und das diesen verbleibende Einkommen so erneut massiv geschmälert werden würde. Aus diesen Gründen konnte somit der vorgelegte Vorvertrag vom 9. April 2014 abgeschlossen zwischen der Beschwerdeführerin und der E. GmbH betreffend ein Anstellungsverhältnis als Reinigungskraft bei der Einkommensbemessung nach § 11 Abs. 5 NAG nicht berücksichtigt werden.Aus diesen Gründen konnte somit der vorgelegte Vorvertrag vom 9. April 2014 abgeschlossen zwischen der Beschwerdeführerin und der E. GmbH betreffend ein Anstellungsverhältnis als Reinigungskraft bei der Einkommensbemessung nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG nicht berücksichtigt werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.023.11267.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.