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{'item': 'VGW-151/046/8226/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum21.05.2014 GeschäftszahlVGW-151/046/8226/2014 RechtssatzNach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur wortgleichen Vorläuferbestimmung des § 65 Abs. 1 FPG idF vor Inkrafttreten des FrÄG 2011 kann ein Antrag auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung des Aufenthaltsverbotes eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Weiters kann bei der Entscheidung über die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes die Rechtmäßigkeit des Bescheides, mit dem das Aufenthaltsverbot erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden (vgl. etwa das Erkenntnis vom

  1. Dezember 2008, Zl. 2007/18/0295, mwN). Bei der Beurteilung nach § 69 Abs. 1 FPG kommt es darauf an, ob aufgrund einer Änderung der für die Verhängung des Aufenthaltsverbots maßgebenden Umstände oder aufgrund einer maßgeblichen Änderung der Rechtslage davon ausgegangen werden kann, dass die seinerzeitige Annahme, der Aufenthalt des Fremden werde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Interessen zuwiderlaufen, nicht mehr aufrecht erhalten werden kann. Bei der Entscheidung über die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes sind nicht nur wesentliche Änderungen des für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Sachverhaltes zu berücksichtigen, sondern auch wesentliche Änderungen der insoweit maßgeblichen Rechtslage haben zur Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes zu führen (vgl. die zur inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung des § 26 FrG ergangenen Erkenntnisse vom
  2. November 1998, Zl. 98/21/0342 und vom
  3. März 1999, Zl. 95/ 21/0374).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur wortgleichen Vorläuferbestimmung des Paragraph 65, Absatz eins, FPG in der Fassung vor Inkrafttreten des FrÄG 2011 kann ein Antrag auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung des Aufenthaltsverbotes eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Weiters kann bei der Entscheidung über die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes die Rechtmäßigkeit des Bescheides, mit dem das Aufenthaltsverbot erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden vergleiche etwa das Erkenntnis vom
  4. Dezember 2008, Zl. 2007/18/0295, mwN). Bei der Beurteilung nach Paragraph 69, Absatz eins, FPG kommt es darauf an, ob aufgrund einer Änderung der für die Verhängung des Aufenthaltsverbots maßgebenden Umstände oder aufgrund einer maßgeblichen Änderung der Rechtslage davon ausgegangen werden kann, dass die seinerzeitige Annahme, der Aufenthalt des Fremden werde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Interessen zuwiderlaufen, nicht mehr aufrecht erhalten werden kann. Bei der Entscheidung über die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes sind nicht nur wesentliche Änderungen des für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Sachverhaltes zu berücksichtigen, sondern auch wesentliche Änderungen der insoweit maßgeblichen Rechtslage haben zur Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes zu führen vergleiche die zur inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung des Paragraph 26, FrG ergangenen Erkenntnisse vom
  5. November 1998, Zl. 98/21/0342 und vom
  6. März 1999, Zl. 95/ 21/0374). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.046.8226.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.