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{'item': 'VGW-162-076-10295-2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum23.05.2014 GeschäftszahlVGW-162-076-10295-2014 RechtssatzDie Veräußerung der Gewinnanteile ist als direkter Ausfluss der ärztlichen Berufsausübung zu sehen. Dies zum einen deshalb, weil nach der Bestimmung des § 52a ÄrzteG 1998 über die Zusammenarbeit im Rahmen von Gruppenpraxen hervorgeht, dass nur zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Ärzte Gesellschafter einer Gruppenpraxis sein dürfen (vgl. § 52a Abs. 3 Z 1 ÄrzteG 1998) und insofern geht auch das Argument des Beschwerdeführers ins Leere, wonach die Veräußerung eines Gewinnanteils einer Gruppenpraxis als rein wirtschaftliche Tätigkeit anzusehen ist, die jede natürliche bzw. juristische Person als Komplementär einer OG erbringen könne. Dazu ist auch auf die Bestimmung des § 52a Abs. 3 Z 2 ÄrzteG 1998 hinzuweisen, wonach andere natürliche Personen und juristische Personen nicht als Gesellschafter der Gruppenpraxis angehören dürfen und daher nicht am Umsatz oder am Gewinn beteiligt werden. Die Veräußerung der Gewinnanteile ist als direkter Ausfluss der ärztlichen Berufsausübung zu sehen. Dies zum einen deshalb, weil nach der Bestimmung des Paragraph 52 a, ÄrzteG 1998 über die Zusammenarbeit im Rahmen von Gruppenpraxen hervorgeht, dass nur zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Ärzte Gesellschafter einer Gruppenpraxis sein dürfen vergleiche Paragraph 52 a, Absatz 3, Ziffer eins, ÄrzteG 1998) und insofern geht auch das Argument des Beschwerdeführers ins Leere, wonach die Veräußerung eines Gewinnanteils einer Gruppenpraxis als rein wirtschaftliche Tätigkeit anzusehen ist, die jede natürliche bzw. juristische Person als Komplementär einer OG erbringen könne. Dazu ist auch auf die Bestimmung des Paragraph 52 a, Absatz 3, Ziffer 2, ÄrzteG 1998 hinzuweisen, wonach andere natürliche Personen und juristische Personen nicht als Gesellschafter der Gruppenpraxis angehören dürfen und daher nicht am Umsatz oder am Gewinn beteiligt werden. Mithin sind die Beteiligung an einer Gruppenpraxis und deren anschließende Veräußerung ausschließlich ihren Gesellschaftern (das sind Ärzte mit der Berufsberechtigung entsprechend der Berufsbefugnis der Gruppenpraxis) vorbehalten. Zum anderen kann der Veräußerungsgewinn an Gewinnanteilen einer Gruppenpraxis nicht als rechtliches Vehikel oder als rein wirtschaftliches Resultat einer Veräußerung gesehen werden. Dieser basiert auch maßgeblich auf dem Erfolg respektive der Qualität der bisher erbrachten ärztlichen Leistungen der Gesellschafter (die in der Gruppenpraxis tätigen Ärzte). Dass Einkünfte, die der umlagenpflichtige Arzt nicht zwingend durch - eigene - ärztliche Tätigkeit im Sinne des § 2 ÄrzteG 1998 erwirtschaftet hat, zu den Einkünften aus ärztlicher Tätigkeit zählen, hat der Verwaltungsgerichtshof schon mehrfach ausgesprochen (vgl. etwa VwGH vom 18. September 2012, Zl. 2011/11/0101).Zum anderen kann der Veräußerungsgewinn an Gewinnanteilen einer Gruppenpraxis nicht als rechtliches Vehikel oder als rein wirtschaftliches Resultat einer Veräußerung gesehen werden. Dieser basiert auch maßgeblich auf dem Erfolg respektive der Qualität der bisher erbrachten ärztlichen Leistungen der Gesellschafter (die in der Gruppenpraxis tätigen Ärzte). Dass Einkünfte, die der umlagenpflichtige Arzt nicht zwingend durch - eigene - ärztliche Tätigkeit im Sinne des Paragraph 2, ÄrzteG 1998 erwirtschaftet hat, zu den Einkünften aus ärztlicher Tätigkeit zählen, hat der Verwaltungsgerichtshof schon mehrfach ausgesprochen vergleiche etwa VwGH vom 18. September 2012, Zl. 2011/11/0101). Der Veräußerungsgewinn ist demnach mittelbar auf die ärztliche Tätigkeit der in der Gruppenpraxis tätigen Ärzte zurückzuführen und als solcher als wirtschaftliche Nebentätigkeit zur ärztlichen Tätigkeit im Sinn der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 18. September 2012, Zl. 2011/11/0101) zu qualifizieren.Der Veräußerungsgewinn ist demnach mittelbar auf die ärztliche Tätigkeit der in der Gruppenpraxis tätigen Ärzte zurückzuführen und als solcher als wirtschaftliche Nebentätigkeit zur ärztlichen Tätigkeit im Sinn der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 18. September 2012, Zl. 2011/11/0101) zu qualifizieren. Der Veräußerungsgewinn von Gewinnanteilen einer Gruppenpraxis ist mithin bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.162.076.10295.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.