RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum28.05.2014 GeschäftszahlVGW-102/013/9329/2014 RechtssatzGemäß § 39 Abs. 1 FSG haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht einem Kraftfahrzeuglenker, aus dessen Verhalten deutlich zu erkennen ist, dass er insbesondere in Folge Alkohol- oder Suchtmittelgenusses, Einnahme von Medikamenten oder eines außergewöhnlichen Erregungs- oder Ermüdungszustandes nicht mehr die volle Herrschaft über seinen Geist und seinen Körper besitzt, den Führerschein, den Mopedausweis oder gegebenenfalls beide Dokumente vorläufig abzunehmen, wenn er ein Kraftfahrzeug lenkt, in Betrieb nimmt oder versucht, es in Betrieb zu nehmen. Weiters haben die Organe die genannten Dokumente vorläufig abzunehmen, wenn der Lenker eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit. b oder c StVO begangen hat, wenn der Lenker ein Kraftfahrzeug gelenkt hat, in Betrieb genommen hat oder versucht hat, es in Betrieb zu nehmen, auch wenn anzunehmen ist, dass der Lenker in diesem Zustand kein Kraftfahrzeug mehr lenken oder in Betrieb nehmen wird. Gemäß Paragraph 39, Absatz eins, FSG haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht einem Kraftfahrzeuglenker, aus dessen Verhalten deutlich zu erkennen ist, dass er insbesondere in Folge Alkohol- oder Suchtmittelgenusses, Einnahme von Medikamenten oder eines außergewöhnlichen Erregungs- oder Ermüdungszustandes nicht mehr die volle Herrschaft über seinen Geist und seinen Körper besitzt, den Führerschein, den Mopedausweis oder gegebenenfalls beide Dokumente vorläufig abzunehmen, wenn er ein Kraftfahrzeug lenkt, in Betrieb nimmt oder versucht, es in Betrieb zu nehmen. Weiters haben die Organe die genannten Dokumente vorläufig abzunehmen, wenn der Lenker eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, oder c StVO begangen hat, wenn der Lenker ein Kraftfahrzeug gelenkt hat, in Betrieb genommen hat oder versucht hat, es in Betrieb zu nehmen, auch wenn anzunehmen ist, dass der Lenker in diesem Zustand kein Kraftfahrzeug mehr lenken oder in Betrieb nehmen wird. Aufgrund der Angaben der Ehegattin, des Aufforderers und der vorgefundenen Spuren im Wohnhaus des Beschwerdeführers konnten die Beamten vertretbarer Weise davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer bereits in stark alkoholisiertem Zustand entgegen der Warnung seiner Ehegattin versucht habe, in die Wohnung zurückzukehren, aus Zorn über die versperrte Tür randaliert und die Scheibe eingeschlagen habe und sich dadurch verletzt habe, wonach er in die Garage gegangen sei, sein Auto in Betrieb genommen habe und zum Firmenparkplatz gefahren sei. Da er dabei Straßen mit öffentlichem Verkehr benutzt haben musste, waren sie deshalb im Sinne des § 5 Abs. 2 Z 1 berechtigt, den Beschwerdeführer unabhängig vom Ort seiner Anhaltung zur Durchführung eine Atemalkoholuntersuchung aufzufordern. Aufgrund seiner Verweigerung konnten sie dann von der Begehung einer Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit. b ausgehen, was sie zur vorläufigen Abnahme des Führerscheins gemäß § 39 Abs. 1 FSG berechtigte. Eine Bescheinigung darüber wurde – dem Akteninhalt entsprechend und letztlich unbestritten – ebenfalls ausgestellt. Aufgrund der Angaben der Ehegattin, des Aufforderers und der vorgefundenen Spuren im Wohnhaus des Beschwerdeführers konnten die Beamten vertretbarer Weise davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer bereits in stark alkoholisiertem Zustand entgegen der Warnung seiner Ehegattin versucht habe, in die Wohnung zurückzukehren, aus Zorn über die versperrte Tür randaliert und die Scheibe eingeschlagen habe und sich dadurch verletzt habe, wonach er in die Garage gegangen sei, sein Auto in Betrieb genommen habe und zum Firmenparkplatz gefahren sei. Da er dabei Straßen mit öffentlichem Verkehr benutzt haben musste, waren sie deshalb im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, berechtigt, den Beschwerdeführer unabhängig vom Ort seiner Anhaltung zur Durchführung eine Atemalkoholuntersuchung aufzufordern. Aufgrund seiner Verweigerung konnten sie dann von der Begehung einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, ausgehen, was sie zur vorläufigen Abnahme des Führerscheins gemäß Paragraph 39, Absatz eins, FSG berechtigte. Eine Bescheinigung darüber wurde – dem Akteninhalt entsprechend und letztlich unbestritten – ebenfalls ausgestellt. Die Umstände der durchgeführten Lenkerkontrolle – nämlich das Betreten eines abgeschrankten Firmenparkplatzes über die Mauer – spielen dabei keine Rolle, ist es doch auch zulässig, einen Lenker bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Z 1 StVO sogar in dessen Privatwohnung aufzusuchen und zur Durchführung einer Atemalkoholuntersuchung aufzufordern (ganz abgesehen davon, dass es sich beim Beschwerdeführer nicht um den Rechteinhaber des Firmenparkplatzes handelt und er daher schon gar nicht legitimiert wäre, dies aufzugreifen). Die im Zuge der Amtshandlung durchgeführte Festnahme ist nicht Gegenstand der Beschwerde.Die Umstände der durchgeführten Lenkerkontrolle – nämlich das Betreten eines abgeschrankten Firmenparkplatzes über die Mauer – spielen dabei keine Rolle, ist es doch auch zulässig, einen Lenker bei Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, StVO sogar in dessen Privatwohnung aufzusuchen und zur Durchführung einer Atemalkoholuntersuchung aufzufordern (ganz abgesehen davon, dass es sich beim Beschwerdeführer nicht um den Rechteinhaber des Firmenparkplatzes handelt und er daher schon gar nicht legitimiert wäre, dies aufzugreifen). Die im Zuge der Amtshandlung durchgeführte Festnahme ist nicht Gegenstand der Beschwerde. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.102.013.9329.2014
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