RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum29.05.2014 GeschäftszahlVGW-221/008/20726/2014 RechtssatzBei der Prognose nach § 26 Abs. 1 GewO ist auf den seit der Begehung der Delikte verstrichenen Zeitraum abzustellen. Im vorliegenden Fall kann der belangten Behörde aber im Hinblick auf die wiederholten Tathandlungen und den in Rede stehenden langen Tatzeitraum von zwei Jahren nicht entgegen getreten werden, wenn sie fallbezogen davon ausging, dass dem zwischenzeitigen Wohlverhalten des Beschwerdeführers noch nicht jenes Gewicht beigemessen werden könne, um von einer eine negative Prognose nach § 26 Abs. 1 GewO ausschließenden Wandlung des Persönlichkeitsbildes ausgehen zu können, wofür auch der seit der Verurteilung vergangene, relativ kurze Zeit¬raum spricht (VwGH vom
- Dezember 2002, Zl. 2002/04/0189; VwGH vom
- Mai 2007, Zl. 2005/04/0196). Laut ständiger Rechtsprechung des VwGH kann nämlich einem relativ kurzen Zeitraum seit Ende des strafbaren Verhaltens bzw. der Verurteilung „nach allgemeinen Erfahrungsgrundsätzen“ nicht jenes Gewicht beigemessen werden, das die in Rede stehende Befürchtung rechts¬widrig erscheinen ließe (vgl. etwa VwGH vom
- November 1992, Zl. 92/04/0102). Bei der Prognose nach Paragraph 26, Absatz eins, GewO ist auf den seit der Begehung der Delikte verstrichenen Zeitraum abzustellen. Im vorliegenden Fall kann der belangten Behörde aber im Hinblick auf die wiederholten Tathandlungen und den in Rede stehenden langen Tatzeitraum von zwei Jahren nicht entgegen getreten werden, wenn sie fallbezogen davon ausging, dass dem zwischenzeitigen Wohlverhalten des Beschwerdeführers noch nicht jenes Gewicht beigemessen werden könne, um von einer eine negative Prognose nach Paragraph 26, Absatz eins, GewO ausschließenden Wandlung des Persönlichkeitsbildes ausgehen zu können, wofür auch der seit der Verurteilung vergangene, relativ kurze Zeit¬raum spricht (VwGH vom
- Dezember 2002, Zl. 2002/04/0189; VwGH vom
- Mai 2007, Zl. 2005/04/0196). Laut ständiger Rechtsprechung des VwGH kann nämlich einem relativ kurzen Zeitraum seit Ende des strafbaren Verhaltens bzw. der Verurteilung „nach allgemeinen Erfahrungsgrundsätzen“ nicht jenes Gewicht beigemessen werden, das die in Rede stehende Befürchtung rechts¬widrig erscheinen ließe vergleiche etwa VwGH vom
- November 1992, Zl. 92/04/0102). Auch der Umstand, dass der Rechtsmittelwerber den Schaden wiedergutgemacht und die über ihn unbedingt verhängte Geldstrafe bezahlt hat (vgl. VwGH vom
- Juni 1994, Zl. 93/04/0034; VwGH vom
- November 1998, Zl. 97/04/0167; ähnlich VwGH vom
- Mai 2002, Zl. 2001/04/0043, zur Schaffung eines gerichtlichen Ausgleichs und Abschluss eines Zahlungsplans hinsichtlich des privaten Vermögens), vermag daran im Ergebnis nichts zu ändern.Auch der Umstand, dass der Rechtsmittelwerber den Schaden wiedergutgemacht und die über ihn unbedingt verhängte Geldstrafe bezahlt hat vergleiche VwGH vom
- Juni 1994, Zl. 93/04/0034; VwGH vom
- November 1998, Zl. 97/04/0167; ähnlich VwGH vom
- Mai 2002, Zl. 2001/04/0043, zur Schaffung eines gerichtlichen Ausgleichs und Abschluss eines Zahlungsplans hinsichtlich des privaten Vermögens), vermag daran im Ergebnis nichts zu ändern. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.221.008.20726.2014