RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum02.06.2014 GeschäftszahlVGW-123/072/10276/2014 RechtssatzGemäß § 118 BVergG 2006 sind die Angebote bei offenen und bei nicht offenen Verfahren am festgesetzten Ort und zur festgesetzten Zeit sowie, ausgenommen in begründeten Ausnahmefällen, unmittelbar nach Ablauf der Angebotsfrist zu öffnen. Die Öffnung hat durch eine Kommission zu erfolgen, die aus mindestens zwei sachkundigen Vertretern des Auftraggebers besteht. Die Bieter sind grundsätzlich berechtigt, an der Öffnung teilzunehmen. Sie dürfen nur aus triftigen Gründen von der Öffnung der Angebote ausgeschlossen werden. In diesem Fall ist die Öffnung durch eine aus mindestens drei sachkundigen Vertretern des Auftraggebers bestehende Kommission vorzunehmen.Gemäß Paragraph 118, BVergG 2006 sind die Angebote bei offenen und bei nicht offenen Verfahren am festgesetzten Ort und zur festgesetzten Zeit sowie, ausgenommen in begründeten Ausnahmefällen, unmittelbar nach Ablauf der Angebotsfrist zu öffnen. Die Öffnung hat durch eine Kommission zu erfolgen, die aus mindestens zwei sachkundigen Vertretern des Auftraggebers besteht. Die Bieter sind grundsätzlich berechtigt, an der Öffnung teilzunehmen. Sie dürfen nur aus triftigen Gründen von der Öffnung der Angebote ausgeschlossen werden. In diesem Fall ist die Öffnung durch eine aus mindestens drei sachkundigen Vertretern des Auftraggebers bestehende Kommission vorzunehmen. Aus den Angeboten sind gemäß § 118 Abs. 5 Z 2 BvergG 2006 der Gesamtpreis oder der Angebotspreis mit Angabe des Ausmaßes allfälliger Nachlässe und Aufschläge und, wenn die Vergabe in Teilen oder für die ganze Leistung oder für Teile derselben Varianten vorgesehen waren, auch die Teilgesamtpreise oder Teilangebotspreise sowie die Variantenangebotspreise vorzulesen und in der Niederschrift festzuhalten.Aus den Angeboten sind gemäß Paragraph 118, Absatz 5, Ziffer 2, BvergG 2006 der Gesamtpreis oder der Angebotspreis mit Angabe des Ausmaßes allfälliger Nachlässe und Aufschläge und, wenn die Vergabe in Teilen oder für die ganze Leistung oder für Teile derselben Varianten vorgesehen waren, auch die Teilgesamtpreise oder Teilangebotspreise sowie die Variantenangebotspreise vorzulesen und in der Niederschrift festzuhalten. In der gegenständlichen Ausschreibung waren Angebote für einzelne, mehrere oder alle Obergruppen ausdrücklich zugelassen. Die Auftraggeberin ist davon ausgegangen, dass der zu verlesende „Gesamtpreis“ die Summe der Preise der von jedem Bieter angebotenen Obergruppen war und hat diese Summen verlesen. Sie hat weiters dort die Zuschläge bzw. Nachlässe verlesen, wo solche auf die Summe der Preise der angebotenen Obergruppen angeboten wurden. Da die Ausschreibung auch Aufschläge und Nachlässe auf Obergruppenebene und auf Leistungsgruppenebene zuließ, haben nicht alle Bieter Zuschläge und Nachlässe auf die Summe der Preise der angebotenen Obergruppen gemacht. Hinsichtlich dieser Angebote wurden daher keine Zuschläge und Nachlässe verlesen. Ebenfalls verlesen hat die Antragsgegnerin die Preise der einzelnen Obergruppen pro Bieter. Hier hat sie keine Zuschläge und Nachlässe verlesen, da dies in § 118 Abs. 5 Z 2 BVergG 2006 nur hinsichtlich des Gesamt- bzw. Angebotspreises gefordert ist.In der gegenständlichen Ausschreibung waren Angebote für einzelne, mehrere oder alle Obergruppen ausdrücklich zugelassen. Die Auftraggeberin ist davon ausgegangen, dass der zu verlesende „Gesamtpreis“ die Summe der Preise der von jedem Bieter angebotenen Obergruppen war und hat diese Summen verlesen. Sie hat weiters dort die Zuschläge bzw. Nachlässe verlesen, wo solche auf die Summe der Preise der angebotenen Obergruppen angeboten wurden. Da die Ausschreibung auch Aufschläge und Nachlässe auf Obergruppenebene und auf Leistungsgruppenebene zuließ, haben nicht alle Bieter Zuschläge und Nachlässe auf die Summe der Preise der angebotenen Obergruppen gemacht. Hinsichtlich dieser Angebote wurden daher keine Zuschläge und Nachlässe verlesen. Ebenfalls verlesen hat die Antragsgegnerin die Preise der einzelnen Obergruppen pro Bieter. Hier hat sie keine Zuschläge und Nachlässe verlesen, da dies in Paragraph 118, Absatz 5, Ziffer 2, BVergG 2006 nur hinsichtlich des Gesamt- bzw. Angebotspreises gefordert ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.123.072.10276.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.