RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum02.06.2014 GeschäftszahlVGW-123/072/10276/2014 RechtssatzDie Antragstellerin bringt vor, allfälligen ausländischen Subunternehmern der Teilnahmeberechtigten fehle die Befugnis, da eine Antragstellung gemäß §§ 373c oder 373d GewO 1994 nicht erfolgt sei, obwohl die ausgeschriebenen Dienstleistungen unter das reglementierte Gewerbe „Maler und Anstreicher“ zu subsumieren seien.Die Antragstellerin bringt vor, allfälligen ausländischen Subunternehmern der Teilnahmeberechtigten fehle die Befugnis, da eine Antragstellung gemäß Paragraphen 373 c, oder 373d GewO 1994 nicht erfolgt sei, obwohl die ausgeschriebenen Dienstleistungen unter das reglementierte Gewerbe „Maler und Anstreicher“ zu subsumieren seien. Dazu ist festzuhalten, dass gemäß § 20 Abs. 1 BVergG 2006 Bewerber oder Bieter, die im Gebiet einer anderen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder in der Schweiz ansässig sind und die für die Ausübung einer Tätigkeit in Österreich eine behördliche Entscheidung betreffend ihre Berufsqualifikation einholen müssen, ein darauf gerichtetes Verfahren möglichst umgehend, jedenfalls aber vor Ablauf der Angebotsfrist einzuleiten haben.Dazu ist festzuhalten, dass gemäß Paragraph 20, Absatz eins, BVergG 2006 Bewerber oder Bieter, die im Gebiet einer anderen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder in der Schweiz ansässig sind und die für die Ausübung einer Tätigkeit in Österreich eine behördliche Entscheidung betreffend ihre Berufsqualifikation einholen müssen, ein darauf gerichtetes Verfahren möglichst umgehend, jedenfalls aber vor Ablauf der Angebotsfrist einzuleiten haben. Für bloß vorübergehende und gelegentliche grenzüberschreitende Dienst-leistungen ist eine behördliche Entscheidung im Sinne des § 20 Abs. 1 BVergG 2006 dann nicht erforderlich, wenn sie sich im Rahmen eines freien Gewerbes bewegen. Die Ausübung der Tätigkeit in Österreich ist in diesem Fall zulässig, wenn sie im Mitgliedstaat befugt ausgeübt wird. Sofern ein reglementiertes (aber nicht sensibles) Gewerbe gemäß § 94 GewO ausgeübt werden soll, ist die Erstattung einer Dienstleistungsanzeige erforderlich. Es handelt sich dabei jedoch um eine reine Ordnungsvorschrift, der keine konstitutive Wirkung zukommt. Die Ausübung eines reglementierten Gewerbes ohne Erstattung einer Dienstleistungsanzeige stellt allenfalls eine Verwaltungsübertretung dar. Für bloß vorübergehende und gelegentliche grenzüberschreitende Dienst-leistungen ist eine behördliche Entscheidung im Sinne des Paragraph 20, Absatz eins, BVergG 2006 dann nicht erforderlich, wenn sie sich im Rahmen eines freien Gewerbes bewegen. Die Ausübung der Tätigkeit in Österreich ist in diesem Fall zulässig, wenn sie im Mitgliedstaat befugt ausgeübt wird. Sofern ein reglementiertes (aber nicht sensibles) Gewerbe gemäß Paragraph 94, GewO ausgeübt werden soll, ist die Erstattung einer Dienstleistungsanzeige erforderlich. Es handelt sich dabei jedoch um eine reine Ordnungsvorschrift, der keine konstitutive Wirkung zukommt. Die Ausübung eines reglementierten Gewerbes ohne Erstattung einer Dienstleistungsanzeige stellt allenfalls eine Verwaltungsübertretung dar. Nur für die Ausübung eines reglementierten sensiblen Gewerbes ist eine Dienstleistungsanzeige zu erstatten und die positive Mitteilung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft (oder die Säumnis der Behörde) vor Aufnahme der Gewerbetätigkeit abzuwarten. Wenn die Zulässigkeit einer grenzüberschreitenden Tätigkeit daher lediglich von der Erfüllung gesetzlich normierter Voraussetzungen und nicht von einer behördlichen Entscheidung abhängig ist, ist das Angebot nicht nach § 129 Abs. 1 Z 11 BVergG 2006 auszuscheiden.Nur für die Ausübung eines reglementierten sensiblen Gewerbes ist eine Dienstleistungsanzeige zu erstatten und die positive Mitteilung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft (oder die Säumnis der Behörde) vor Aufnahme der Gewerbetätigkeit abzuwarten. Wenn die Zulässigkeit einer grenzüberschreitenden Tätigkeit daher lediglich von der Erfüllung gesetzlich normierter Voraussetzungen und nicht von einer behördlichen Entscheidung abhängig ist, ist das Angebot nicht nach Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 11, BVergG 2006 auszuscheiden. Im vorliegenden Fall fällt die ausgeschriebene Leistung jedenfalls nicht unter die in § 95 GewO 1994 genannten sensiblen Gewerbe. Das Fehlen einer Dienstleistungsanzeige der Subunternehmerin stellt daher keinen Ausscheidensgrund für das Angebot der Teilnahmeberechtigten dar. Die Frage, ob die ausgeschriebenen Leistungen als freies Gewerbe anzusehen sind oder im Rahmen des reglementierten Gewerbes „Maler und Anstreicher“ zu erbringen sind, kann daher im gegenständlichen Zusammenhang dahingestellt bleiben.Im vorliegenden Fall fällt die ausgeschriebene Leistung jedenfalls nicht unter die in Paragraph 95, GewO 1994 genannten sensiblen Gewerbe. Das Fehlen einer Dienstleistungsanzeige der Subunternehmerin stellt daher keinen Ausscheidensgrund für das Angebot der Teilnahmeberechtigten dar. Die Frage, ob die ausgeschriebenen Leistungen als freies Gewerbe anzusehen sind oder im Rahmen des reglementierten Gewerbes „Maler und Anstreicher“ zu erbringen sind, kann daher im gegenständlichen Zusammenhang dahingestellt bleiben. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.123.072.10276.2014
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