RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum02.06.2014 GeschäftszahlVGW-123/072/10562/2014 RechtssatzEin Antrag auf Nichtigerklärung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung hat gemäß § 23 Abs. 1 WVRG 2014 unter anderem jedenfalls eine Darstellung des Interesses am Vertragsabschluss und Angaben über den behaupteten drohenden oder bereits eingetretenen Schaden für die Antragstellerin enthalten.Ein Antrag auf Nichtigerklärung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung hat gemäß Paragraph 23, Absatz eins, WVRG 2014 unter anderem jedenfalls eine Darstellung des Interesses am Vertragsabschluss und Angaben über den behaupteten drohenden oder bereits eingetretenen Schaden für die Antragstellerin enthalten. Die Antragstellerin erstattete jedoch zu den Obergruppen 04, 05 und 06 kein Vorbringen zu einem allfälligen Schaden, der ihr aus der angefochtenen Zuschlagsentscheidung konkret in diesen Obergruppen entstanden wäre bzw. zu entstehen droht. Auch erstattete sie kein konkretes Vorbringen der von ihr hinsichtlich dieser Obergruppen geltend gemachten Rechtsverletzung. Sie begründet ihren Eventualantrag lediglich damit, dass es aufgrund der Systematik der anfechtungsgegenständlichen Ausschreibung aus der Antragstellerin nicht bekannten Gründen bei Ausscheiden der in Obergruppe 03 für den Zuschlag in Aussicht genommenen Bieterin möglicherweise zu einer anderen Reihung der Bieter in den der Obergruppe 03 nachgereihten Obergruppen kommen könne. Die Antragstellerin stelle den verfahrensgegenständlichen Eventualantrag für den Fall, dass sich herausstellen sollte, dass ihr vorgereihte Bieter in diesen Obergruppen mangels technischer und wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit auszuscheiden wären. Der Antragstellerin ist darin zuzustimmen, dass im gegenständlichen Vergabeverfahren aufgrund der von der Antragsgegnerin gewählten Vorgangsweise bei der Ermittlung der präsumtiven Zuschlagsempfänger in den einzelnen Obergruppen ein enger Zusammenhang zwischen den einzelnen Obergruppen besteht. Sollte ein Bieter für mehrere Obergruppen Billigstbieter sein, waren laut den bestandsfesten Ausschreibungsunterlagen die Obergruppen, in denen er Billigstbieter war, von Obergruppe 01 aufwärts bis Obergruppe 08 an ihn zu vergeben, wobei jeweils der für die Obergruppe erforderliche Mindestumsatz und die erforderlichen Personalzahlen pro Obergruppe vom vorhandenen Mindestumsatz und den vorhandenen Personalressourcen des Bieters abgerechnet wurden, bis die technische bzw. wirtschaftliche Leistungsfähigkeit für die nächste Gruppe nicht mehr ausreichte. In den Obergruppen, für die die Leistungsfähigkeit trotz billigstem Preis nicht ausreichte, wurde der Bieter mangels technischer bzw. wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit ausgeschieden. Wenn die Leistungsfähigkeit für eine höhere Obergruppe ausreichend war, für die der Bieter ebenfalls Billigstbieter war, wurde diese wiederum zugeschlagen. Es war daher für die Antragstellerin, nicht zuletzt auch mangels genauerer Kenntnisse über die wirtschaftliche und technische Leistungsfähigkeit der Mitbieter, schwierig festzustellen, welche Auswirkungen eine allfällige Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung in Obergruppe 03 auf die nachfolgenden Obergruppen, insbesondere auf Obergruppe 07 und 08, für die sie den Zuschlag eigentlich anstrebt, haben würde. Trotzdem kann der gegenständliche Eventualantrag hinsichtlich der Obergruppen 03, 07 und 08, für die bereits eine Entscheidung über den Primärantrag der Antragstellerin vorliegt, schon aus diesem Grund nicht als zulässig angesehen werden. Soweit sich der Eventualantrag auf die Obergruppen 04, 05 und 06 bezieht, hat die Antragstellerin diesbezüglich keine ausreichenden Angaben zu dem ihr entstandenen oder drohenden Schaden gemacht und die von ihr behauptete Rechtsverletzung nicht konkret ausgeführt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.123.072.10562.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.