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{'item': 'VGW-151/046/22204/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum02.06.2014 GeschäftszahlVGW-151/046/22204/2014 RechtssatzDem bloßen Wortlaut des § 81 Abs. 23 NAG zufolge haben mangels Erwähnung der Verwaltungsgerichte nur die Behörden Verfahren betreffend die Erteilung humanitärer Aufenthaltstitel nach dem NAG in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen. Eine ausdrückliche gesetzliche Anordnung, dass dies auch für die Verwaltungsgerichte gilt, ist dem Gesetzestext nicht zu entnehmen. Dem Gesetzgeber kann jedoch nicht unterstellt werden, die gesetzlichen Entscheidungsgrundlagen davon abhängen zu lassen, ob die Sachentscheidung durch ein Gericht oder eine Behörde getroffen wird. Dies hätte nämlich zur Konsequenz, dass im Fall einer Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 VwGVG das Gericht diese Zurückverweisung nach der aktuellen Rechtslage anzuordnen hätte, die Behörde, die an die Rechtsauffassung des Gerichts gebunden wäre, aber trotzdem nach einer historischen Rechtslage zu entscheiden hätte. Vor diesem Hintergrund war von einer planwidrigen Lücke in den Übergangsbestimmungen des NAG auszugehen, die vom Verwaltungsgericht Wien durch analoge Anwendung des § 81 Abs. 26 NAG geschlossen wurde. Nach dieser Bestimmung sind alle mit Ablauf des 31.1.2013 beim Bundesminister für Inneres anhängigen Berufungsverfahren vom Verwaltungsgericht nach den Vorschriften des NAG in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen. Das Verwaltungsgericht Wien hatte daher gegenständlich das NAG in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 87/2012 anzuwenden.Dem bloßen Wortlaut des Paragraph 81, Absatz 23, NAG zufolge haben mangels Erwähnung der Verwaltungsgerichte nur die Behörden Verfahren betreffend die Erteilung humanitärer Aufenthaltstitel nach dem NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zu Ende zu führen. Eine ausdrückliche gesetzliche Anordnung, dass dies auch für die Verwaltungsgerichte gilt, ist dem Gesetzestext nicht zu entnehmen. Dem Gesetzgeber kann jedoch nicht unterstellt werden, die gesetzlichen Entscheidungsgrundlagen davon abhängen zu lassen, ob die Sachentscheidung durch ein Gericht oder eine Behörde getroffen wird. Dies hätte nämlich zur Konsequenz, dass im Fall einer Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG das Gericht diese Zurückverweisung nach der aktuellen Rechtslage anzuordnen hätte, die Behörde, die an die Rechtsauffassung des Gerichts gebunden wäre, aber trotzdem nach einer historischen Rechtslage zu entscheiden hätte. Vor diesem Hintergrund war von einer planwidrigen Lücke in den Übergangsbestimmungen des NAG auszugehen, die vom Verwaltungsgericht Wien durch analoge Anwendung des Paragraph 81, Absatz 26, NAG geschlossen wurde. Nach dieser Bestimmung sind alle mit Ablauf des 31.1.2013 beim Bundesminister für Inneres anhängigen Berufungsverfahren vom Verwaltungsgericht nach den Vorschriften des NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zu Ende zu führen. Das Verwaltungsgericht Wien hatte daher gegenständlich das NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, anzuwenden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.046.22204.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.