RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum03.06.2014 GeschäftszahlVGW-122/008/20731/2014 RechtssatzMit Erkenntnis vom
- Jänner 1991, Zl. 90/04/0269, hat der VwGH ausgeführt, dass die GewO zum Unterschied von einem Wechsel in der Person des Anlageninhabers eine Erweiterung der Bescheidwirkungen in Bezug auf Nachbarn nicht vorsieht. Insbesondere kenne die GewO keine Regelung über eine Rechtsnachfolge in eine durch entsprechende Einwendungen – bezogen auf Sachverhaltsumstände, die den Eintritt einer persönlichen Gefährdung oder Belästigung möglich erscheinen lassen – aufrecht erhaltenen Parteistellung (ähnlich auch VwGH vom
- April 1991, Zl. 90/04/0238). Insgesamt scheint der VwGH generell eine Rechtsnachfolge auf Nachbarseite mit Eintritt in die Parteistellung zumindest in jenen Fällen zu verneinen, in denen der Rechtsvorgänger seine Parteistellung lediglich durch Einwendungen betreffend eine persönliche Gefährdung oder Belästigung aufrechterhalten hat (vgl. dazu auch Stolzlechner/Wendl/Bergthaler, Die gewerbliche Betriebsanlage, RZ 259). Mit Erkenntnis vom
- Jänner 1991, Zl. 90/04/0269, hat der VwGH ausgeführt, dass die GewO zum Unterschied von einem Wechsel in der Person des Anlageninhabers eine Erweiterung der Bescheidwirkungen in Bezug auf Nachbarn nicht vorsieht. Insbesondere kenne die GewO keine Regelung über eine Rechtsnachfolge in eine durch entsprechende Einwendungen – bezogen auf Sachverhaltsumstände, die den Eintritt einer persönlichen Gefährdung oder Belästigung möglich erscheinen lassen – aufrecht erhaltenen Parteistellung (ähnlich auch VwGH vom
- April 1991, Zl. 90/04/0238). Insgesamt scheint der VwGH generell eine Rechtsnachfolge auf Nachbarseite mit Eintritt in die Parteistellung zumindest in jenen Fällen zu verneinen, in denen der Rechtsvorgänger seine Parteistellung lediglich durch Einwendungen betreffend eine persönliche Gefährdung oder Belästigung aufrechterhalten hat vergleiche dazu auch Stolzlechner/Wendl/Bergthaler, Die gewerbliche Betriebsanlage, RZ 259). Da die Rechtsvorgänger der Rechtsmittelwerberin (wie diese ja selbst wiederholt ausführt) keine rechtzeitigen und tauglichen Einwendungen – und zwar weder hinsichtlich persönlicher Gefährdungen oder Belästigungen, noch hinsichtlich einer Gefährdung des Eigentums oder sonstiger dinglicher Rechte - erhoben, kam ihnen keine Parteistellung zum Zeitpunkt der zuletzt erteilten Anlagengenehmigung nach § 81 GewO zu. Sohin konnte die nunmehrige Rechtsmittelwerberin nicht in die (gar nicht vorhandene) Parteistellung ihrer Rechtsvorgänger eintreten. Aus der nunmehrigen Nachbarstellung im Sinne des § 75 Abs. 2 GewO 1994 vermag die Rechtsmittelwerberin trotz der dinglichen Wirkung des Anlagenbescheides sohin keine Parteistellung für sich abzuleiten.Da die Rechtsvorgänger der Rechtsmittelwerberin (wie diese ja selbst wiederholt ausführt) keine rechtzeitigen und tauglichen Einwendungen – und zwar weder hinsichtlich persönlicher Gefährdungen oder Belästigungen, noch hinsichtlich einer Gefährdung des Eigentums oder sonstiger dinglicher Rechte - erhoben, kam ihnen keine Parteistellung zum Zeitpunkt der zuletzt erteilten Anlagengenehmigung nach Paragraph 81, GewO zu. Sohin konnte die nunmehrige Rechtsmittelwerberin nicht in die (gar nicht vorhandene) Parteistellung ihrer Rechtsvorgänger eintreten. Aus der nunmehrigen Nachbarstellung im Sinne des Paragraph 75, Absatz 2, GewO 1994 vermag die Rechtsmittelwerberin trotz der dinglichen Wirkung des Anlagenbescheides sohin keine Parteistellung für sich abzuleiten. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.122.008.20731.2014
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