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{'item': 'VGW-122/008/20731/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum03.06.2014 GeschäftszahlVGW-122/008/20731/2014 RechtssatzZugunsten von Personen, die erst nach Genehmigung der Betriebsanlage Nachbarn im Sinne des § 75 Abs. 2 GewO 1994 geworden sind, ist ein Verfahren nach § 79 Abs. 1 GewO 1994 nur bei Vorliegen der in Abs. 2 leg.cit. genannten Voraussetzungen von Amts wegen einzuleiten, d.h. es dürfen nur Auflagen zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens und der Gesundheit dieser Nachbarn vorgeschrieben werden. Die P. GmbH ist eine juristische und sohin keine natürliche Person und vermochte und vermag sohin zu keiner Zeit im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 GewO 1994 durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise belästigt oder in ihrer Gesundheit oder in ihrem Leben gefährdet zu sein (vgl. VwGH vom

  1. Mai 1998, Zl. 98/04/0044), sodass gemäß § 79 Abs. 1 GewO 1994 auch keine Auflagen zu ihren Gunsten vorgeschrieben werden dürfen. Darüber hinaus übersieht die Rechtsmittelwerberin, dass selbst in einem Verfahren nach § 79 Abs. 1 GewO 1994 nachträglich zugezogenen Nachbarn, welche natürliche Personen sind, keine Parteistellung zukommt, wenn sie (bzw. ihre dinglich berechtigten Rechtsvorgänger) im ursprünglichen Genehmigungsverfahren keine Parteistellung hatten und eine solche daher auch nicht aufrecht geblieben sein kann (vgl. dazu Stolzlechner/Wendler/Bergtaler, Die gewerbliche Betriebsanlage, RZ 262, Punkt 15.3.2). Dies ergibt sich aus der klaren Textierung des § 356 Abs. 3 GewO.Zugunsten von Personen, die erst nach Genehmigung der Betriebsanlage Nachbarn im Sinne des Paragraph 75, Absatz 2, GewO 1994 geworden sind, ist ein Verfahren nach Paragraph 79, Absatz eins, GewO 1994 nur bei Vorliegen der in Absatz 2, leg.cit. genannten Voraussetzungen von Amts wegen einzuleiten, d.h. es dürfen nur Auflagen zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens und der Gesundheit dieser Nachbarn vorgeschrieben werden. Die P. GmbH ist eine juristische und sohin keine natürliche Person und vermochte und vermag sohin zu keiner Zeit im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, GewO 1994 durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise belästigt oder in ihrer Gesundheit oder in ihrem Leben gefährdet zu sein vergleiche VwGH vom
  2. Mai 1998, Zl. 98/04/0044), sodass gemäß Paragraph 79, Absatz eins, GewO 1994 auch keine Auflagen zu ihren Gunsten vorgeschrieben werden dürfen. Darüber hinaus übersieht die Rechtsmittelwerberin, dass selbst in einem Verfahren nach Paragraph 79, Absatz eins, GewO 1994 nachträglich zugezogenen Nachbarn, welche natürliche Personen sind, keine Parteistellung zukommt, wenn sie (bzw. ihre dinglich berechtigten Rechtsvorgänger) im ursprünglichen Genehmigungsverfahren keine Parteistellung hatten und eine solche daher auch nicht aufrecht geblieben sein kann vergleiche dazu Stolzlechner/Wendler/Bergtaler, Die gewerbliche Betriebsanlage, RZ 262, Punkt 15.3.2). Dies ergibt sich aus der klaren Textierung des Paragraph 356, Absatz 3, GewO. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.122.008.20731.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.