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{'item': 'VGW-151/023/24132/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum03.06.2014 GeschäftszahlVGW-151/023/24132/2014 RechtssatzDie Behörde begründete die erfolgte Versagung des beantragten Aufenthaltstitels damit, dass das Arbeitsmarktservice festgestellt habe, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Z 3 NAG nicht gegeben seien. Eine weitere Auseinandersetzung mit dieser Stellungnahme erfolgte durch die Behörde nicht.Die Behörde begründete die erfolgte Versagung des beantragten Aufenthaltstitels damit, dass das Arbeitsmarktservice festgestellt habe, dass die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer 3, NAG nicht gegeben seien. Eine weitere Auseinandersetzung mit dieser Stellungnahme erfolgte durch die Behörde nicht. Der Verwaltungsgerichtshof judiziert diesbezüglich in ständiger Rechtsprechung, dass das auf Grund der Anfrage gemäß § 60 Abs. 1 Z 3 NAG erstattete Gutachten des Arbeitsmarktservices vom Antragsteller widerlegt oder entkräftet werden kann und die Niederlassungsbehörde an ein unschlüssiges Gutachten nicht gebunden ist. Somit ist es Aufgabe der Niederlassungsbehörde, die Stellungnahme des AMS auf ihre Schlüssigkeit hin zu prüfen und ein unschlüssiges Gutachten ihrer Entscheidung nicht zu Grunde zu legen (vgl. etwa VwGH,

  1. November 2010, 2008/21/0454, ebenso
  2. November 2011, 2011/21/0006). Der Verwaltungsgerichtshof judiziert diesbezüglich in ständiger Rechtsprechung, dass das auf Grund der Anfrage gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer 3, NAG erstattete Gutachten des Arbeitsmarktservices vom Antragsteller widerlegt oder entkräftet werden kann und die Niederlassungsbehörde an ein unschlüssiges Gutachten nicht gebunden ist. Somit ist es Aufgabe der Niederlassungsbehörde, die Stellungnahme des AMS auf ihre Schlüssigkeit hin zu prüfen und ein unschlüssiges Gutachten ihrer Entscheidung nicht zu Grunde zu legen vergleiche etwa VwGH,
  3. November 2010, 2008/21/0454, ebenso
  4. November 2011, 2011/21/0006). Grundsätzlich ist der belangten Behörde darin zu folgen, dass im Falle eines negativen Gutachtens des AMS eine besondere Voraussetzung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 60 NAG nicht vorliegt und dieser somit zu versagen ist. Wie aus der Wiedergabe der Stellungnahme des AMS vom
  5. November 2013 jedoch ersichtlich erschöpft sich das „Gutachten“ des AMS Wien nach § 60 Abs. 1 Z 3 NAG im vorliegenden Fall in der bloßen Feststellung, dass die dort zitierte Tätigkeit weder aus wirtschaftlicher noch arbeitsmarktpolitischer Betrachtung im Interesse Österreichs gelegen sei, ohne auch nur ansatzweise darzulegen, aus welchen Erwägungen heraus das AMS Wien zu dieser Feststellung gelangt. Somit erscheint es auch als nicht möglich, im Rechtsmittelverfahren – ohne neuerliche Befassung des AMS Wien unter Hinweis auf die Mindesterfordernisse eines tauglichen Gutachtens – Feststellungen dahingehend zu treffen, ob auf Grund der durch den Rechtsmittelwerber nunmehr erfolgten Konkretisierung eine andere Beurteilung seiner in Österreich beabsichtigten Tätigkeit als möglich erscheint oder nicht.Grundsätzlich ist der belangten Behörde darin zu folgen, dass im Falle eines negativen Gutachtens des AMS eine besondere Voraussetzung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 60, NAG nicht vorliegt und dieser somit zu versagen ist. Wie aus der Wiedergabe der Stellungnahme des AMS vom
  6. November 2013 jedoch ersichtlich erschöpft sich das „Gutachten“ des AMS Wien nach Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer 3, NAG im vorliegenden Fall in der bloßen Feststellung, dass die dort zitierte Tätigkeit weder aus wirtschaftlicher noch arbeitsmarktpolitischer Betrachtung im Interesse Österreichs gelegen sei, ohne auch nur ansatzweise darzulegen, aus welchen Erwägungen heraus das AMS Wien zu dieser Feststellung gelangt. Somit erscheint es auch als nicht möglich, im Rechtsmittelverfahren – ohne neuerliche Befassung des AMS Wien unter Hinweis auf die Mindesterfordernisse eines tauglichen Gutachtens – Feststellungen dahingehend zu treffen, ob auf Grund der durch den Rechtsmittelwerber nunmehr erfolgten Konkretisierung eine andere Beurteilung seiner in Österreich beabsichtigten Tätigkeit als möglich erscheint oder nicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.023.24132.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.