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{'item': 'VGW-151/046/4002/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum04.06.2014 GeschäftszahlVGW-151/046/4002/2014 RechtssatzHinsichtlich der in § 64 Abs. 1 Z 1 FPG genannten Voraussetzungen ist auszuführen, dass nach dieser Rechtsvorschrift über einen Fremden ein Aufenthaltsverbot nicht verhängt werden darf, wenn ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können. Wie der Verwaltungsgerichtshof zur nahezu wortgleichen Vorläuferbestimmung des § 38 Abs. 1 Z 3 FrG in ständiger Judikatur (siehe VwGH vom 6.9.2007, Zl. 2005/18/0161 und VwGH vom 31.3.2004, Zl. 99/18/0462 sowie die darin verwiesenen Erkenntnisse) ausgesprochen hat, ist unter dem Zeitpunkt "vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes" der Zeitpunkt vor Eintritt des ersten der in ihrer Gesamtheit für die Verhängung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Umstände zu verstehen. Im Fall eines auf strafbaren Handlungen gegründeten Aufenthaltsverbotes handelt es sich beim "maßgeblichen Sachverhalt" nicht um die jeweilige Verurteilung bzw. Bestrafung, sondern um das einer Verurteilung bzw. Bestrafung zu Grunde liegende Fehlverhalten, weil nur dieses die für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes notwendige Annahme rechtfertigen kann. Der "maßgebliche Sachverhalt" umfasst alle Umstände, die die Behörde zulässigerweise zur Begründung des im konkreten Fall in der festgesetzten Dauer verhängten Aufenthaltsverbotes herangezogen hat.Hinsichtlich der in Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, FPG genannten Voraussetzungen ist auszuführen, dass nach dieser Rechtsvorschrift über einen Fremden ein Aufenthaltsverbot nicht verhängt werden darf, wenn ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können. Wie der Verwaltungsgerichtshof zur nahezu wortgleichen Vorläuferbestimmung des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 3, FrG in ständiger Judikatur (siehe VwGH vom 6.9.2007, Zl. 2005/18/0161 und VwGH vom 31.3.2004, Zl. 99/18/0462 sowie die darin verwiesenen Erkenntnisse) ausgesprochen hat, ist unter dem Zeitpunkt "vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes" der Zeitpunkt vor Eintritt des ersten der in ihrer Gesamtheit für die Verhängung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Umstände zu verstehen. Im Fall eines auf strafbaren Handlungen gegründeten Aufenthaltsverbotes handelt es sich beim "maßgeblichen Sachverhalt" nicht um die jeweilige Verurteilung bzw. Bestrafung, sondern um das einer Verurteilung bzw. Bestrafung zu Grunde liegende Fehlverhalten, weil nur dieses die für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes notwendige Annahme rechtfertigen kann. Der "maßgebliche Sachverhalt" umfasst alle Umstände, die die Behörde zulässigerweise zur Begründung des im konkreten Fall in der festgesetzten Dauer verhängten Aufenthaltsverbotes herangezogen hat. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.046.4002.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.