RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum05.06.2014 GeschäftszahlVGW-123/077/23937/2014; VGW-123/077/23976/2014; VGW-123/077/23977/2014 RechtssatzArbeitsgemeinschaften im Sinne des § 2 Z 7 BVergG 2006 sind Gesellschaften bürgerlichen Rechts gemäß §§ 1175 ff ABGB. Auf Grund ihrer Definition im BVergG 2006 sind sie sogenannte „Gelegenheitsgesellschaften“ und somit nur auf die Durchführung eines bestimmten Geschäftes (z.B. Erfüllung eines Rahmenvertrages während seiner Laufzeit) gerichtet (vgl. zu Gelegenheitsgesellschaften z.B. Riedler in Koziol/Bydlinski/Bollenberger, ABGB,
- Auflage, § 1175, Rz 6 mwN). Arbeitsgemeinschaften im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, BVergG 2006 sind Gesellschaften bürgerlichen Rechts gemäß Paragraphen 1175, ff ABGB. Auf Grund ihrer Definition im BVergG 2006 sind sie sogenannte „Gelegenheitsgesellschaften“ und somit nur auf die Durchführung eines bestimmten Geschäftes (z.B. Erfüllung eines Rahmenvertrages während seiner Laufzeit) gerichtet vergleiche zu Gelegenheitsgesellschaften z.B. Riedler in Koziol/Bydlinski/Bollenberger, ABGB,
- Auflage, Paragraph 1175,, Rz 6 mwN). Gemäß § 1205 ABGB löst sich die Gesellschaft bürgerlichen Rechts von selbst auf, wenn das unternommene Geschäft vollendet, also der Zweck erreicht ist. Daher löst sich eine zum Zwecke der Ausführung eines Rahmenvertrages gegründete Arbeitsgemeinschaft von selbst auf, sobald der Rahmenvertrag – etwa durch Zeitablauf – beendet ist. Nach herrschender Meinung endet die Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit ihrer Auflösung (vgl. Torggler, Gesellschaftsrecht AT und Personengesellschaften, Rz 391 mwN) und liegt während einer allenfalls anschließenden Auflösungsphase lediglich eine Miteigentümergemeinschaft im Sinne der §§ 825 ff ABGB vor. Einer solchen Miteigentümergemeinschaft kommt jedoch, im Gegensatz zu einer Arbeitsgemeinschaft, die im § 20 Abs. 2 BVergG 2006 festgelegte vergaberechtliche Parteifähigkeit nicht zu. Die abweichende Meinung Torgglers (aaO), wonach die Arbeitsgemeinschaft nach ihrer Auflösung als Abwicklungsgesellschaft mit verändertem, auf die Aufteilung des Gesellschaftsvermögens gerichteten Zweck fortbestehen würde, kann hier auf sich beruhen, weil einerseits sachverhaltsmäßig keine Hinweise auf das etwaige Fortbestehen einer solchen Abwicklungsgesellschaft bestehen und andererseits § 20 Abs. 2 BVergG 2006 nicht den Zweck verfolgt, Arbeitsgemeinschaften über ihre Auflösung hinausgehende vergaberechtliche Parteistellung einzuräumen.Gemäß Paragraph 1205, ABGB löst sich die Gesellschaft bürgerlichen Rechts von selbst auf, wenn das unternommene Geschäft vollendet, also der Zweck erreicht ist. Daher löst sich eine zum Zwecke der Ausführung eines Rahmenvertrages gegründete Arbeitsgemeinschaft von selbst auf, sobald der Rahmenvertrag – etwa durch Zeitablauf – beendet ist. Nach herrschender Meinung endet die Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit ihrer Auflösung vergleiche Torggler, Gesellschaftsrecht AT und Personengesellschaften, Rz 391 mwN) und liegt während einer allenfalls anschließenden Auflösungsphase lediglich eine Miteigentümergemeinschaft im Sinne der Paragraphen 825, ff ABGB vor. Einer solchen Miteigentümergemeinschaft kommt jedoch, im Gegensatz zu einer Arbeitsgemeinschaft, die im Paragraph 20, Absatz 2, BVergG 2006 festgelegte vergaberechtliche Parteifähigkeit nicht zu. Die abweichende Meinung Torgglers (aaO), wonach die Arbeitsgemeinschaft nach ihrer Auflösung als Abwicklungsgesellschaft mit verändertem, auf die Aufteilung des Gesellschaftsvermögens gerichteten Zweck fortbestehen würde, kann hier auf sich beruhen, weil einerseits sachverhaltsmäßig keine Hinweise auf das etwaige Fortbestehen einer solchen Abwicklungsgesellschaft bestehen und andererseits Paragraph 20, Absatz 2, BVergG 2006 nicht den Zweck verfolgt, Arbeitsgemeinschaften über ihre Auflösung hinausgehende vergaberechtliche Parteistellung einzuräumen. Die von der Antragsgegnerin angeführten Arbeitsgemeinschaften gingen auf die vorangegangenen Rahmenverträge zurück und waren daher mit Ende der Laufzeit des jeweiligen Rahmenvertrages aufgelöst. Ab diesem Zeitpunkt kam ihnen, unabhängig davon, ob sie allenfalls als Abwicklungsgesellschaft fortbestehen sollten, vergaberechtliche Parteistellung nicht mehr zu. Dem Vorbringen der Antragsgegnerin, dass sich eine Arbeitsgemeinschaft auch im Zuge einer Direktvergabe bilden könne, ist entgegen zu halten, dass den vorgelegten Vergabeakten nicht zu entnehmen ist, in welchem Stadium des Verfahrens zur Direktvergabe sich eine solche Arbeitsgemeinschaft hätte bilden sollen. Das Verwaltungsgericht konnte nicht feststellen, dass die ehemaligen Mitglieder der aufgelösten Arbeitsgemeinschaften, die während des Rahmenvertrages bestanden haben, im Zuge des Verfahrens zur Direktvergabe jeweils eine neue Arbeitsgemeinschaft gegründet hätten. Die Lebenserfahrung, wonach Arbeitsgemeinschaften eher zur Abwicklung von großen Aufträgen gegründet werden, nicht aber zur Abwicklung eines direkt vergebenen Kleinauftrages, sowie die zügige Abwicklung des jeweiligen Kleinauftrages durch eine einzelne Gesellschaft, die allein schon in zeitlicher Hinsicht wenig Raum für die Gründung einer Arbeitsgemeinschaft lässt, legen vielmehr den Schluss nahe, dass keine Arbeitsgemeinschaft gegründet worden ist. Der Senat ist daher davon ausgegangen, dass die Direktvergaben – durchaus in Übereinstimmung mit dem zivilrechtlichen Zustandekommen des jeweiligen Vertrages – bei den ersten beiden Direktvergaben jeweils an die We. GmbH erfolgt sind. Die Parteistellung im Feststellungsverfahren kam daher diesbezüglich jeweils der We. GmbH und nicht den beiden von der Antragsgegnerin genannten vermeintlichen Arbeitsgemeinschaften zu. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.123.077.23937.2014