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{'item': ['VGW-123/077/23937/2014', 'VGW-123/077/23976/2014', 'VGW-123/077/23977/2014']}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum05.06.2014 GeschäftszahlVGW-123/077/23937/2014; VGW-123/077/23976/2014; VGW-123/077/23977/2014 RechtssatzDie Antragsgegnerin hat in ihren beiden Schriftsätzen im Wesentlichen ausgeführt, sie habe durch von ihr in Auftrag gegebene Privatgutachten eines gerichtlich beeideten Sachverständigen schwere berufliche Verfehlungen der Antragstellerin nachweislich festgestellt und es mangle der Antragstellerin daher an der beruflichen Zuverlässigkeit. Die Antragstellerin sei deswegen in einem anderen Vergabeverfahren bestandsfest ausgeschieden worden. In der mündlichen Verhandlung vom 5.6.2014 präzisierte die Antragsgegnerin dieses Vorbringen dahingehend, dass in den Verfahren der Direktvergaben eine Prüfung der Zuverlässigkeit von Unternehmern, an die der Zuschlag nicht erfolgt, nicht vorgesehen ist und die erfolgte Prüfung der Zuverlässigkeit sowie die bestandsfeste Ausscheidensentscheidung aus einem anderen Vergabeverfahren nicht zuletzt auf Grund der im Anlassfall gegebenen zeitlichen Nähe dieses anderen Vergabeverfahrens auch für die Direktvergaben Gültigkeit hätten. Dem ist zunächst entgegen zu halten, dass das Vorliegen eines Ausschlussgrundes nur im jeweiligen Vergabeverfahren wirkt, eine generelle „Auftragssperre“ für eine bestimmte Dauer im BVergG 2006 nicht vorgesehen ist (C. Mayr in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, BVergG², § 68 Rz 14 mwN). Eine bestandsfeste Ausscheidensentscheidung aus einem anderen Vergabeverfahren hat daher über das Vergabeverfahren, in dem sie ergangen ist, hinaus keine rechtlichen Wirkungen. Darüber hinaus sind die vorgebrachte mangelnde Zuverlässigkeit der Antragstellerin und deren Nachweis in den dem Verwaltungsgericht vorliegenden Vergabeakten nicht in einer Weise dokumentiert, die als Nachweis der fehlenden Zuverlässigkeit ausreichen würde. Dass eine solche Dokumentation für Direktvergaben nicht vorgesehen ist, mag zwar stimmen, ändert aber nichts daran, dass das Verwaltungsgericht mangels in den Vergabeverfahren nachgewiesener Unzuverlässigkeit nicht vom Fehlen der Zuverlässigkeit und nicht von einem darauf aufbauenden Fehlen der Antragslegitimation ausgehen kann. Die Antragslegitimation ist daher gegeben.Dem ist zunächst entgegen zu halten, dass das Vorliegen eines Ausschlussgrundes nur im jeweiligen Vergabeverfahren wirkt, eine generelle „Auftragssperre“ für eine bestimmte Dauer im BVergG 2006 nicht vorgesehen ist (C. Mayr in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, BVergG², Paragraph 68, Rz 14 mwN). Eine bestandsfeste Ausscheidensentscheidung aus einem anderen Vergabeverfahren hat daher über das Vergabeverfahren, in dem sie ergangen ist, hinaus keine rechtlichen Wirkungen. Darüber hinaus sind die vorgebrachte mangelnde Zuverlässigkeit der Antragstellerin und deren Nachweis in den dem Verwaltungsgericht vorliegenden Vergabeakten nicht in einer Weise dokumentiert, die als Nachweis der fehlenden Zuverlässigkeit ausreichen würde. Dass eine solche Dokumentation für Direktvergaben nicht vorgesehen ist, mag zwar stimmen, ändert aber nichts daran, dass das Verwaltungsgericht mangels in den Vergabeverfahren nachgewiesener Unzuverlässigkeit nicht vom Fehlen der Zuverlässigkeit und nicht von einem darauf aufbauenden Fehlen der Antragslegitimation ausgehen kann. Die Antragslegitimation ist daher gegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.123.077.23937.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.