RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum05.06.2014 GeschäftszahlVGW-123/077/23937/2014; VGW-123/077/23976/2014; VGW-123/077/23977/2014 RechtssatzSowohl Baumeisterarbeiten als auch Glaserarbeiten sind im Anhang I des BVergG 2006 angeführt. Die von der Antragsgegnerin direkt vergebenen Instandsetzungsarbeiten für Baumeister und für Glaser fallen unter Anhang I des BVergG 2006 (CPV 450 000 00 betreffend Neubau, Renovierung und gewöhnliche Instandsetzung und CPV 454 20000 bzw. 454 40000 betreffend Bautischlerei und Glaser). Gemäß § 4 Z 1 BVergG 2006 handelt es sich daher bei den ausgeführten Arbeiten unstrittig um Bauaufträge, wobei innerhalb der in Anhang I angeführten Arbeiten die genaue Zuordnung gemäß CPV-Referenznummer für die rechtliche Einstufung als Bauauftrag – im Gegensatz zu einem Liefer- oder Dienstleistungsauftrag – für die Entscheidung über die Feststellungsanträge rechtlich nicht relevant ist.Sowohl Baumeisterarbeiten als auch Glaserarbeiten sind im Anhang römisch eins des BVergG 2006 angeführt. Die von der Antragsgegnerin direkt vergebenen Instandsetzungsarbeiten für Baumeister und für Glaser fallen unter Anhang römisch eins des BVergG 2006 (CPV 450 000 00 betreffend Neubau, Renovierung und gewöhnliche Instandsetzung und CPV 454 20000 bzw. 454 40000 betreffend Bautischlerei und Glaser). Gemäß Paragraph 4, Ziffer eins, BVergG 2006 handelt es sich daher bei den ausgeführten Arbeiten unstrittig um Bauaufträge, wobei innerhalb der in Anhang römisch eins angeführten Arbeiten die genaue Zuordnung gemäß CPV-Referenznummer für die rechtliche Einstufung als Bauauftrag – im Gegensatz zu einem Liefer- oder Dienstleistungsauftrag – für die Entscheidung über die Feststellungsanträge rechtlich nicht relevant ist. Rechtliche Ausgangslage der Überlegungen war, dass nach den Bestimmungen des BVergG 2006 innerhalb eines „Vorhabens“ zusammengerechnet werden muss, der Auftraggeber jedoch nicht verpflichtet ist, verschiedene Vorhaben zusammen zu rechnen. Dieser alle drei Auftragsarten umfassende Grundsatz ist im § 13 Abs. 1 BVergG 2006 verankert und durch die Judikatur anerkannt (vgl. VwGH 22.6.2011, 2011/04/0116, BVA 11.4.2012, N/0028-BVA/10/2012-25).Rechtliche Ausgangslage der Überlegungen war, dass nach den Bestimmungen des BVergG 2006 innerhalb eines „Vorhabens“ zusammengerechnet werden muss, der Auftraggeber jedoch nicht verpflichtet ist, verschiedene Vorhaben zusammen zu rechnen. Dieser alle drei Auftragsarten umfassende Grundsatz ist im Paragraph 13, Absatz eins, BVergG 2006 verankert und durch die Judikatur anerkannt vergleiche VwGH 22.6.2011, 2011/04/0116, BVA 11.4.2012, N/0028-BVA/10/2012-25). Rechtliche Ausgangslage war weiters, dass für Bauaufträge eine gesetzliche Regelung fehlt, welche eine Zusammenrechnung von regelmäßig wiederkehrenden Bauaufträgen vorschreibt. Eine Regelung, die eine verpflichtende Zusammenrechnung von regelmäßig wiederkehrenden Leistungen vorsieht, gibt es lediglich für Lieferaufträge (§ 15 Abs. 2 BVergG 2006) und für Dienstleistungsaufträge (§ 16 Abs. 3 BVergG 2006), nicht hingegen für Bauaufträge (§ 14 BVergG 2006). Dies ist keine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes, zumal die Richtlinie 2004/18/EG im Art. 9 Abs. 7 ebenfalls nur für Lieferungen und Dienstleistungen, nicht aber für Bauaufträge, eine Zusammenrechnungspflicht für regelmäßig wiederkehrende öffentliche Aufträge oder Daueraufträge vorsieht. Dass der Richtlinientext in diese Richtung zu verstehen ist, geht auch daraus hervor, dass er im Rahmen der Umsetzung sowohl vom österreichischen Gesetzgeber (EBRV 2007 zu § 15 Abs. 1 und Abs. 2 und zu § 16 Abs. 3) als auch in Deutschland (Müller-Wrede in Müller-Wrede, Kompendium des Vergaberechts², 266 Rz 82) so verstanden worden ist.Rechtliche Ausgangslage war weiters, dass für Bauaufträge eine gesetzliche Regelung fehlt, welche eine Zusammenrechnung von regelmäßig wiederkehrenden Bauaufträgen vorschreibt. Eine Regelung, die eine verpflichtende Zusammenrechnung von regelmäßig wiederkehrenden Leistungen vorsieht, gibt es lediglich für Lieferaufträge (Paragraph 15, Absatz 2, BVergG 2006) und für Dienstleistungsaufträge (Paragraph 16, Absatz 3, BVergG 2006), nicht hingegen für Bauaufträge (Paragraph 14, BVergG 2006). Dies ist keine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes, zumal die Richtlinie 2004/18/EG im Artikel 9, Absatz 7, ebenfalls nur für Lieferungen und Dienstleistungen, nicht aber für Bauaufträge, eine Zusammenrechnungspflicht für regelmäßig wiederkehrende öffentliche Aufträge oder Daueraufträge vorsieht. Dass der Richtlinientext in diese Richtung zu verstehen ist, geht auch daraus hervor, dass er im Rahmen der Umsetzung sowohl vom österreichischen Gesetzgeber (EBRV 2007 zu Paragraph 15, Absatz eins und Absatz 2 und zu Paragraph 16, Absatz 3,) als auch in Deutschland (Müller-Wrede in Müller-Wrede, Kompendium des Vergaberechts², 266 Rz 82) so verstanden worden ist. Aus dem Zwischenergebnis, dass das BVergG 2006 keine Verpflichtung festlegt, regelmäßig wiederkehrende Bauaufträge zusammen zu rechnen, folgt jedoch noch nicht, dass keine Pflicht für eine Zusammenrechnung bestünde. Es folgt daraus lediglich, dass der Beurteilung, inwieweit ein einheitliches Bauvorhaben vorliegt, zentrale Bedeutung zukommt, weil eine allfällige Zusammenrechnungspflicht nur über den Rechtsbegriff des Bauvorhabens, nicht aber über regelmäßig wiederkehrende Bauaufträge, argumentiert werden könnte. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.123.077.23937.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.