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{'item': ['VGW-123/077/23937/2014', 'VGW-123/077/23976/2014', 'VGW-123/077/23977/2014']}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum05.06.2014 GeschäftszahlVGW-123/077/23937/2014; VGW-123/077/23976/2014; VGW-123/077/23977/2014 RechtssatzIn Deutschland wird bei Bauvorhaben dem „Aufteilungsverbot“, welches eine gewisse Vergleichbarkeit mit dem in Österreich in § 22 Abs. 3 BVergG 2006 verankerten Aufteilungsverbot aufweist, besondere Bedeutung beigemessen. Dieses Aufteilungsverbot wird dahingehend definiert, dass es dem Auftraggeber untersagt sei, einem einzigen Bauwerk zugehörige Leistungen künstlich in mehrere Aufträge aufzuteilen, um so einen (oder mehrere) Aufträge dem Geltungsbereich des vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahrens zu entziehen (OLG Brandenburg. Beschluss vom 20.8.2002 – Verg W 4/02, VK Düsseldorf, Beschluss vom 30.10.2006 – VK-44/2006-B, VK Brandenburg, Beschluss vom 11.6.2004 – VK 19/04, Müller-Wrede in Müller Wrede, Kompendium des Vergaberechts², 261, RZ 63). Wenn ein „Bauvorhaben“ verschiedene bauliche Anlagen umfasse und diese ohne Beeinträchtigung ihrer Vollständigkeit und Benutzbarkeit auch getrennt voneinander errichtet werden können, dann liege kein einheitliches Gesamtbauwerk vor (OLG Rostock, Beschluss vom 20.9.2006 – 17 Verg 8/06). Daher stelle richtigerweise auch eine separate Wertbestimmung der einzelnen Aufträge, getrennt nach einzelnen baulichen Anlagen, kein vergaberechtswidriges Verhalten dar (Müller-Wrede aaO, 262, Rz 67).In Deutschland wird bei Bauvorhaben dem „Aufteilungsverbot“, welches eine gewisse Vergleichbarkeit mit dem in Österreich in Paragraph 22, Absatz 3, BVergG 2006 verankerten Aufteilungsverbot aufweist, besondere Bedeutung beigemessen. Dieses Aufteilungsverbot wird dahingehend definiert, dass es dem Auftraggeber untersagt sei, einem einzigen Bauwerk zugehörige Leistungen künstlich in mehrere Aufträge aufzuteilen, um so einen (oder mehrere) Aufträge dem Geltungsbereich des vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahrens zu entziehen (OLG Brandenburg. Beschluss vom 20.8.2002 – Verg W 4/02, VK Düsseldorf, Beschluss vom 30.10.2006 – VK-44/2006-B, VK Brandenburg, Beschluss vom 11.6.2004 – VK 19/04, Müller-Wrede in Müller Wrede, Kompendium des Vergaberechts², 261, RZ 63). Wenn ein „Bauvorhaben“ verschiedene bauliche Anlagen umfasse und diese ohne Beeinträchtigung ihrer Vollständigkeit und Benutzbarkeit auch getrennt voneinander errichtet werden können, dann liege kein einheitliches Gesamtbauwerk vor (OLG Rostock, Beschluss vom 20.9.2006 – 17 Verg 8/06). Daher stelle richtigerweise auch eine separate Wertbestimmung der einzelnen Aufträge, getrennt nach einzelnen baulichen Anlagen, kein vergaberechtswidriges Verhalten dar (Müller-Wrede aaO, 262, Rz 67). In der deutschen Literatur und Judikatur ist somit für die Beurteilung, ob ein einheitliches Bauvorhaben vorliegt, der Begriff des Bauwerkes ein wesentlicher Aspekt. Bezieht sich der Bauauftrag auf mehrere Bauwerke, so wird eine Wertbestimmung getrennt nach Bauwerken zumindest wiederholt nicht als vergaberechtswidrig angesehen. Auch in der Rechtsprechung des EuGH wird der Frage, ob sich ein Bauauftrag auf ein einheitliches Bauwerk oder aber auf mehrere Bauwerke bezieht, entscheidende Bedeutung beigemessen. So hat der EuGH (5.10.2010, C-16/98) Elektrifizierungsarbeiten an Stromversorgungsleitungen und an Straßenbeleuchtungsanlagen als unterschiedliche Bauvorhaben angesehen, weil das Stromversorgungsnetz und das Straßenbeleuchtungsnetz als Bauwerke unterschiedliche Funktionen erfüllen. Die vom EuGH verlangte Zusammenrechnung der Arbeiten hat das jeweilige Bauwerk (Stromversorgungsnetz, Straßenbeleuchtungsnetz) nicht überschritten. Auch in dem Urteil „Gemeinde Niederhausen“ (EuGH 15.3.2012, C-574/10) war für die Pflicht zur Zusammenrechnung ausschlaggebend, dass sich die Planungsleistungen des Architekten auf ein Bauwerk bezogen haben. Demnach ist der Bezug auf ein Bauwerk ein wesentlicher Aspekt für das allfällige Bestehen einer Zusammenrechnungspflicht bei Bauaufträgen. Auch in der österreichischen Judikatur dominiert bei der Frage, ob ein einheitliches Bauvorhaben vorliegt, die Frage, ob sich die Arbeiten auf ein Bauwerk oder auf mehrere Bauwerke beziehen (Vgl VfGH VfSlg 17 390/2004, BVA 3.8.2005, 17N-61/02-17, J. Budischowsky/A. Porsch in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, BVergG², § 14 Rz 4 ff mwN).Auch in der österreichischen Judikatur dominiert bei der Frage, ob ein einheitliches Bauvorhaben vorliegt, die Frage, ob sich die Arbeiten auf ein Bauwerk oder auf mehrere Bauwerke beziehen (Vgl VfGH VfSlg 17 390 aus 2004,, BVA 3.8.2005, 17N-61/02-17, J. Budischowsky/A. Porsch in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, BVergG², Paragraph 14, Rz 4 ff mwN). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.123.077.23937.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.