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{'item': ['VGW-123/077/23937/2014', 'VGW-123/077/23976/2014', 'VGW-123/077/23977/2014']}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum05.06.2014 GeschäftszahlVGW-123/077/23937/2014; VGW-123/077/23976/2014; VGW-123/077/23977/2014 RechtssatzDem Vorbringen der Antragstellerin zu Folge mag diese Argumentation allenfalls auf die Errichtung von Bauwerken zutreffen, nicht aber auf bloße Reparaturen. Bauaufträge, welche bloße Reparaturen in Bauwerken zum Gegenstand haben, seien bauwerksübergreifend zusammenzurechnen. Dies würde eine Differenzierung innerhalb von Bauaufträgen ergeben. Bauaufträge, die sich auf die Errichtung eines Bauwerkes beziehen, müssten nur bauwerksweise zusammengerechnet werden. Bauaufträge, die sich auf Instandsetzung oder Reparatur beziehen, wären hingegen bauwerksübergreifend zusammenzurechnen. Dieser Einwand lässt jedoch die grundsätzlichen Unterschiede zwischen den Regelungen für Bauaufträge einerseits und für Liefer- und Dienstleistungsaufträge andererseits außer Betracht. Die Reparaturarbeiten würden damit in die Nähe von Dienstleistungsaufträgen gerückt und die für Bauaufträge gerade nicht vorgesehene Zusammenrechnung von gleichartigen, regelmäßig wiederkehrenden Dienstleistungen auf Bauaufträge erstreckt. Tatsächlich steht jedoch bei Bauaufträgen der Bezug zu einem Bauwerk im Vordergrund, mag es sich dabei um die Herstellung eines Bauwerkes handeln oder bloß um die Reparatur eines solchen. Die Antragstellerin stützt ihre Rechtsansicht einer bauwerksübergreifenden Zusammenrechnung auch auf die Ausführungen von J.Budischowsky/A. Porsch (Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, BVergG², § 14, Rz 1), wonach der Begriff des Bauvorhabens weiter sei als der Begriff des Bauwerkes und neben der „Erstellung“ (Errichtung) eines Bauwerkes auch andere Bauleistungen einschließe, etwa Revitalisierungen von Gebäuden, Umbauten, Instandsetzungen und Reparaturen. Somit sei jede Erstellung eines Bauwerkes ein Bauvorhaben, aber nicht jedes Bauvorhaben identisch mit der Erstellung eines Bauwerkes.Die Antragstellerin stützt ihre Rechtsansicht einer bauwerksübergreifenden Zusammenrechnung auch auf die Ausführungen von J.Budischowsky/A. Porsch (Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, BVergG², Paragraph 14,, Rz 1), wonach der Begriff des Bauvorhabens weiter sei als der Begriff des Bauwerkes und neben der „Erstellung“ (Errichtung) eines Bauwerkes auch andere Bauleistungen einschließe, etwa Revitalisierungen von Gebäuden, Umbauten, Instandsetzungen und Reparaturen. Somit sei jede Erstellung eines Bauwerkes ein Bauvorhaben, aber nicht jedes Bauvorhaben identisch mit der Erstellung eines Bauwerkes. Mit diesen Ausführungen ist für die von der Antragstellerin intendierte Pflicht zur bauwerksübergreifenden Zusammenrechnung von Instandsetzungsarbeiten jedoch nichts gewonnen. Die Autoren sagen nur aus, dass ein Bauvorhaben nicht in der Errichtung eines Bauwerkes bestehen muss, sondern auch aus einer Instandsetzungsarbeit im Bauwerk bestehen kann. Ein Anhaltspunkt für eine allfällige Pflicht zur bauwerksübergreifenden Zusammenrechnung von Bauaufträgen kann daraus gerade nicht abgeleitet werden. Vielmehr bleibt beim Bauauftrag der Bezug zu einem Bauwerk erhalten. Der Senat kann bereits aus diesen Gründen in einer Trennung der Bauvorhaben nach den einzelnen davon betroffenen Bauwerken keine Vergaberechtswidrigkeit erblicken. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.123.077.23937.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.