RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum05.06.2014 GeschäftszahlVGW-123/077/23937/2014; VGW-123/077/23976/2014; VGW-123/077/23977/2014 RechtssatzIn der mündlichen Verhandlung hat die Antragstellerin vorgebracht, dass die anfallenden Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten in der großen Einheit des gesamten Wohnhausbestandes von W. planbar seien, weil die Unvorhersehbarkeit, wann eine Wohnung frei werde und einer Renovierung bedürfe, bei einer genügend großen Zahl an Wohnungen statistisch ausgeglichen werde. Tatsächlich führe W. eine derartige Planung auch durch. Dem ist entgegen zu halten, dass bei Bauaufträgen – mangels einer Verpflichtung, wiederkehrende Arbeiten bauwerksübergreifend zusammen zu rechnen – auf das einzelne Bauwerk abzustellen ist. Die Frage, ob die anfallenden Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten mit ausreichender Sicherheit vorherseh- und planbar sind, ist daher nicht für den gesamten Wohnhausbestand des Auftraggebers zu stellen, sondern könnte allenfalls für die einzelne Wohnhausanlage als Bauwerk gestellt werden. Auf Grund der somit deutlich kleineren Beurteilungseinheit ist nicht zu sehen, wie eine derartige Voraussehbarkeit und Planbarkeit gegeben sein soll. Zu berücksichtigen war weiters, dass sich der VKS Wien im Bescheid VKS-7... und VKS-75... vom 30.10.2008 bereits mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob und inwieweit Instandsetzungsarbeiten in einzelnen frei werdenden Wohnungen von W. zusammen zu rechnen sind. Die vom VKS Wien in diesem Bescheid festgehaltene fehlende Planbarkeit war auch Gegenstand der mündlichen Verhandlung im nunmehrigen Nachprüfungsverfahren. Ausgehend von den obigen rechtlichen Erwägungen erachtete es der Senat jedoch für nicht entscheidungsrelevant, ob für den gesamten Wohnhausbestand von W. eine solche Planbarkeit gegeben ist oder nicht. Daher war auch die Frage nicht relevant, ob W. eine solche Planung tatsächlich durchführt oder nicht. Da für Bauvorhaben die rechtlich relevante Gliederungseinheit das jeweilige Bauwerk, auf das sich das Bauvorhaben bezieht, ist, käme die Frage der Planbarkeit allenfalls bauwerksbezogen in Betracht. Anhaltspunkte für die allfällige Feststellung, dass bauwerksbezogen eine solche Planbarkeit gegeben ist, hat das Verfahren jedoch nicht ergeben. Bauwerk in diesem Zusammenhang ist die jeweilige Wohnhausanlage, woraus sich mangels Planbarkeit pro Wohnhausanlage – die Gliederungseinheit ist dafür grundsätzlich zu klein – als Bauvorhaben die Instandsetzung der jeweils frei gewordenen Wohnung ergibt. Nach Ansicht des Senates trifft daher die Antragsgegnerin in vergaberechtlicher Hinsicht im vorliegenden Fall nicht die Verpflichtung, unterschiedliche Renovierungsarbeiten in unterschiedlichen Wohnhausanlagen zusammenrechnen und gemeinsam vergeben zu müssen. Es liegen insoweit verschiedene, wenn auch allenfalls gleichartige, Bauvorhaben vor, die nicht zum Zweck einer gemeinsamen Vergabe zusammengefasst werden müssen. Insbesondere trifft die Antragsgegnerin auch nicht die vergaberechtliche Verpflichtung, diese unterschiedlichen Bauvorhaben in einem Rahmenvertrag (oder allenfalls einer Rahmenvereinbarung) zusammenfassen zu müssen. Wenngleich die vergaberechtliche Zulässigkeit einer solchen Vorgangsweise in der Judikatur abgesichert ist (grundlegend z.B. VKS Wien 20.9.2001, VKS-V 123/01, ZVB 2002, 76 mit Anm. Haunold), stellt dennoch in Zeiten, für die kein Rahmenvertrag besteht, innerhalb der Subschwellenwerte für Direktvergaben die Beauftragung der einzelnen Bauvorhaben im Wege von Direktvergaben eine vergaberechtlich nicht zu beanstandende Alternative dar. Nach Ansicht des Senates trifft daher die Antragsgegnerin in vergaberechtlicher Hinsicht im vorliegenden Fall nicht die Verpflichtung, unterschiedliche Renovierungsarbeiten in unterschiedlichen Wohnhausanlagen zusammenrechnen und gemeinsam vergeben zu müssen. Es liegen insoweit verschiedene, wenn auch allenfalls gleichartige, Bauvorhaben vor, die nicht zum Zweck einer gemeinsamen Vergabe zusammengefasst werden müssen. Insbesondere trifft die Antragsgegnerin auch nicht die vergaberechtliche Verpflichtung, diese unterschiedlichen Bauvorhaben in einem Rahmenvertrag (oder allenfalls einer Rahmenvereinbarung) zusammenfassen zu müssen. Wenngleich die vergaberechtliche Zulässigkeit einer solchen Vorgangsweise in der Judikatur abgesichert ist (grundlegend z.B. VKS Wien 20.9.2001, VKS-V 123/01, ZVB 2002, 76 mit Anmerkung Haunold), stellt dennoch in Zeiten, für die kein Rahmenvertrag besteht, innerhalb der Subschwellenwerte für Direktvergaben die Beauftragung der einzelnen Bauvorhaben im Wege von Direktvergaben eine vergaberechtlich nicht zu beanstandende Alternative dar. Die nicht gegebene Verpflichtung der Antragsgegnerin, die zwei direkt vergebenen Baumeisterarbeiten und die zwei direkt vergebenen Glaserarbeiten jeweils mit anderen Instandsetzungsarbeiten für Baumeister bzw. für Glaser zusammenrechnen zu müssen, ergibt sich nach Ansicht des Senates darüber hinaus auch aus der über das Mietrechtsgesetz gegebenen Verpflichtung der Auftraggeberin, diese Instandsetzungsarbeiten der jeweiligen Wohnhausanlage zuzurechnen. Die gegenständlichen Instandsetzungsarbeiten sind aus der jeweiligen Reparaturrücklage der jeweiligen Wohnhausanlage zu tragen, sodass der wirtschaftliche Zusammenhang zur jeweiligen Reparaturrücklage und damit zur jeweiligen Wohnhausanlage besteht. Das Vorliegen von je Wohnhausanlage jeweils getrennten Bauvorhaben ist daher auch darin begründet, dass die jeweiligen Aufträge jeweils verschiedene Reparaturrücklagen betreffen und daher auch insoweit getrennt sind. Auf Aufkategorisierungen bezogen sich die verfahrensgegenständlichen Anträge nicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.123.077.23937.2014
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