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{'item': 'VGW-151/023/25892/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum06.06.2014 GeschäftszahlVGW-151/023/25892/2014 RechtssatzZur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes Wien zur Entscheidung in der vorliegenden Sache ist festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit erkennt und auch die weiterführenden verfahrensrechtlichen Bestimmungen im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz im gegebenen Zusammenhang an die Erlassung eines Bescheides anknüpfen. Gegenständlich ist jedoch festzuhalten, dass in der vorliegenden Sache ein förmlicher Bescheid, wie er als Anfechtungsgrundlage nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgesehen ist, nicht erlassen wurde, sondern die Behörde den verfahrenseinleitenden Antrag vielmehr dadurch im Sinne der Beschwerdeführerin erledigte, als dieser der begehrte Aufenthaltstitel durch Ausstellung und Überreichung einer Karte im Sinne des § 1 NAG-DV, somit durch Entfaltung eines faktischen Verhaltens, erteilt wurde. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit derartigen Erledigungen durch faktisches Verhalten – etwa wie im vorliegenden Fall mit der Erledigung eines Anbringens durch Ausstellung einer Urkunde – mehrfach auseinandergesetzt und derartigen Urkunden – etwa Lenkberechtigungen - Bescheidqualität zuerkannt (vgl. etwa VwGH,

  1. Dezember 2001, 2001/11/0051). Da auch der Ausstellung einer Karte nach § 1 NAG-DV ein entsprechendes Ermittlungsverfahren voranzugehen hat und hierdurch dem Antragsteller konkrete Rechte eingeräumt werden, welche wie vorgesehen auch mit die Rechtsposition des Begünstigten einschränkenden Nebenbestimmungen versehen sein können, sprechen Rechtsschutzerwägungen dafür, auch im Falle der Erteilung eines Aufenthaltstitels durch Ausfolgung einer Karte dieser Bescheidqualität zuzuerkennen und somit vom Vorliegen eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG auszugehen.Zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes Wien zur Entscheidung in der vorliegenden Sache ist festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit erkennt und auch die weiterführenden verfahrensrechtlichen Bestimmungen im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz im gegebenen Zusammenhang an die Erlassung eines Bescheides anknüpfen. Gegenständlich ist jedoch festzuhalten, dass in der vorliegenden Sache ein förmlicher Bescheid, wie er als Anfechtungsgrundlage nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgesehen ist, nicht erlassen wurde, sondern die Behörde den verfahrenseinleitenden Antrag vielmehr dadurch im Sinne der Beschwerdeführerin erledigte, als dieser der begehrte Aufenthaltstitel durch Ausstellung und Überreichung einer Karte im Sinne des Paragraph eins, NAG-DV, somit durch Entfaltung eines faktischen Verhaltens, erteilt wurde. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit derartigen Erledigungen durch faktisches Verhalten – etwa wie im vorliegenden Fall mit der Erledigung eines Anbringens durch Ausstellung einer Urkunde – mehrfach auseinandergesetzt und derartigen Urkunden – etwa Lenkberechtigungen - Bescheidqualität zuerkannt vergleiche etwa VwGH,
  2. Dezember 2001, 2001/11/0051). Da auch der Ausstellung einer Karte nach Paragraph eins, NAG-DV ein entsprechendes Ermittlungsverfahren voranzugehen hat und hierdurch dem Antragsteller konkrete Rechte eingeräumt werden, welche wie vorgesehen auch mit die Rechtsposition des Begünstigten einschränkenden Nebenbestimmungen versehen sein können, sprechen Rechtsschutzerwägungen dafür, auch im Falle der Erteilung eines Aufenthaltstitels durch Ausfolgung einer Karte dieser Bescheidqualität zuzuerkennen und somit vom Vorliegen eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG auszugehen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.023.25892.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.