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{'item': 'VGW-041/036/6380/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum10.06.2014 GeschäftszahlVGW-041/036/6380/2014 RechtssatzVon einer generellen Vertretungsbefugnis kann nur dann gesprochen werden, wenn der Beschäftigte berechtigt ist, jederzeit und nach Gutdünken irgendeinen geeigneten Vertreter zur Erfüllung der von ihm übernommenen Arbeitspflicht heranzuziehen. Keine generelle Vertretungsberechtigung stellt die bloße Befugnis dar, sich im Fall der Verhinderung in bestimmten Einzelfällen, z.B. im Fall einer Krankheit oder eines Urlaubs, oder bei bestimmten Arbeiten innerhalb der umfassenderen Arbeitspflicht vertreten zu lassen; ebenso wenig die bloße wechselseitige Vertretungsmöglichkeit mehrerer vom selben Vertragspartner beschäftigter Personen. Hingegen ist es für die Annahme einer generellen Vertretungsbefugnis unmaßgeblich, dass der Beschäftigte nur geeignete Dritte als Vertreter stellig machen darf, weil es bei der Vertretungsberechtigung immer um eine solche in Bezug auf eine übernommene Arbeitspflicht und daher durch eine Person geht, die in der Lage ist, diese Arbeitspflicht gegenüber dem Empfänger der Arbeitsleistung zu erfüllen. Demgemäß muss selbst die (über eine bloße Rücksprache hinausgehende) Zustimmungsbedürftigkeit der jeweiligen Entsendung eines Vertreters seitens des Empfängers der Arbeitsleistung nicht in jedem Fall ein zwingendes Indiz für die persönliche Arbeitspflicht des Beschäftigten sein. Umso weniger schadet es, wenn der Beschäftigte verpflichtet ist, den Vertreter rechtzeitig bekanntzugeben. Ohne Bedeutung ist ferner, ob der Vertreter durch den Beschäftigten selbst oder den Empfänger der Arbeitsleistungen entlohnt wird, weil dies nichts an der Vertretungsbefugnis selbst ändert (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 25.05.2011, Zl. 2010/08/0025).Von einer generellen Vertretungsbefugnis kann nur dann gesprochen werden, wenn der Beschäftigte berechtigt ist, jederzeit und nach Gutdünken irgendeinen geeigneten Vertreter zur Erfüllung der von ihm übernommenen Arbeitspflicht heranzuziehen. Keine generelle Vertretungsberechtigung stellt die bloße Befugnis dar, sich im Fall der Verhinderung in bestimmten Einzelfällen, z.B. im Fall einer Krankheit oder eines Urlaubs, oder bei bestimmten Arbeiten innerhalb der umfassenderen Arbeitspflicht vertreten zu lassen; ebenso wenig die bloße wechselseitige Vertretungsmöglichkeit mehrerer vom selben Vertragspartner beschäftigter Personen. Hingegen ist es für die Annahme einer generellen Vertretungsbefugnis unmaßgeblich, dass der Beschäftigte nur geeignete Dritte als Vertreter stellig machen darf, weil es bei der Vertretungsberechtigung immer um eine solche in Bezug auf eine übernommene Arbeitspflicht und daher durch eine Person geht, die in der Lage ist, diese Arbeitspflicht gegenüber dem Empfänger der Arbeitsleistung zu erfüllen. Demgemäß muss selbst die (über eine bloße Rücksprache hinausgehende) Zustimmungsbedürftigkeit der jeweiligen Entsendung eines Vertreters seitens des Empfängers der Arbeitsleistung nicht in jedem Fall ein zwingendes Indiz für die persönliche Arbeitspflicht des Beschäftigten sein. Umso weniger schadet es, wenn der Beschäftigte verpflichtet ist, den Vertreter rechtzeitig bekanntzugeben. Ohne Bedeutung ist ferner, ob der Vertreter durch den Beschäftigten selbst oder den Empfänger der Arbeitsleistungen entlohnt wird, weil dies nichts an der Vertretungsbefugnis selbst ändert vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 25.05.2011, Zl. 2010/08/0025). Gegenständlich liegt nach den obigen Sachverhaltsfeststellungen eine regelmäßige, auf längere Dauer ausgerichtete Lehrtätigkeit der Frau B. vor. Auch wenn im Verfahren hervorgekommen ist, dass Frau B. auch noch anderweitig tätig gewesen ist (diese ist Sängerin, sie arbeite auch ein bisschen in Korea, in Österreich ist sie beim Korea Kulturhaus freie Mitarbeiterin), so ändert dies nichts an der rechtlichen Beurteilung, dass im vorliegenden Fall von einer Beschäftigung im Sinne des § 2 AuslBG auszugehen ist. Eine Beschäftigung nach dem AuslBG kann nämlich durchaus auch dann vorliegen, wenn die Person, die Arbeitsleistungen erbringt, ihre Arbeitskraft noch anderweitig für Erwerbszwecke einsetzen kann, zumal ja auch kurzfristige Tätigkeiten als Arbeitsleistungen im Rahmen einer dem AuslBG unterliegenden Beschäftigung zu qualifizieren sind. Es genügt, dass die Möglichkeit der Ausländerin, ihre Arbeitskraft am Arbeitsmarkt anderweitig einzusetzen, durch ihr mit dem P. Konservatorium bestehenden Verhältnis jedenfalls in jenem Zeitraum, in welchem sie grundsätzlich regelmäßige Arbeitsleistungen für dieses erbrachte, durchaus eingeschränkt gewesen ist (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 05.09.2013, Zl. 2012/09/0119). Gegenständlich liegt nach den obigen Sachverhaltsfeststellungen eine regelmäßige, auf längere Dauer ausgerichtete Lehrtätigkeit der Frau B. vor. Auch wenn im Verfahren hervorgekommen ist, dass Frau B. auch noch anderweitig tätig gewesen ist (diese ist Sängerin, sie arbeite auch ein bisschen in Korea, in Österreich ist sie beim Korea Kulturhaus freie Mitarbeiterin), so ändert dies nichts an der rechtlichen Beurteilung, dass im vorliegenden Fall von einer Beschäftigung im Sinne des Paragraph 2, AuslBG auszugehen ist. Eine Beschäftigung nach dem AuslBG kann nämlich durchaus auch dann vorliegen, wenn die Person, die Arbeitsleistungen erbringt, ihre Arbeitskraft noch anderweitig für Erwerbszwecke einsetzen kann, zumal ja auch kurzfristige Tätigkeiten als Arbeitsleistungen im Rahmen einer dem AuslBG unterliegenden Beschäftigung zu qualifizieren sind. Es genügt, dass die Möglichkeit der Ausländerin, ihre Arbeitskraft am Arbeitsmarkt anderweitig einzusetzen, durch ihr mit dem P. Konservatorium bestehenden Verhältnis jedenfalls in jenem Zeitraum, in welchem sie grundsätzlich regelmäßige Arbeitsleistungen für dieses erbrachte, durchaus eingeschränkt gewesen ist vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 05.09.2013, Zl. 2012/09/0119). Das Verwaltungsgericht Wien ist daher ausgehend vom wahren wirtschaftlichen Gehalt gemäß § 2 Abs. 4 AuslBG von einer zumindest arbeitnehmerähnlichen Beschäftigung der Frau B. durch das P. Konservatorium ausgegangen. Das Verwaltungsgericht Wien ist entsprechend den eigenen Angaben des Bf davon ausgegangen, dass die Tätigkeit der Frau B. für das P. Konservatorium (Abhaltung eines Prüfungsseminars) nur bis 01.02.2013 angedauert hat. Für die Annahme eines späteren Tatzeitendes (die belangte Behörde nahm eine Tatzeit bis 26.02.2013 an) gibt es keine sachverhaltsmäßige Grundlage.Das Verwaltungsgericht Wien ist daher ausgehend vom wahren wirtschaftlichen Gehalt gemäß Paragraph 2, Absatz 4, AuslBG von einer zumindest arbeitnehmerähnlichen Beschäftigung der Frau B. durch das P. Konservatorium ausgegangen. Das Verwaltungsgericht Wien ist entsprechend den eigenen Angaben des Bf davon ausgegangen, dass die Tätigkeit der Frau B. für das P. Konservatorium (Abhaltung eines Prüfungsseminars) nur bis 01.02.2013 angedauert hat. Für die Annahme eines späteren Tatzeitendes (die belangte Behörde nahm eine Tatzeit bis 26.02.2013 an) gibt es keine sachverhaltsmäßige Grundlage. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.041.036.6380.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.