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{'item': 'VGW-102/013/10210/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum12.06.2014 GeschäftszahlVGW-102/013/10210/2014 RechtssatzDa der Grund für die zwangsweise Abnahme des Transparents nach dem Akteninhalt und den übrigen Ergebnissen des Beweisverfahrens in der darin von der Exekutive erblickten Anstandsverletzung bestand, beschränkt sich die Prüfung dieser Maßnahme auf die Frage, ob diese Beurteilung zu Recht erfolgt ist. Was die Aktivlegitimation anbelangt, so hat der Beschwerdeführer angegeben, als Teil der betreffenden Fangruppe auch Mitbesitzer des Transparents und Mitausführender bei seiner Anbringung gewesen zu sein. Wie schon bisher der UVS Wien, vermag auch das Verwaltungsgericht Wien in der pauschalen Herabwürdigung einer Berufsgruppe, deren Aufgabe die Auf-rechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist, nichts weniger als eine Anstandsverletzung zu erblicken. Das Transparent wurde an einem öffentlichen Ort aufgehängt und allenfalls vorübergehend verdeckt, sodass es für einen großen Teil der anwesenden Zuschauer sichtbar war. Dies war naturgemäß auch die Intention der Anbringung des betreffenden Transparents, weshalb die Ausführungen, wonach es nur klein und ohnehin nur von wenigen lesbar gewesen sei, ins Leere gehen. Freilich ist amtsbekannt, dass zwischen Fans gegnerischer Mannschaften ein rauerer Umgangston herrscht, weshalb gleichlautende Beschimpfungen der gegnerischen Mannschaft – im konkreten Fall also gegen Red Bull Salzburg gerichtet – nicht in gleicher Weise als Anstandsverletzung zu qualifizieren wären (obwohl dazu anzumerken ist, dass ein Großteil des Publikums im Fußballstadion diese wechselseitigen Beschimpfungen fanatisierter Gruppen erfahrungsgemäß nicht gutheißt, sondern bestenfalls in Kauf nimmt). Keinesfalls sind aber die anwesenden Polizeibeamten als Vertreter der staatlichen Ordnungsmacht Teil jenes Milieus, in welchem derartige herabwürdigende Beschimpfungen üblich sind. Da die betreffende Fangruppe, welcher der Beschwerdeführer angehört hat, mehrfach unter Hinweis auf das Strafbare ihres Verhaltens zur Abnahme ermahnt worden ist, hätte gemäß § 35 Z 3 VStG auch die rechtliche Möglichkeit zur Festnahme der dafür verantwortlichen Personen bestanden. Demgegenüber war die gewaltsame Abnahme des Transparents das gelindeste Mittel, um die strafbare Handlung zu beenden. Da die betreffende Fangruppe, welcher der Beschwerdeführer angehört hat, mehrfach unter Hinweis auf das Strafbare ihres Verhaltens zur Abnahme ermahnt worden ist, hätte gemäß Paragraph 35, Ziffer 3, VStG auch die rechtliche Möglichkeit zur Festnahme der dafür verantwortlichen Personen bestanden. Demgegenüber war die gewaltsame Abnahme des Transparents das gelindeste Mittel, um die strafbare Handlung zu beenden. Wenn die belangte Behörde außer dem Tatbestand der Anstandsverletzung auch noch den § 25 des Wiener Veranstaltungsgesetzes ins Treffen geführt hat, so ist sie damit ebenfalls im Recht. Nicht nur hat sie gemäß Abs. 1 leg. cit. die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften bei Veranstaltungen zu überwachen, sondern ihren Organen obliegen gemäß Abs. 2 leg. cit. auch die ohne vorangegangenes Verfahren zu treffenden Maßnahmen zur Sicherung des ordnungsgemäßen Verlaufs der Veranstaltung. Dazu gehört die Entfernung eines Transparents mit Beschimpfungen der Vertreter der Ordnungsmacht.Wenn die belangte Behörde außer dem Tatbestand der Anstandsverletzung auch noch den Paragraph 25, des Wiener Veranstaltungsgesetzes ins Treffen geführt hat, so ist sie damit ebenfalls im Recht. Nicht nur hat sie gemäß Absatz eins, leg. cit. die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften bei Veranstaltungen zu überwachen, sondern ihren Organen obliegen gemäß Absatz 2, leg. cit. auch die ohne vorangegangenes Verfahren zu treffenden Maßnahmen zur Sicherung des ordnungsgemäßen Verlaufs der Veranstaltung. Dazu gehört die Entfernung eines Transparents mit Beschimpfungen der Vertreter der Ordnungsmacht. Dass dasselbe Transparent bei früheren Veranstaltungen von der Sicherheitsexekutive geduldet worden, oder dass diese ein Einschreiten dagegen bei früheren Gelegenheiten nicht für opportun gehalten haben mag, verschlägt dabei nichts. Die Beschwerde war daher in diesem Punkt spruchgemäß abzuweisen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.102.013.10210.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.