RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum16.06.2014 GeschäftszahlVGW-122/008/8258/2014 RechtssatzUnter einer Gefährdung der Gesundheit ist eine Einwirkung auf den menschlichen Organismus zu verstehen, deren Ausmaß und Nachhaltigkeit über eine bloße Belästigung hinausgeht. Es wäre nicht Aufgabe der medizinischen Amtssachverständigen, sondern Aufgabe des gewerbetechnischen bzw. lärmtechnischen Amtssachverständigen gewesen, sich nicht nur über das Ausmaß, sondern auch über die Art der Emissionen der Betriebsanlage zu äußern und darzulegen, ob und gegebenenfalls welche Eigenart einem Geräusch (z.B.: Impulscharakter, besonderer Frequenzzusammenhang) unabhängig von seiner Lautstärke anhaftet. Demgegenüber hat ein ärztlicher Amtssachverständiger auch dann, wenn hinsichtlich der Klangcharakteristik subjektive Wahrnehmungen von Bedeutung sein können, vor allem von den objektiven durch den gewerbetechnischen Amtssachverständigen aufgenommen Beweisen in seinem Gutachten auszugehen (vgl. VwGH vom 10.12.2009, Zl. 2007/04/0168). Erst eine sachverständig fundierte Feststellung über den Charakter der erhobenen Lärmereignisse und der damit verbundenen Lärmspitzen ermöglichen eine Abklärung aus medizinischer Sicht, welche Auswirkungen diese Emissionen ihrer Art und ihrem Ausmaß nach auf den menschlichen Organismus auszuüben vermögen. Dabei hat der ärztliche Amtssachverständige von den objektiv durch den gewerbetechnischen Sachverständigen aufgenommenen Beweisen in seinem Gutachten auszugehen, andernfalls er den für ihn aufgrund seiner Fachkunde bestehenden Aufgabenbereich überschreitet, auch dann, wenn etwa hinsichtlich der Eigenart des Geräusches, wie z.B.: Impulscharakter, besonderer Frequenzzusammenhang und Informationshaltigkeit subjektive Wahrnehmungen für ihn von Bedeutung sein können (vgl. VwGH vom 29.01.1991, Zl. 90/04/0178).Unter einer Gefährdung der Gesundheit ist eine Einwirkung auf den menschlichen Organismus zu verstehen, deren Ausmaß und Nachhaltigkeit über eine bloße Belästigung hinausgeht. Es wäre nicht Aufgabe der medizinischen Amtssachverständigen, sondern Aufgabe des gewerbetechnischen bzw. lärmtechnischen Amtssachverständigen gewesen, sich nicht nur über das Ausmaß, sondern auch über die Art der Emissionen der Betriebsanlage zu äußern und darzulegen, ob und gegebenenfalls welche Eigenart einem Geräusch (z.B.: Impulscharakter, besonderer Frequenzzusammenhang) unabhängig von seiner Lautstärke anhaftet. Demgegenüber hat ein ärztlicher Amtssachverständiger auch dann, wenn hinsichtlich der Klangcharakteristik subjektive Wahrnehmungen von Bedeutung sein können, vor allem von den objektiven durch den gewerbetechnischen Amtssachverständigen aufgenommen Beweisen in seinem Gutachten auszugehen vergleiche VwGH vom 10.12.2009, Zl. 2007/04/0168). Erst eine sachverständig fundierte Feststellung über den Charakter der erhobenen Lärmereignisse und der damit verbundenen Lärmspitzen ermöglichen eine Abklärung aus medizinischer Sicht, welche Auswirkungen diese Emissionen ihrer Art und ihrem Ausmaß nach auf den menschlichen Organismus auszuüben vermögen. Dabei hat der ärztliche Amtssachverständige von den objektiv durch den gewerbetechnischen Sachverständigen aufgenommenen Beweisen in seinem Gutachten auszugehen, andernfalls er den für ihn aufgrund seiner Fachkunde bestehenden Aufgabenbereich überschreitet, auch dann, wenn etwa hinsichtlich der Eigenart des Geräusches, wie z.B.: Impulscharakter, besonderer Frequenzzusammenhang und Informationshaltigkeit subjektive Wahrnehmungen für ihn von Bedeutung sein können vergleiche VwGH vom 29.01.1991, Zl. 90/04/0178). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.122.008.8258.2014
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